Entscheidungsstichwort (Thema)
Trennungsunterhalt. Trennungsunterhalt bei nach jordanischem Recht geschlossener Ehe– Anwendung deutschen Unterhaltsrechts. Berücksichtigung der von dem Unterhaltspflichtigen getätigten Entnahmen
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Anwendung deutschen Unterhaltsrechts - hier Trennungsunterhalt - bei nach jordanischem Recht geschlossener Ehe.
2. In geeigneten Fällen sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines selbständigen Unterhaltsschuldners nicht die in den Bilanzen und Steuerbescheiden ausgewiesenen Gewinne des Unternehmens zugrunde zu legen sondern die deutlich über den ausgewiesenen Gewinnen liegenden Entnahmen, wenn diese nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien die tatsächlichen Verhältnisse treffend widerspiegeln und die Überentnahmen auf die unternehmerische Einschätzung des selbständigen Unterhaltsschuldners schließen lassen, dass der Betrieb solche Entnahmen auf Dauer zuverlässig hergibt (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl. Rz. 696 mit weiteren Nachweisen).
3. Diese Einschätzung kann insbesondere durch den objektiven Umstand bestätigt werden, dass das Unternehmen des Unterhaltsschuldners die jahrelangen hohen Entnahmen auch wirtschaftlich verkraftet hat.
Normenkette
EGBGB Art. 18 Abs. 1, 5; BGB § 1361 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Brühl (Urteil vom 30.05.2006; Aktenzeichen 31 F 244/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.5.2006 verkündete Urteil des AG Brühl - 31 F 244/96 - im Ausspruch über den Trennungsunterhalt unter Ziff. 2 teilweise dahin abgeändert, dass der zu zahlende Unterhaltsbetrag für die Zeit
von März bis Juni 1999 auf monatlich (1.505 DM =) 769,49 EUR
von Juli bis Dezember 1999 auf monatlich (1.459 DM =) 745,97 EUR
und im Januar 2000 auf (1.667 DM =) 852,32 EUR
herabgesetzt wird.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage der Klägerin zu 1) für den genannten Zeitraum wird abgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Nachdem der Beklagte seine Berufung hinsichtlich des an die Klägerin zu 2) zu zahlenden Kindesunterhalts zurückgenommen hat, ist lediglich noch über den Trennungsunterhalt der Klägerin zu 1) zu entscheiden. Die erstinstanzliche Abweisung der auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichteten Widerklage hat der Beklagte nicht mit einem Berufungsantrag angegriffen.
Die Berufung ist nur in geringem Umfang für die Zeit von März 1999 bis Januar 2000 teilweise begründet, im Übrigen steht der Klägerin zu 1) der erstinstanzlich zuerkannte Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB zu. Geschuldet ist nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB der nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt. Dabei kann nach § 1361 Abs. 2 BGB der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Trennungsunterhalt steht der Klägerin zu 1) bis zu der unstreitig am 1.8.2000 eingetretenen Rechtskraft des deutschen Scheidungsurteils zu. Denn erst mit dieser Entscheidung ist das Eheband der Parteien endgültig aufgelöst, auch wenn eine Scheidung nach jordanischem Recht bereits am 24.6.1996 ausgesprochen worden ist.
I. Es ist deutsches Recht anzuwenden. Mit der Regelung des Art. 14 EGBGB, auf den der Beklagte in der Berufungsbegründung verweist, werden nur die allgemeinen Ehewirkungen geregelt, d.h. alle Rechtsbeziehungen, die auf der Ehe als solcher beruhen (vgl. §§ 1353 - 1362 BGB). Um diese allgemeinen Wirkungen geht es im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht. Für Güterrecht, Namensrecht und Unterhaltsrecht gelten dagegen die Sondervorschriften (Palandt/Heldrich, BGB, 66. Aufl., Art. 14 EGBGB Rz. 17), hier Art. 18 EGBGB. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind auf Unterhaltspflichten die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Unstreitig hat die unterhaltsberechtigte Klägerin zu 1) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Darüber hinaus verweist auch Art. 18 Abs. 5 EGBGB auf deutsches Recht. Denn beide Parteien haben die deutsche Staatsangehörigkeit (der Beklagte besitzt sie seit 1992, hat sie also bereits vor dem streitigen Unterhaltszeitraum erworben) und der Verpflichtete, d.h. der Beklagte, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
II. Einkommen des Beklagten
Nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien ist auf Seiten des Beklagten nicht der in den Bilanzen und Steuerbescheiden ausgewiesene Gewinn zugrunde zu legen. Dieser spie...