Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 11.01.2001; Aktenzeichen 21 O 369/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.1.2001 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des LG Köln – 21 O 369/98 – und der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 16.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Parteien wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten nach Kündigung eines Mandatsverhältnisses restliche Honorarforderungen für Hilfeleistungen in Steuersachen geltend.
Die Klägerin war ursprünglich als Buchführungshelferin für den früheren Steuerberater der Beklagten tätig und hatte im Rahmen dieser Tätigkeit Buchführungsleistungen für die Beklagten zu 1) und 2) erbracht. Nach Kündigung des Steuerberatervertrages Anfang August 1994 beauftragte der damalige Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. R., die Klägerin mit der Übernahme der Finanz- und Lohnbuchhaltung der Beklagten zu 1) und 2. Mit schriftlicher Bestätigung vom 15.8.1994 übernahm die Klägerin die Finanz- und Lohnbuchführung und nannte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dort heißt es unter Ziff. „1. Buchführungshelfer BfH”:
„Die Buchführungshelferin Bfh verbucht die laufenden Geschäftsvorfälle der Finanzbuchführung und Lohnbuchführung sowie Lohnsteueranmeldung nach § 6 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz monatlich für seine/ihre Auftraggeber/Kunden, jedoch ohne Steuerberatung, Umsatzsteuervoranmeldung, Einrichtung oder Abschluss der Buchführung.”
Unter der Überschrift „Schlussbestimmungen” ist u.a. formuliert:
„Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner der Sitz des Buchführungshelfers-BfH.”
Wegen der weiteren inhaltlichen Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 15.8.1994 verwiesen, das mit „E. Ei. EDV-Büroservice Buchführungshelferin Bfh” überschrieben ist (Anlage K 0, Bl. 7–9 GA).
Mit Schreiben vom 3.12.1997 erklärten die Beklagten die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zum 31.12.1997. Die Klägerin beanstandete mit Antwortschreiben vom 8.12.1997 den Ausspruch der Kündigung, nahm sie in der Folgezeit aber hin. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens und des Antwortschreibens der Klägerin wird auf Bl. 36–38 GA Bezug genommen.
Bereits seit September 1997 führt die Klägerin den Titel „Belasting-Adviseur” und bezeichnet sich als „NL-Steuer-Beraterin-in-NL”; sie ist nach ihrer Darstellung eine in den Niederlanden zugelassene niederländische Steuerberaterin mit einem Büro in B./NL, und verwendet entsprechendes Geschäftspapier; daneben besitzt und verwendet sie Briefbögen mit der Anschrift „I.d.F.,… L.” und der Tätigkeitsangabe „Finanz-Rechenzentrum, Dozentin für Steuerbuchhalter, EDV-Büroservice”.
Die Klägerin hat im Wege des Bankeinzugverfahrens für von ihr erbrachte Leistungen von den Beklagten zu 1) und 2) bis Ende Dezember 1997 insgesamt 278.508,35 DM vereinnahmt. Mit der Klage hat sie von den Beklagten – in unterschiedlicher Höhe – Zahlung weiterer Honorarforderungen i.H.v. zusammen 148.327,06 DM verlangt. Sie hat diese Forderung auf 13 Rechnungen aus der Zeit vom 15.10.1997–16.3.1998 gestützt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen vom 15.10.1997 (Anlage K 1, Bl. 10 GA), vom 15.11.1997 (Anlage K 2, Bl. 11 GA), vom 15.12.1997 (Anlage K 3, Bl. 12 GA), vom 19.1.1998 (Anlage K 4, Bl. 13 GA), vom 19.1.1998 (Anlage K5, Bl. 14 GA), vom 16.3.1998 (Anlage K 6, Bl. 15 GA), vom 16.3.1998 (Anlage K 7, Bl. 16 GA), vom 16.3.1998 (Anlage K 8, Bl. 17 GA), vom 16.3.1998 (Anlage K 9, Bl. 18 GA), vom 10.2.1998 (Anlage K 10, Bl. 19 GA), vom 16.3.1998 (Anlage K 11, Bl. 20 GA), vom 16.3.1998 (Anlage K 12, Bl. 21 GA) und schließlich vom 16.3.1998 (Anlage K 13, Bl. 22 GA) verwiesen.
Die Rechnungen K 9, K 11, K 12 und K 13 vom 16.03.1998 beziehen sich auf die Erstellung von Jahresabschlüssen für 1995 und 1996 und einer Einkommenssteuererklärung 1995. Diese Rechnungen sind auf dem Briefbogen mit der Bezeichnung „Belasting-Adviseur” gefertigt, sie weisen eine Adresse in den Niederlanden sowie eine sog. Botenadresse in Deutschland aus, und zwar die Adresse L., und nennen als Bankverbindung die Volksbank W.
Die Klägerin hat behauptet, sämtliche in den vorgenannten Rechnungen aufgeführten Arbeiten auftragsgemäß und ordnungsgemäß ausgeführt zu haben. Sie hat zu den Rechnungen K 9–K 13 vom 16.3.1998 die Auffassung vertreten, zu steuerberatenden Tätigkeit befugt zu sein, weil sie als Steuerberaterin niederländischen Rechts zugelassen sei und die in den Rechnungen aufgeführten Tätigkeiten auch in den Niederlanden ausgeführt habe; sie habe dort die entsprechenden Räumlichkeiten und Arbeitsmittel, so dass sie keine Hilfeleistung in...