Tenor
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 16.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln, Az. 5 O 11/20, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 43.656,50 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 45 % und das beklagte Land 55 %.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 79.835,85 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 20.01.2003, rechtskräftig seit dem 26.06.2003, wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, und es wurde ein Betrag in Höhe von 65.000,- EUR für verfallen erklärt. Nach teilweiser Verbüßung setzte das Landgericht Bielefeld den Strafrest am 26.05.2008 zur Bewährung aus. Mit Beschluss vom 29.07.2015 wurde die Reststrafe erlassen.
Der Kläger betrieb von Ende November / Anfang Dezember 2009 bis zum 31.03.2010 in GbR mit Herrn J., danach alleine das Restaurant "U." in Y..
Wegen eines weiteren Straftatverdachts wurde der Kläger am 10.08.2011 verhaftet und befand sich bis zum 26.10.2012 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde zunächst unter Auflagen außer Vollzug gesetzt, die mit Beschlüssen vom 20.12.2012 und 01.08.2013 hinsichtlich der Meldepflicht gelockert wurden, bevor er am 24.02.2015 ganz aufgehoben wurde.
Durch Urteil des Landgerichts vom 13.02.2013 wurde der Kläger wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.06.2015 auf und stellte das Verfahren mit der Begründung ein, dass eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorgelegen habe.
Mit Beschluss vom 28.02.2017 stellte das Oberlandesgericht Köln unter anderem die Entschädigungspflicht für den Vollzug der Untersuchungshaft vom 10.08.2011 bis zum 12.10.2012 und die dem Kläger im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 12.10.2012 bis zum 24.02.2015 auferlegten Maßnahmen fest.
Der Kläger beantragte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 04.09.2017 die Festsetzung einer Entschädigung in Höhe von 11.050 EUR für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft sowie in Höhe von 293.588,09 EUR für entstandenen Vermögensschaden.
Mit Bescheiden vom 16.10.2019, dem Kläger zugestellt am 23.10.2019, setzte die Generalstaatsanwaltschaft Köln eine Entschädigung in Höhe von 35.671,81 EUR fest und erklärte die Aufrechnung mit einer Restforderung von 30.480,- EUR aus dem im Urteil vom 20.01.2003 ausgesprochenen Verfall, so dass 5.191,81 EUR ausgezahlt wurden.
Im Rahmen des dem vorliegenden Rechtsstreit vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahrens setzte das beklagte Land weitere 17.018,87 EUR und 2.480,09 EUR als Entschädigung für den Verdienstausfall fest und zahlte die Beträge an den Kläger.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 12 ff. GA).
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 43.043,94 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne über die ihm bereits zuerkannten und gezahlten Beträge hinaus Ersatz des ihm in dem Zeitraum vom 10.08.2011 bis zum 24.02.2015 entstandenen Verdienstausfalls verlangen. Wegen der Berechnung werde auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21.12.2020 - 7 W 35/20 - verwiesen, wobei die Höhe des entgangenen Tagesgewinns mit dem Vortrag des Klägers aus dessen Schriftsatz vom 29.01.2021 nunmehr auf 79,15 EUR geschätzt werde. Den Abzug für Verdienst während der Haft habe der Kläger nicht beanstandet. Ein Abzug für den ersparten Verpflegungsaufwand sei nicht vorzunehmen gewesen. Dass das beklagte Land die Behauptung des Klägers, er habe sich während der Haft auf eigenen Kosten verpflegt und die Gemeinschaftsverpflegung nicht in Anspruch genommen, mit Nichtwissen bestritten habe, sei unzulässig, weil es sich ohne weiteres anhand der in der Justizvollzugsanstalt geführten Gefangenenakte darüber hätte informieren können, ob die Behauptung des Klägers zutreffend gewesen sei oder nicht. Von der so errechneten Summe seien die zwischenzeitlich erfolgten weiteren Zahlungen (17.018,87 EUR und 2.480,09 EUR) abzuziehen und ein weiterer Anspruch auf Erstattung auß...