Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 752/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 und N02 unwirksam waren:
a. im Tarif VC2 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 66,38 EUR nebst GZN10 in Höhe von 6,64 EUR bis zum 31.12.2020,
b. im Tarif T42 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 7,22 EUR bis zum 30.04.2022.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.975,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2022 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 19.01.2022 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger ab dem 01.01.2018 auf die unter 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. 1. Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen unterliegt sie der Zurückweisung.
a. Mit dem Antrag zu 1) begehrt der Kläger die Feststellung der - aus seiner Sicht fortbestehenden - Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen zum 01.01.2015, 01.01.2017, 01.01.2018 und 01.01.2021. Hiermit dringt er (nur) teilweise durch.
aa. Entgegen der Ansicht des Klägers stellen sich die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen als materiell wirksam dar.
(1) Die Beitragsanpassungen im Tarif VC2 sind nicht etwa deshalb materiell unwirksam, weil der Auslösende Faktor hier zwar über 5 %, aber unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10 % lag (vgl. die Aufstellung Bl. 197 LGA) und es der Beklagten damit an der Berechtigung zur Beitragsanpassung gefehlt hätte. Denn unter Zugrundelegung der Entscheidung des BGH vom 22.06.2022 (Az. IV ZR 253/20 - juris) bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der tariflichen Beitragsanpassungsklausel.
(2) Bedenken gegen die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen bestehen auch im Übrigen nicht.
(a) Im Rahmen der Berufungsbegründung hat der Kläger erklärt, "auch die tatsächlichen Grundlagen der Beitragsanpassungen" bestreiten zu wollen. Auf entsprechenden Hinweis und Nachfrage seitens des Senats (Bl. 114 GA) hat er hierzu klargestellt, dass es ihm - entsprechend dem Verständnis des Landgerichts - ausschließlich um die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen gehe. Die inhaltliche Richtigkeit der Beitragskalkulation solle dagegen - wie der Kläger ausdrücklich mitgeteilt und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt hat - nicht bestritten werde (Bl. 169 f. GA).
(b) Mit ihrem danach auf die Frage, ob dem Treuhänder die Unterlagen vollständig, insbesondere in Bezug auf die Erstkalkulation, vorgelegt worden sind, beschränkten Bestreiten dringt die Berufung nicht durch.
(aa) Anders als das Landgericht meint steht der Beachtlichkeit des klägerischen Vorbringens allerdings nicht bereits eine fehlende Substantiierung entgegen.
Das Landgericht führt insoweit aus, es sei von keinem hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerseite auszugehen, sondern es liege ein Vortrag ins Blaue hinein vor, was zur Unbeachtlichkeit dieses Vortrags führe. Zwar liege ein schlüssiger und erheblicher Vortrag vor, wenn eine Partei Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich seien, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dies sei aber dann nicht mehr der Fall, wenn die andere Partei substantiiert bestreite und hierauf keine weiteren Klarstellungen durch die darlegungsbelastete Partei erfolge, obwohl ihr diese möglich sind. Der Kläger lege zwar umfassend dar, welche Prüfungen der Treuhänder anhand der ihm zu übergebenden Unterlagen vornehmen müsse. Dabei konkretisiere er jedoch nicht, welche Informationen dem Treuhänder gefehlt haben sollten obwohl ihm nach eigenem Vortrag die betreffenden Unterlagen bekannt seien.
Das Landgericht geht somit davon aus, dass den Kläger die Darlegungslast für die materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen trifft. Mit der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, steht dies indes nicht im Einklang. So hat der BGH etwa im Rahmen seines Urteils vom 22.06.2022 (Az. 20 U 293/20 - juris-Rz. 51; vgl. auch Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15 - juris-Rz. 21) ausgeführt, dass die Klage des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung nur voraussetze, dass der Versicherungsnehmer Kennt...