Leitsatz (amtlich)
›1. Zum unterhaltspflichtigen Einkommen eines Oberarztes, der sich im Habilitationsverfahren befindet, zählen seine Nebeneinkünfte aus einer "Pollbeteiligung" und einem Patent ebenso wie Einnahmen aus Vortragstätigkeit, Publikationen und Honoraren für Befundberichte und Gutachten, die aus seiner beruflichen Tätigkeit folgen und ebenfalls Teil seines - die Ehe prägenden - Berufsbildes sind.
2. Trägt nach der Trennung der Unterhaltspflichtige die vollen Hauslasten zum Abtrag der Schulden an dem gemeinsamen Familienheims weiter, das nunmehr von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten allein bewohnt wird, so kann in Höhe der Hälfte der gezahlten Lasten eine Unterhaltsleistung an den unterhaltsberechtigten Ehegatten vorliegen. Insoweit ist der Unterhaltspflichtige bei der Durchführung des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch zu einem Sonderausgabenabzug wegen steuerlich beachtlicher Unterhaltsgewährung verpflichtet.
3. Zwar scheidet bei der Betreuung von zwei Kindern unter acht Jahren eine Erwerbsobliegenheit der Unterhaltsberechtigten nach der Trennung regelmäßig aus. Hat jedoch der Unterhaltsberechtigte trotz des Vorhandenseins der Kinder bereits während der Ehe eigenen Einkünfte aus einer Berufstätigkeit erzielt, die mit Rücksicht auf die guten Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen nicht aus finanziellen Gründen veranlaßt war, sondern auf den persönlichen Vorstellungen der Eheleute über die Gestaltung ihrer Ehegemeinschaft (§ 1356 BGB) beruht und deren Lebensverhältnisse (mit-)geprägt hat, und setzt er nach der Trennung seine Berufstätigkeit fort, so ist in dem früheren Umfang eine Zumutbarkeit der Tätigkeit anzunehmen. Dies führt dazu, daß der nach Trennung erzielte Eigenverdienst des Unterhaltsberechtigten in Höhe der früheren Summe - da insoweit nicht überobliegationsmäßig - bei der Unterhaltsbemessung voll zu berücksichtigen ist. Lediglich soweit die frühere Berufstätigkeit trennungsbedingt weiter ausgedehnt wird, ist eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit anzunehmen und sind die Einkünfte in diesem Umfang als überobligationsmäßig anzusehen. Nur das hierauf entfallende Einkommen ist nach den Grundsätzen des § 1577 Abs. 2 BGB, der als Vorschrift aus dem Recht für nachehelichen Unterhalt auch für den Getrenntlebensunterhalt nach § 1361 BGB Abwendung findet, nach Billigkeit anrechenbar, wobei insoweit eine hälftige Anrechnung angemessen ist.‹
Gründe
Die Berufung des Beklagten, der mit seiner Berufung die in dem angefochtenen Urteil für den Zeitraum vom 1. 6. bis 31. 12. 1995 zuerkannten Kindesunterhalts- und Trennungsunterhaltsbeträge nicht angreift, sich vielmehr nur gegen die Höhe der vom Amtsgericht für die Zeit ab 1. 1. 1996 zugesprochenen Unterhaltsbeträge sowie gegen einen für die Monate April und Mai 1995 zugesprochen Rückstand von 2.000.- DM nebst Zinsen wehrt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Beklagte ist gemäß den §§ 1601 ff BGB verpflichtet, für seinen am 6. 1. 1990 geborenen Sohn F. und die am 16. 12. 1992 geborene Tochter J. Kindesunterhalt für die Zeit ab 1. 1. 1996 in der im Tenor ersichtlichen Umfang zu zahlen. Die Klägerin ist gemäß § 1629 Abs. 3 BGB berechtigt, die Ansprüche für die Kinder geltend zu machen. Nach Trennung der Parteien schuldet der Beklagte der Klägerin gemäß § 1361 Abs. 1 BGB den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Parteien angemessenen Trennungsunterhalt. Insoweit ergibt sich jedoch für die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1996 kein Unterhaltsanspruch, der über den vom Beklagten nicht angegriffenen Betrag von 545.- DM monatlich hinausgeht. Mit Rücksicht auf die voraussichtlichen Einkommensverhältnisse der Parteien kann die Klägerin auch für die Zeit ab 1. 1. 1997 jedenfalls keinen höheren Trennungsunterhalt als den vom Beklagten nicht angegriffenen Betrag von 545.- DM monatlich verlangen. In diesem Zusammenhang ist freilich klarzustellen, daß die vereinbarungsgemäß von dem Beklagten zu erbringenden Zahlungen auf die Hauslasten vom Senat - wie noch darzulegen ist - hälftig als Unterhaltszahlungen bewirkt werden.
I.1. Das für die Berechnung des Kindes- und Trennungsunterhaltes für das Jahr 1996 maßgebliche bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten errechnet sich aus der Summe aller seiner Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr 1996 abzüglich aller in diesem Jahr angefallenen berufsbedingten Aufwendungen einschließlich Steuern.
Zu den berücksichtigungsfähigen Bruttoeinnahmen zählen hiernach neben seinen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit als O., die sich gemäß der Vergütungsmitteilung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NW für Dezember 1996 (Blatt 336 GA) auf 113.627,86 DM belaufen, und seinen Einnahmen aus einer sogenannten "Poolbeteiligung", die gemäß der vorgelegten Abrechnung für Dezember 1996 (Blatt 337 GA) insgesamt 10.367,76 DM betragen, auch seine Gewinne aus einem gemeinschaftlichem Patent an einem Absaugkatheter. Die hieraus im Jahr 1996 an den Beklagten geflossenen ...