Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 89 O 208/00 LG Köln)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.4.2001 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des LG Köln – 89 O 208/00 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.752,31 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit dem 9.11.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 23 %, die Beklagte 77 %. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin 6 %, die Beklagte 94 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 85.000 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit von 1.000 DM abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus einem inzwischen beendeten Versicherungsvertreterverhältnis Provisionen für die Vermittlung von Lebensversicherungen.

Die Parteien schlossen unter dem 26.6.2000 einen Mehrfachagentur-Vertrag (Bl. 8 ff. d.A.) unter Bezugnahme auf die „Vergütungsvereinbarung Lebensversicherung” (Bl. 12 ff.) mit den Nachträgen Nr. 1 (Bl. 11 d.A.), Nr. 2 (Bl. 15 d.A.) und Nr. 3 (Bl. 16 d.A.). Unter Ziffer I. 1. der „Vergütungsvereinbarung Lebensversicherung” sind folgende Abschlussprovisionen vorgesehen.

1.1. Kapitallebensversicherungen (KLV-Tarife)

Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen

Kapitallebensversicherungen nach Sondertarifen (KS-Tarife)

Risikoversicherungen

Rentenversicherungen gegen Einmalbetrag

40 % der Bewertungssumme

1.2. sonstige Lebensversicherungen

40 % der Bewertungssumme

Ziffer I.3. enthält folgende Regelung:

3. Die Gutschrift erfolgt nach Policierung, sofern der Vertrag in der monatlich erstellten Provisionsabrechnung aufgeführt ist; der Anspruch entsteht nach Einlösung.

Sofern es sich um eine unbegrenzte Zusage handelt, erfolgt eine Auszahlung erst, wenn ausreichende Sicherheiten zugunsten der C. beigebracht worden sind (z.B. Vertrauensschadenversicherung, Bankbürgschaft).

Von den Abschlussprovisionen wird eine Stornoreserve von 10 % einbehalten.

Ziffer I.6. enthält die Regelung, dass nach Beendigung der Zusammenarbeit eventuell noch anfallende Gutschriften wie Stornoreserve behandelt werden und dass eine Auszahlung der Stornoreserve nur i.H.d. Teils erfolgt, der nach Verrechnung der Stornoreserve mit fälligen Forderungen der C. 100 % des Haftungsvolumens übersteigt.

Unter dem 19./25.7.2000 unterzeichneten die Parteien eine neue Vergütungsvereinbarung, durch die die frühere Vereinbarung vom 26.6.2000 ausdrücklich ersetzt wurde. Sie ist mit der Vereinbarung vom 26.6.2000 inhaltsgleich; allerdings wird die Abschlussprovision für „sonstige Lebensversicherungen” auf 35 % der Bewertungssumme herabgesetzt (Bl. 58 ff. d. A.).

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Provisionen für vermittelte Lebensversicherungen auf der Basis eines einheitlichen Abschlussgrundprovisionssatzes von 40 %o. Nachdem sie unter Berücksichtigung einer unstreitigen Zahlung der Beklagten von 60.000 DM in der ersten Instanz zunächst 89.020,56 DM, später 85.872,80 DM, verlangt hatte, begehrt sie nunmehr auf der Basis eines von der Beklagten errechneten unstreitigen Grundprovisionsbetrages von 130.071,96 DM (Bl. 88 d.A.) nach Abzug der 10%igen Stornoreserve eine Provisionszahlung von 72.173,29 DM, während die Beklagte für die auf Bl. 85, 86 d.A. genannten Verträge eine Grundprovision von nur 35 % zugrundelegt und einen verbleibenden Provisionsbetrag von 67.752,31 DM errechnet.

Das LG hat die Klage i.H.v. 67.752,31 DM als derzeit nicht fällig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, nach der Neufassung des Vertrages sei zwischen zwei Grundprovisionssätzen zu unterscheiden; die Klägerin habe nicht dargetan, warum sie trotz der Vertragsänderung für alle Verträge eine Grundprovision von 40 % verlange. Der nach den Berechnungen der Beklagten an sich geschuldete Betrag von 67.752,31 DM sei nicht fällig, weil die Klägerin die nach dem Vertrag geschuldeten Sicherheiten nicht beigebracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des LG, Bl. 112 ff. d.A., Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie die vermittelten Lebensversicherungspolicen als solche unstreitig stellt. Sie wehrt sich dagegen, dass die Beklagte bei den Provisionsabrechnungen zwischen Lebensversicherungsverträgen unterscheidet, die sie mit 40 % verprovisioniert, und solchen, bei denen sie ...

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