Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbstbehalt eines Rentners gegenüber volljährigem Kind
Leitsatz (redaktionell)
Hatte das unterhaltsberechtigte volljährige Kind bereits eine eigene Lebensstellung erlangt und wird danach zu einem späteren Zeitpunkt wieder unterhaltsbedürftig, steht dem unterhaltspflichtigen Elternteil, der sich bereits im Rentenalter befindet, ein pauschaler Selbstbehalt von 1.400,00 EUR zu.
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 03.02.2009; Aktenzeichen 321 F 121/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3.2.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Köln (321 F 121/08) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 700 EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht für die Zeit ab März 2007 auf Unterhalt in Anspruch, und zwar i.H.v. zunächst monatlich 26 EUR und seit dem 1.1.2009 i.H.v. 27,69 EUR.
Der am 23.12.1935 geborene Beklagte ist der Vater der am 20.12.1958 geborenen Frau K. W., die aus der im Jahre 1970 geschiedenen Ehe des Beklagten mit ihrer am 12.1.2008 verstorbenen Mutter hervorgegangen ist. Die im Jahre 1984 erhobene Unterhaltsklage der Tochter des Beklagten wurde durch Urteil des OLG Köln vom 6.2.1985 (26 UF 180/84) wegen nicht ausreichender Erwerbsbemühungen zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Der Kläger gewährt der Tochter des Beklagten seit Februar 2007 Eingliederungshilfe in Form des ambulanten betreuten Wohnens gem. §§ 53 ff. SGB XII. Diese krankheitsbedingten Mehrkosten betragen mindestens 926 EUR monatlich. Mit Schreiben vom 7.3.2007 teilte der Kläger dem Beklagten die Hilfegewährung erstmalig mit und forderte ihn zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von zunächst 13 EUR monatlich, mit Schreiben vom 11.12.2007, 21.12.2007 und 20.2.2008 wegen Leistungsunfähigkeit der Kindesmutter i.H.v. 26 EUR aus übergegangenem Recht auf; der Beklagte verweigert die Zahlung.
Der Beklagte ist Rentner und bezog bis 30.6.2009 monatliche Renteneinkünfte von insgesamt 1.372,24 EUR, seit 1.7.2009 bezieht er solche i.H.v. 1.408,21 EUR. Die - nach Erlass des vorgenannten Urteils des OLG Köln und nunmehr unstreitig - krankheitsbedingt unterhaltsbedürftige Tochter des Beklagten erhält eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. rund 810 EUR. Sie hatte und hat daher einen ungedeckten Bedarf in Höhe der Klageforderungen.
Der Kläger ist unter Hinweis auf § 94 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB XII von einer Leistungsfähigkeit des Beklagten ausgegangen und hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1.3.2007 bis einschließlich 31.7.2008 rückständige Unterhaltsbeträge für seine Tochter K.. W., geboren am 20.12.1958, i.H.v. 442 EUR und für die Zeit ab dem 1.8.2008 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage (28.8.2008) zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn jeweils im Voraus zum 1. eines Monats einen monatlichen Unterhaltsbeitrag i.H.v. je 26 EUR ab dem 1.8.2008 und i.H.v. 27,69 EUR ab dem 1.1.2009 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, aufgrund krankheitsbedingten erhöhten Bedarfs nicht leistungsfähig zu sein. Zudem hat er die Ansicht vertreten, zu seinen Gunsten sei ein Selbstbehalt wie beim Elternunterhalt anzusetzen.
Durch das angefochtene Urteil hat das AG die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil sowie wegen des übrigen Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Unterlagen Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 9.2.2009 zugestellte Urteil hat er mit am 9.3.2009 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit am 3.4.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Mit der somit form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt er sein erstinstanzliches Ziel weiter.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt insbesondere den Ausführungen des AG zur Berücksichtigung eines erhöhten Selbstbedarfs entgegen, soweit er nicht konkret dargelegt ist.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des AG Köln vom 3.2.2009 - 321 F 121/08, zu verurteilen,
1. an den Kläger für die Zeit für die Zeit vom 1.3.2007 bis einschließlich 31.7.2008 rückständige Unterhaltsbeträge für seine Tochter K. W., geboren am 20.12.1958, i.H.v. 442 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2008 zu zahlen;
2. an den Kläger jeweils im Voraus zum 1. eines Monats einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für seine im Antrag zu 1) genannte Tochter i.H.v. jeweils monatlich 26 EUR vom 1.8.2008 bis 31.12.2008 und i.H.v. jeweils monatlich 27,69 EUR ab dem 1.1.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantr...