Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilabtretung mehrerer Forderungen
Leitsatz (amtlich)
Die Abtretung mehrerer Forderungen in Höhe eines Teilbetrages ist nur wirksam, wenn bestimmbar ist, auf welche Forderung oder Teilforderung sich die Abtretung in welcher Höhe bezieht. Das setzt voraus, dass die Höhe oder die Reihenfolge aufgeschlüsselt sind, in der die Forderungen von der Teilabtretung erfasst sein sollen. Dabei muss die Abtretung auch aus Sicht des Schuldner bestimmbar sein; dieser muss sich in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen können, ob und in welcher Höhe seine Verpflichtung von der Abtretung erfasst ist.
Normenkette
BGB § 398
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 25.02.2004; Aktenzeichen 90 O 208/03) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 25.2.2004 - 90 O 208/03 - dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht der Firma Q., Förder- & Verfahrenstechnik GmbH aus G. Diese war von der Beklagten aufgrund ihres Schreibens v. 27.8.2002 (irrtümlich datiert auf den 27.6.2002, Anlageband Bl. 20 ff.) und einer Auftragsbestätigung der Beklagten v. 29.8.2002 (Anlageband Bl. 35) mit der Fertigung, Montage und Betriebnahme eines Muldengurtförderers für den Einsatz im Tagebau F. der SC AG zu einem Preis von 220.000 Euro beauftragt worden, wobei streitig ist, ob dieser Preis netto oder brutto gelten sollte. Die Beklagte beglich zwei Teilrechnungen der Zedentin über jeweils 76.560 Euro. Eine dritte Teilrechnung über 76.560 Euro sowie die Schlussrechnung über 25.520 Euro zahlte sie nicht. Durch Abtretungserklärung v. 1.9.2002 trat die Zedentin an den Kläger zur Sicherung von Verbindlichkeiten ihre gesamten Forderungen ggü. ihren Kunden in voller Höhe ab, wobei die Höhe der Abtretung auf 60.000 Euro festgesetzt wurde (Anlageband Bl. 1). Mit Schreiben v. 3.9.2002 erklärte der Kläger, dass er die Abtretung annehme, und bat um die Bestätigung, dass die Zedentin fast ausschließlich für die Beklagte arbeite, insb. an diese Leistungen und Lieferungen für einen Muldengurtförderer erbringe (Anlageband Bl. 87). Mit Schreiben v. 7.9.2002 gab die Zedentin die erbetene Bestätigung ab. In dem Schreiben heißt es wörtlich: "Wir stellen klar, dass sich die Abtretung auch auf alle unsere Ansprüche gegen die Fa. D Transporte & Erdbewegungen GmbH, C.-Straße 73 in G., bezieht, insb. aus der Lieferung des Muldengurtförderers und sonstigen Leistungen für den Tagebau F. Wir sind damit einverstanden, dass sie die Abtretung unseren jeweiligen Auftraggebern jederzeit vorlegen können."(Anlageband Bl. 88). In einer weiteren Abtretungsvereinbarung v. 30.10.2002 trat die Zedentin an den Kläger Forderungen i.H.v. 100.000 Euro ab. Diese Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: "... (2) Zur Begleichung der vorstehenden Verbindlichkeiten, die jetzt oder zukünftig existieren, tritt die Firma Q. GmbH hiermit Herrn T. erfüllungshalber einen Betrag i.H.v. bis zu 100.000 Euro (i.W. einhunderttausend Euro) von ihren Forderungen aus Leistungen und Lieferungen ggü. der Firma D. Transporte und Erdbewegungen GmbH, C.-Straße 73, G., insb. aus der Bestellung v. 29.8.2002 und Auftrag A-02/... v. 27.6.2002 ab ...." (Anlageband Bl. 89).
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 60.000 Euro in Anspruch. Er stützt die Klage in erster Linie auf die Abtretungsvereinbarung v. 1.9.2002, hilfsweise auf die weitere Abtretungsvereinbarung v. 30.10.2002. Auf den vereinbarten Festpreis sei die gesetzliche Mehrwertsteuer aufzuschlagen. Unter Abzug der unstreitigen Teilzahlungen sowie eines Nachlasses für die aus dem Vertragsverhältnis herausgenommene Teilleistungen von brutto 21.103,62 Euro betrage die restliche Forderung 80.976,38 Euro. Hilfsweise werde die Klage auf Ansprüche aus späteren Nachträgen gestützt, die sich auf 74.039,98 Euro beliefen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung fort. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, Leistungen im Wert von 27.195 Euro seien nicht erbracht, der Werklohn sei nicht fällig, da keine Abnahme erfolgt und die Anlage auch nicht abnahmefähig sei, der Beklagten stehe jedenfalls ein 10 %-iger Einbehalt der Gesamtvertragssumme zu und sie könne mit Schadenersatzansprüchen wegen Mängel der gelieferten Anlage aufrechnen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die Schriftsätze der Parteien sowie die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klage ist abzuweisen, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert ist. Die Forderungsabtretungen, auf die der Kläger sich stützt, sind mangels...