Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen 5 O 59/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.10.1999 – 5 O 59/99 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung von 210.000,00 DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Kreditbürgen zugelassenen Bankinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 15.07.1976 hatten sich die kreisfreien Städte K. und B. sowie der E.kreis und der R.-S.-Kreis zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach dem Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz – TierKBG) vom 02.09.1975 (BGBl I, S. 2313) und dem Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Landestierkörperbeseitigungsgesetz – LTierKBG) vom 15.07.1976 (GV. NW S. 267) zu einem Tierkörperbeseitigungsverband zusammengeschlossen (§ 4 Abs. 1 S. 1 TierKBG i.V.m. § 1 Abs. 1 LTierKBG und § 1 GKG NW). Die – technische – Abwicklung der Tierkörperbeseitigung erfolgte in der (vormals) im Eigentum der Stadt K. stehenden und von ihr betriebenen Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA) T.. Die dabei anfallenden Abwässer wurden im Klärwerk K.-St. entsorgt, weil sich die an sich abwasserbeseitigungspflichtige Stadt Ke. dazu nicht in der Lage sah.

Da sich die Unterhaltung und der Betrieb der TBA T. als defizitär erwies, suchte man nach einer anderen Betriebsform. Ins Auge gefasst wurde schließlich eine Übernahme der Tierkörperbeseitigung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 S. 2 TierKBG durch die Klägerin. Dazu schlossen die genannten Gebietskörperschaften (letztere nur bezogen auf den linksrheinischen Raum) in einem ersten Schritt mit der Klägerin am 11./23./24.07.1985 (im folgenden nur mit 11.07. bezeichnet) einen bis zum 31.12.2005 befristeten Entsorgungsvertrag (Anlage K 1). In § 1 Abs. 1 dieses Vertrages ist folgendes bestimmt:

„Der Unternehmer erfüllt die Aufgaben, die den Aufgabenträgern nach dem Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (TierKBG) vom 02.09.1975 …, dem Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen – LTierKBG – vom 15. Juli 1976 … und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, behördlichen Anordnungen o.ä. in der jeweils geltenden Fassung obliegen.”

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt für den hier in Rede stehenden Bereich die „Verordnung (des Regierungspräsidenten K.) zur Bestimmung der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten in Li. und T.” vom 04.12.1978 (Abl. Köln 1978, S. 696 – Anlage K 15). In § 4 dieser Verordnung ist folgendes bestimmt:

„Diese Verordnung tritt ab 31. Dezember 1993 außer Kraft, sofern nicht wegen einer wesentlichen Veränderung in der nach § 1 und § 2 bestimmten Einzugsbereichen vorhandenen Tierpopulation, des Abfalls von Konfiskaten, Schlachtabfällen und Fleischverarbeitungsresten der Verkehrsverhältnisse oder der Leistungsfähigkeit der Tierkörperbeseitigungsanstalten eine vorzeitige Neuregelung erforderlich wird.”

In einem weiteren Schritt erwarb die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 08.08.1985 (Anlage K 3) von der Stadt K. die TBA T. (Grundstücke, Aufbauten einschließlich Betriebsanlagen und vier Einfamilienwohnungen als Werkswohnungen) zu einem Kaufpreis von 2.600.000,00 DM. Zugleich verpflichtete sich die Klägerin, die auf dem Grundbesitz befindlichen und eventuellen künftigen Aufbauten bis zum 31.12.2005 nur zum Betrieb einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu nutzen. Da die Beseitigung der Betriebsabwässer rechtlich nach wie vor ungeklärt war, schlossen die Stadt K. und die Klägerin ferner am 23.09.1985 einen sogenannten Gestattungsvertrag (Anlage K 5), wonach die Klägerin berechtigt war, die Abwässer der TBA T. in einem im Vertrag näher geregelten Umfang in das Klärwerk K.-St. einzuleiten. In § 8 dieses Vertrages ist ferner bestimmt:

„Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Stadt hat – unbeschadet der in § 7 Abs. 2 getroffenen Regelung – das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn Gründe des öffentlichen Wohles mit der Gestattung nicht mehr vereinbar sind.”

Neben diesen auf Übernahme der Tierkörperbeseitigung gerichteten Vereinbarungen wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 26.02.1985 mit Bescheid des Regierungspräsidenten K. vom 04.09.1985 (Anlage K 6) im Wege der Beleihung gemäß § 4 Abs. 2 TierKBG die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen im Si...

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