Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsansprüche unter Eheleuten trotz gerichtlichem Vergleich zum Zugewinn
Leitsatz (amtlich)
1. Eine konkludent geschlossene anderweitige Vereinbarung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zur Tilgung eines gemeinsam von den Eheleuten aufgenommenen Darlehens auf Grund einer im Scheidungsverfahren getroffenen güterrechtlichen Vereinbarung kann dann vorliegen, wenn der eine Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens eine Auskunft über sein Endvermögen abgibt, in der er unter Hinweis auf eine an sich gegebene Gesamtschuld gemeinsame Verbindlichkeiten voll zu Lasten seines Endvermögens eingesetzt und der andere Ehegatte seinen Klageanspruch auf Ausgleich des Zugewinns auf diese Grundlage stellt und der gerichtliche Vergleich zum Zugewinn auf dieser Grundlage geschlossen wird. Darin kann dann die - stillschweigend abgeschlossene - Vereinbarung liegen, dass der Ehegatte auf der Grundlage der Endvermögensauskunft eine Kürzung seines Zugewinnausgleichsanspruchs hinnimmt und im Innenverhältnis aus der gesamtschuldnerischen Haftung entlassen wird (so OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 1195 ff.; vgl. auch BGH, 1987-09-30, IVb ZR 94/86, FamRZ 1987, 1239).
Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, wenn zwar der eine Ehegatte die Forderung zunächst voll auf seiner Seite in die Ausgleichsberechnung eingesetzt hatte, der andere dies aber gerade nicht akzeptierte und nicht festgestellt werden kann, dass die Forderung, wie ursprünglich von dem einen Ehegatten beabsichtigt, in die vergleichsweise Regelung eingeflossen ist, so dass eine konkludente einvernehmliche Regelung dieser streitigen Position ausscheidet.
2. Verwendet einer der Ehegatten nach dem Verkauf eines gemeinsamen Grundstücks Teile des dem anderen zustehenden Verkaufserlöses zur Ablösung von Grundpfandrechten, so steht diesem ein Regressanspruch in Höhe des Beitrags an der Tilgung zu, weil der andere Ehegatte im Innenverhältnis allein zur Tilgung verpflichtet war (so OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 1195 ff.).
Normenkette
BGB § 426 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 03.12.2009; Aktenzeichen 1 O 126/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.12.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Aachen - 1 O 126/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Wegen des Sachverhaltes verweist der Senat zunächst gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB wegen veruntreuender Unterschlagung bezüglich eines zu Ehezeiten von den Parteien gemeinsam aufgenommenen Darlehens in Anspruch, weil dieser nach ihrer Behauptung die Darlehenssumme abredewidrig für eigene Zwecke in Anspruch genommen habe. Hilfsweise stützt sie den Klageanspruch auf einen familienrechtlichen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der von ihr ab Juli 2002 allein geleisteten Darlehensraten von monatlich 350,56 EUR. Soweit der geltend gemachte Anspruch in Höhe der eingeklagten 19.585 EUR aus diesem Darlehen nicht vollständig hergeleitet werden könne, macht die Klägerin weiter hilfsweise Ausgleichsansprüche aus 3 weiteren von ihr allein bedienten gemeinsamen Darlehen bei der Stadtsparkasse I. zu Kto-Nrn. 0000000000, 0000000001 und 0000000002 in Höhe eines hälftigen Gesamtbetrags von 7.646,56 EUR und eines Erstattungsbetrages von 3.573,73 EUR im Zusammenhang mit dem Verkauf des gemeinsamen Hauses in Garbsen geltend.
Der Beklagte hat erstinstanzlich eine zweckfremde, abredewidrige Verwendung der Darlehenssumme bestritten und bezüglich des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf eine angebliche anderweitige Regelung im Güterrechtsverfahren verwiesen. Er hat vorgetragen, jedenfalls müsse sich die Klägerin auf die Klageforderung den Betrag anrechnen lassen, den sie aus dem Verkauf des mit einem Teil der Darlehenssumme angeschafften Pkw C. erhalten habe. Darüber hinaus müsse weiter berücksichtigt werden, dass die Klägerin von der ausgezahlten Darlehenssumme, die er zum Teil auf ein gemeinsames Festgeldkonto eingezahlt gehabt habe, 12.000 EUR abgehoben und für eigene Zwecke verwendet habe.
Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, da die Klägerin nicht habe beweisen können, dass der Beklagte die Darlehenssumme abredewidrig verwandt habe. Auch ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehe nicht, da die Parteien im Rahmen des Güterrechtsverfahrens eine anderwei...