Entscheidungsstichwort (Thema)
Portraitfoto im Internet
Leitsatz (amtlich)
1. § 60 UrhG (alter und neuer Fassung) räumt dem Besteller eines Bildnisses oder dem Abgebildeten nicht das Recht ein, das Bild öffentlich wiederzugeben; eine Verwendung im Internet ist daher untersagt.
2. Eine GmbH ist nicht „Abgebildete” i.S.d. § 60 UrhG, wenn das Lichtbild ihren Geschäftsführer bei dienstlicher Betätigung darstellt.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 25.06.2003; Aktenzeichen 28 O 735/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.6.2003 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln – 28 O 735/02 – teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an den Kläger 1.160 Euro zu zahlen und
b) jegliche Vervielfältigung, Nutzung und Weitergabe des nachfolgend wiedergegebenen, von dem Kläger angefertigten Fotos zu unterlassen
pp.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf Unterlassung 5.000 Euro; Zahlung oder Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Fotograf und Inhaber einer Fotoagentur. Auf Betreiben der Verlagsanstalt H. fertigte er eine Vielzahl von Fotografien, die den Geschäftsführer der Beklagten zeigen. Dabei handelt es sich teilweise um Portraitfotos, teilweise sind neben dem Geschäftsführer auch Mitarbeiter der Beklagten abgebildet. Die Aufnahmen sollten repräsentativen Zwecken der Beklagten dienen. Nach der Übersendung von Kontaktabzügen und 45 Vergrößerungen im Format 13 × 18 bestellte und erhielt die Beklagte 12 Abzüge des oben wiedergegebenen Lichtbildes als Passfotos zum Preis von je 2,50 Euro. Der Kläger beanstandet die unstreitige Verwendung dieses Fotos für verschiedene Internet-Auftritte. Die Beklagte hält sich auf Grund von § 60 UrhG für berechtigt, das Foto ihres Geschäftsführers im Internet zu verbreiten.
Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen i.Ü. Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter Abweisung eines weiter gehenden, auf die AGB des Klägers gestützten Schadensersatzanspruches zur Zahlung von 4.310 Euro und zur Unterlassung verurteilt, weil sie nicht die Bestellerin des Bildes und nicht der auf dem Foto Abgebildete und deswegen § 60 UrhG nicht einschlägig sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie das Ziel der vollständigen Klageabweisung verfolgt und weiterhin die Anwendung von § 60 UrhG erstrebt. Es treffe zwar zu, dass sie nicht der Abgebildete sei, gleichwohl unterfalle die Veröffentlichung der Vorschrift, weil der Abgebildete ihr Geschäftsführer sei, der bei typischer Bürotätigkeit an seinem Arbeitsplatz und deswegen nicht als Privatmann, sondern eben als ihr Geschäftsführer abgelichtet worden sei. Im Übrigen müsse sowohl der Besteller als auch der Abgebildete in der Lage sein, einen Dritten umfassend mit der Wahrnehmung seiner verwertungsrechtlichen Befugnisse zu betrauen. Im Ergebnis sei es so, dass sie lediglich die Rechte ihres Geschäftsführers wahrgenommen habe. Es fehle auch an dem für Ansprüche aus §§ 97, 72 UrhG erforderlichen Verschulden. Dass § 60 UrhG nicht zu Gunsten einer GmbH gelte, deren Geschäftsführer der Abgebildete sei, sei in der Rspr. bislang nicht entschieden worden. Deswegen habe sie hiermit auch nicht rechnen müssen. Schließlich sei auch ein zurechenbarer ersatzfähiger Schaden nicht entstanden. Denn der Kläger stehe nicht anders, als wenn nicht sie, sondern ihr Geschäftsführer die Bilder als Privatmann veröffentlicht hätte.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und meint insb., die Anwendung des § 60 UrhG sei durch die von ihm zugrundegelegten AGB wirksam ausgeschlossen.
II. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Der Beklagten kommt zwar die Vorschrift des § 60 UrhG nicht zu Gute, sie kann jedoch für die Verbreitung des Bildes auf fremden Internetseiten nicht in Anspruch genommen werden.
1. Der Zahlungsanspruch ist i.H.v. 1.160 Euro aus §§ 15, 16, 17, 72, 97 UrhG begründet. Das Einstellen des Fotos in eine Internetseite stellt – was keiner Begründung bedarf – eine den §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 UrhG unterfallende Vervielfältigung und Verbreitung des...