Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 05.07.2002; Aktenzeichen 18 O 178/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.07.2002 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 18 O 178/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Kaskoversicherer eines PKW VW Polo, der anlässlich eines durch die Beklagte verursachten Verkehrsunfalls einen Totalschaden erlitt; hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Unfallhergangs wird auf Bl. 8 d.A. verwiesen. Das genannte Fahrzeug war der im Unfallzeitpunkt mit einer BAK von über 1,90 ‰ alkoholisierten Beklagten durch die Fa. .W.K. GmbH, für die sie als freie Mitarbeiterin tätig war, überlassen worden. Die Fa. W.K. GmbH (im folgenden: Leasingnehmerin) hatte das Fahrzeug ihrerseits von der Fa. V. Leasing GmbH (im folgenden: Leasinggeberin) zu den aus Bl. 88 ff d.A. ersichtlichen

„Allgemeinen Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge” geleast und sodann bei der Klägerin vollkaskoversichert. Die Klägerin hat den Schaden mit der Leasinggeberin abgewickelt und an diese einen Betrag in Höhe von insgesamt 19.190,00 DM (9.811,69 EUR) überwiesen. Sie verlangt diese, an die Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs gezahlte Entschädigungsleistung nunmehr aus vermeintlich übergegangenem Recht von der Beklagten ersetzt.

Die von der Leasingnehmerin abgeschlossene Vollkaskoversicherung, so hat die Klägerin zur Begründung dieses Zahlungsbegehrens vorgebracht, sei als eine die Leasinggeberin als Versicherte einbeziehende Fremdversicherung anzusehen. Der sich aus § 823 BGB ergebende deliktische Schadensersatzanspruch der mitversicherten Leasinggesellschaft gegen die Beklagte sei daher nach Maßgabe von § 67 VVG nunmehr auf sie, die Klägerin, übergegangen, weshalb die Beklagte zur Leistung gemäß dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils dargestellten Zahlungsantrag verpflichtet sei. Die Beklagte ist diesem Zahlungsverlangen entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Auf die Klägerin – so hat die Beklagte geltend gemacht – habe allenfalls ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der Leasingnehmerin als Versicherungsnehmerin übergehen können, weil ihr (der Beklagten) das kaskoversicherte Fahrzeug leihweise überlassen worden sei; dieser Schadensersatzanspruch sei jedoch verjährt.

Das Landgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer zulässigen Berufung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 9.811,69 EUR (19.190,00 DM) verurteilt. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit § 67 Abs. 1 VVG:

1.

Dass die Beklagte das bei der Klägerin vollkaskoversicherte Fahrzeug VW Polo, welches die Leasingnehmerin von der V. Leasing GmbH bzw. Leasingnehmerin geleast und der Beklagten für die Ausübung von deren freier Mitarbeitertätigkeit überlassen hatte, beschädigt und diesen Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, steht außer Streit. Die Klägerin ist aber auch aktivlegitimiert, den aus § 823 Abs. 1 BGB folgenden Schadensersatzersatzanspruch der geschädigten Eigentümerin und Leasinggeberin des Fahrzeugs gegen die Beklagte geltend zu machen; dieser Schadensersatzanspruch ist nämlich nach Maßgabe von § 67 Abs. 1 VVG auf sie übergegangen. Dem steht es zunächst nicht entgegen, dass die Leasinggeberin selbst nicht die Versicherungsnehmerin des von der Leasingnehmerin abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrages ist: Die Bestimmung des § 67 VVG regelt ihrem Wortlaut nach zwar nur den Übergang der Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers auf den diese regulierenden Versicherer. Nach der in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Meinung tritt dieser gesetzliche Forderungsübergang indessen auch ein, wenn ein Versicherer die Ansprüche eines mit dem Versicherungsnehmer nicht identischen Versicherten reguliert, wie dies bei der sog. „Versicherung für fremde Rechnung” bzw. „Fremdversicherung” (§§ 74 ff VVG) der Fall ist; der Forderungsübergang erfasst bei einer solchen Fallgestaltung entgegen dem Wortlaut des § 67 Abs. 1 VVG (auch) den Ersatzanspruch des Versicherten (vgl. BGH, VersR 1985, 753; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Auflage, § 67 VVG Rdn. 11 jeweils m. w. Nachw.). So liegt die Sache hier:

Die von der Leasingnehmerin bei der Klägerin abgeschlossene Vollkaskoversicherung ist eine solche Fremdversicherung, die das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers, nämlich dessen Interesse am Erhalt des Substanzwertes des in seinem Eigentum stehenden Leasingobjekts, abdeckt (BGH, VersR 1993, 1223/1224; OLG Köln, VersR 1997, 57; Prölss/Martin, a.a.O., § 80 Rdn. 5 und 23 m. w. Nachw.). Der danach eintretende Übergang der Schadensersatzforderung der Leasinggeberin auf die Klägerin scheitert auch nicht deshalb, weil zusätzlich ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der Leasingnehm...

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