Leitsatz (amtlich)
1. Für die Entstehung des gesetzlichen Pfandrechts gem. § 410 HGB a.F. ist es nicht erforderlich, dass der Auftraggeber Eigentümer des Transportguts ist; vielmehr genügt es, dass er verfügungsberechtigt ist, nämlich vom Eigentümer ermächtigt worden ist, über das betreffende Gut im eigenen Namen einen Speditionsvertag abzuschließen.
2. Der Versender muss dem Spediteur die zur Versendung erforderlichen Unterlagen (wie genaue Empfängeradresse, Zollpapiere, Proforma-Rechnungen) vollständig übermitteln. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so steht dem Spediteur für die Zwischenlagerung des bereits abgeholten Gutes ein Vergütungsanspruch zu, der ein Speditionspfandrecht begründet. Den Spediteur trifft allerdings eine sich aus dem Speditionsvertrag ergebende Nebenpflicht, den Versender nach angemessener Zeit an die Übergabe der fehlenden Papiere zu erinnern.
3. Ist der Verpfänder nicht einmal hilfsweise bereit, die gerichtlich festgestellte Schuld zu bezahlen, so führt die Geltendmachung des Pfandrechts zur Abweisung der Herausgabeklage.
Normenkette
HGB § 410 a.F.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 8 O 212/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8.2.2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Köln – 8 O 212/00 – wird unter Abweisung der Klage mit den am 19.2.2002 gestellten Anträgen zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.000 – abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger betrieb zunächst unter der Firma Galerie Dr. S. ein Kunsthaus. Seit dem 23.5.1997 ist er Geschäftsführer der Kunstsalon F. GmbH, die aus einem Zusammenschluss des Klägers mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin F., die unter der Firma Kunstsalon F. ebenfalls einen Kunsthandel betrieben hatte, hervorgegangen ist. Er macht gegen die Beklagte, ein Transportunternehmen, einen Anspruch auf Herausgabe von zum Zwecke des Transports übernommenen Bildern geltend, die nach seiner Darstellung von der Hand des japanischen Malers Hamaguchi stammen.
Nach telefonischer Aufforderung durch die Zeugin F. holten zwei Mitarbeiter der Beklagten am 5.7.1995 in der Galerie der Zeugin F. in M. 49 Verpackungseinheiten ab und transportierten diese in das Lager der Beklagten in K., wo sie bis heute verblieben sind. Bei der Abholung ließen sich die Mitarbeiter der Beklagten von dem Zeugen Graf B. v.T., einem Mitarbeiter der Zeugin F., ein Dokument „i.A.” unterzeichnen, in dem als Abholadresse der Kunstsalon F. und als Empfängeradresse die „V. Gallery New York USA” angegeben worden waren (Blatt 9 d.A.). Mit Schreiben vom 21.3.1996 (Blatt 214 d.A.) forderte Rechtsanwalt Dr. P. Freiherr v. S. die Beklagte zur Herausgabe der Bilder auf. Unter dem 31.1.1996 stellte die Beklagte der Zeugin F. erstmals Lagergeld für die abgeholten Gegenstände für die Zeit vom 5.7.1995 bis zum 31.3.1996 i.H.v. 2.298,27 DM und in der Folgezeit überwiegend vierteljährlich mit Beträgen von 780,27 DM bzw. 778,06 DM in Rechnung (Blatt 44, 181 ff. d. A.). Den Rechnungen wurde seitens der Zeugin F. bzw. des Klägers nicht widersprochen. Eine Bezahlung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 9.12.1998 (Blatt 215 d.A.) drohte die Beklagte der Zeugin F. die Versteigerung der eingelagerten Sachen an, wenn nicht das Lagergeld 1998 i.H.v. 3.119,99 DM bis zum 23.12.1998 gezahlt werde. Mit Schreiben vom 21.12.1998 (Blatt 10 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur sofortigen Freigabe der Bilder auf. Mit Anwaltsschreiben vom 9.9.1999 (Blatt 11 d.A.) forderte er sie erneut zur Herausgabe unter Fristsetzung bis zum 16.9.1999 auf. Unter dem 13.9.1999 erwiderte die Beklagte, sie werde die Auslieferung nach Bezahlung der Abhol- und Lagerkosten vornehmen (Blatt 13 d.A.).
Der Kläger hat behauptet, er habe mit der Beklagten einen Transportvertrag betreffend die im Klageantrag näher bezeichneten Bilder, deren Gesamtwert er mit 156.050 DM beziffert, und die sich in den Verpackungseinheiten befunden hätten, geschlossen. Bereits am 23.12.1994 habe die Zeugin F. den Geschäftsführer der Beklagten darauf angesprochen, ob die Beklagte für ihn – den Kläger – den Rücktransport der ihm leihweise überlassenen Bilder nach New York übernehme. Insbesondere habe die Zeugin F. erklärt, es handele sich nicht um ihre Bilder, vielmehr habe sie dem Kläger lediglich ihre Ausstellungsräume zur Verfügung gestellt. Daraufhin habe der Geschäftsführer der Beklagten der Zeugin F. gegenüber einen Transport für ihn – den Kläger – zugesagt. Die auf dem Frachtbrief befindlichen Pfeile von „Abholadresse” zu „Auftraggeber” und „Rechnungsempfänger” seien erst nach der Unterschriftleistung durch den Zeugen Graf B. v. T. eingezeichnet worden; dieser sei ohnehin nicht berechtigt gewesen, Erklärungen dazu abzugeben, wer Auftraggeber sei. Aus der Angabe in dem Frachtschein „Zollpapier anbei” ergebe sich, dass die Beklagte alle zum...