Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 12 O 31/97) |
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 10. April 1997 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 12 O 31/97 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungsausspruch der mit dem erwähnten Urteil aufrechterhaltenen einstweiligen Verfügung (Beschluß) des Landgerichts Bonn vom 5. März 1997 folgende Neufassung erhält: Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 100.000.–, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Wochen, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in bezug auf die Antragstellerin zu äußern,
wie nachstehend wiedergegeben:
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel des Antragsgegners hingegen keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die im Beschlußweg ergangene einstweilige Verfügung aufrechterhalten, welche den Antragsgegner zur Unterlassung der in dem Schreiben vom 10. Juli 1996 enthaltenen Aussagen betreffend die Akkreditierung der Antragstellerin bei der E. verpflichtet.
Das von der Antragstellerin geltend gemachte, in der nunmehrigen Antragsfassung an die konkrete Verletzungshandlung angepaßte Unterlassungsbegehren, dessen Dringlichkeit gemäß § 25 UWG zu vermuten ist, erweist sich als begründet. Die Antragstellerin hat in einer für den Erlaß und die Aufrechterhaltung der erstrebten einstweiligen Verfügung ausreichenden Weise die tatsächlichen Voraussetzungen eines sich aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Anschwärzung und Geschäftsehrverletzung ergebenden wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsgegner demgegenüber von vorneherein in Abrede gestellt hat, daß er – was allerdings materielle Voraussetzung des Unlauterkeitstatbestands nach Maßgabe von § 1 UWG ist – bei der Versendung des Schreibens vom 10. Juli 1996 an sein Verbandsmitglied, den Landesverband der vereidigten Sachverständigen B. und Br. e.V., im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gehandelt habe, vermag das nicht zu überzeugen.
Der Antragsgegner hat vielmehr ungeachtet seiner Verfassung als Idealverein sowie ferner auch ungeachtet des Umstands, daß sich das vorbezeichnete Schreiben an einen Mitgliedsverband richtete, im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Zum Bereich des „geschäftlichen Verkehrs” zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen – auch fremden – Geschäftszwecks dient (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 208 Einl. UWG m. w. N.). So liegt der Fall aber hier: Denn der Antragsgener hat mit dem die angegriffenen Äußerungen enthaltenden Schreiben eindeutig die geschäftliche Position der bei der T. akkreditierten Z.ifizierungsstellen im Bereich des KFZ-Sachverständigenwesens – letzlich konkret diejenige der IfS-Z. GmbH als einziger Konkurrentin der Antragstellerin – gestützt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners fielen die beanstandeten Äußerungen dabei auch nicht lediglich im rein verbandsinternen bzw. insoweit „privaten” Bereich. Zwar ist es richtig, daß sich das Schreiben auf eine Anfrage des vorstehenden Mitgliedsverbands bezog und unmittelbar nur an diesen adressiert war. Der Kläger mußte jedoch ohne weiteres damit rechnen, daß das Schreiben bzw. die in ihm enthaltenen hier zu beurteilenden Äußerungen über die Grenzen des verbandsinternen Bereichs hinaus an Dritte, mithin in den geschäftlichen Verkehr gelangen werde. Denn der Kläger beantwortete mit dem Schreiben vom 10. Juli 1996 eine Anfrage seines Mitgliedsverbands betreffend um dortige Aufnahme ersuchende Sachverständige, die sich von der Antragstellerin hatten Zertifizieren lassen. Dies berücksichtigend, mußte es dem Antragsgegner aber als naheliegend vor Augen stehen, daß der anfragende Landesverband gerade die Ausführungen und Passagen zur Qualität und Qualifizierung der Antragstellerin, die maßgeblich für die Ablehnung der um Aufnahme ersuchenden, von ihr Zertifizierten Sachverständigen war, wiederum zur Begründung der Ablehnung des jeweiligen Aufnahmeantrags weitergegeben würde. Denn gerade die verfahrensbefangenen Textpassagen sind es, welche die für die Weigerung der Aufnahme von durch die Antragstellerin Zertifizierte Sachverständige maßgeblichen Erwägungen enthalten und die daher als Begründung der Ablehnung eines ...