Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 07.11.1994; Aktenzeichen 10 O 357/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und gemäß seinem Teilanerkenntnis wird das am 07.11.1994 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 357/94 – teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.01.1994 zu zahlen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 1/10 und die Klägerin 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 12 % und die Klägerin zu 88 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat bis auf den vom Berufungskläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anerkannten Betrag in Höhe von 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.01.1994 in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch über den anerkannten Betrag hinaus zu.
Der Beklagte kann als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma A. A. und S. Konstruktion GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) persönlich mit der vorliegenden Klage nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es sich bei der Forderung der Klägerin um eine Masseschuld im Sinne von § 59 Abs. 1 KO handelt; handelt es sich dagegen um eine einfache Konkursforderung, könnte diese nur durch Anmeldung zur Konkurstabelle und gegebenenfalls gerichtliche Feststellung gemäß §§ 138 ff. KO geltend gemacht werden.
Der vom Landgericht zuerkannte Anspruch der Klägerin gemäß § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch im vorliegenden Fall keine Masseschuld im Sinne des § 59 Abs. 1 KO, sondern einfache Konkursforderung. Der Anspruch wäre eine Masseschuld nur dann, wenn der Mietvertrag die Konkurseröffnung überdauert hätte, da nur dann eine Vorenthaltung der Mietsache im Sinne von § 557 BGB in der Person des Konkursverwalters gegeben wäre und nicht nur in der Person der Gemeinschuldnerin (vgl. BGH ZIP 1993, 1874 ff. = Revisionsentscheidung zu OLG Hamm ZIP 1992, 1563 f.). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Klägerin hatte das Mietverhältnis unstreitig bereits mit Schreiben vom 15.12.1993 vor Eröffnung des Konkursverfahrens am 01.01.1994 fristlos gekündigt.
Soweit der Konkursverwalter auch nach der Kündigung die Mieträume noch benutzt hat, könnten dadurch Masseschulden nur insoweit entstanden sein, als entsprechende Ansprüche gegen den Konkursverwalter aus rechtsgeschäftlichem oder sonstigem Handeln oder aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse bestehen (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 KO).
Ein Anspruch aus einem „Geschäft” des Konkursverwalters im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 1, erste Alternative KO scheidet hier ersichtlich aus; die Klägerin behauptet selbst nicht eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Weiternutzung der Räume durch den Konkursverwalter.
Es fehlt aber auch an den Voraussetzungen eines Anspruchs aus einer „Handlung” des Konkursverwalters im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 1, zweite Alternative KO. Dazu gehören zwar auch unerlaubte Handlungen, die im Zusammenhang mit der Konkursverwaltung begangen werden und Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB auslösen können (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage 1994, Randnummer 2 d) und g) zu § 59); inwieweit aber in der Weiternutzung der Räume durch den Konkursverwalter eine zum Schadensersatz verpflichtende rechtswidrige und schuldhafte Handlung lag, ist von der Klägerin ebensowenig dargetan wie ein Schaden durch entgangene Mieteinnahmen.
In Betracht kommt vorliegend daher nur ein Bereicherungsanspruch im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO.
Unstreitig hat der Beklagte als Konkursverwalter ohne rechtlichen Grund die ehemals an die Gemeinschuldnerin vermieteten Räume vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung an bis etwa Mitte August 1994 insoweit genutzt, als er die in einem Kellerraum befindliche Computeranlage der Gemeinschuldnerin weiterbetrieben hat und die im Empfangsbereich im Erdgeschoß installierte Telefonanlage nicht hatte abbauen lassen, um sich des betreffenden Telefonanschlusses weiter bedienen zu können. Eine weitergehende „Nutzung” der Räume hat auch die Klägerin nicht substantiiert behauptet, insbesondere nicht eine Nutzung aller ehemals vermieteten Räumlichkeiten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die „Vorenthaltung” der Räume im Sinne von § 557 BGB, die keinen Besitz der Mietsache voraussetzt (vgl. BGH NJW 1988, 2665, 2666 unter 2. a) aa)), nicht gleichzusetzen ist mit der aktiven Nutzung der Räume und der Erlangung von Gebrauchsvorteilen durch eine solche Nutzung, die allein als geldwerte Bereicherung im Sinne der §§ 812, 818 BGB angesehen werden kann. Insofern kommt ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der Gesamtmiete für alle ehemals vermieteten Räume, wie § 557 BGB ihn gewährt, nicht in Betracht, so daß auch dahingestellt bleiben kann, ob im vorliegenden Falle eine „Vorenthaltung” der Mietsache gegeben war.
Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse ist vorliegend nur insoweit eingetreten, ...