Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 329/19)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.01.2020 verkündete Urteil der 12 Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Aachen (Az.: 12 O 329/19) einschließlich des ihm ab dem 05.12.2019 zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt, zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.930 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger kaufte unter dem 17.03.2017 in Geilenkirchen von der "A GmbH & Co. KG" einen gebrauchten PKW Audi B Limousine Sport 2,0 TDI (km-Stand 20.576) zum Preis von 29.930 EUR (Bestellung Anlage K 1, Bl. 17 d. A.), in den ein Motor des Typs EA 288 verbaut ist. Mit Anwaltsschreiben vom 18.06.2019 (Anlage K 2, Bl. 21 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, an ihn 29.930 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des PKW. Er vertrat die Ansicht, er müsse sich keine Nutzungen anrechnen lassen.

Nachdem der Kläger in der Klageschrift behauptet hatte, in dem PKW sei ein EA 189 verbaut (S. 3 der Klageschrift, Bl. 3 d. A.), hat er auf den Vortrag der Beklagten (S. 1 der Klageerwiderung vom 27.11.2019, Bl. 39 d. A.) hin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10.12.2019 (Bl. 71-74 d. A.) eingeräumt, dass ein Motor Typ EA 288 verbaut ist und behauptet, es sei auch dort ebenso wie bei dem EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer Software verbaut, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und auf dieser Grundlage die Abgasrückführung anders regle als im normalen Straßenverkehr, um so die Stickoxidgrenzwerte einzuhalten, was indes im normalen Straßenverkehr nicht der Fall sei, da hier durchgängig höhere Emissionen produziert würden

Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, der EA 288 verfüge nicht über eine prüfstandoptimierte Umschaltlogik, dies zeigten auch die Felduntersuchungen des Kraftfahrtbundesamtes, wogegen es für die Behauptungen des Klägers keine Anhaltspunkte gebe (S. 1 f. des Schriftsatzes vom 17.01.2020, Bl. 76 f. d. A.). Der EA 288 verfüge lediglich über eine zulässige Fahrkurvenerkennung, die aber keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems habe (S. 3 des Schriftsatzes vom 17.01.2020, Bl. 78 d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägervortrag zu einer Abschalteinrichtung bei dem konkreten Fahrzeug sei unsubstantiiert, da er sich in weiten Teilen auf den EA 189 beziehe und im Übrigen in allgemeinen Erwägungen und Spekulationen erschöpfe. Der Kläger behaupte zwar, dass es Vermutungen zu einer Abschalteinrichtung beim EA 288 gebe, trage aber nicht vor, woraus sich eine solche Vermutung ergeben solle und benenne keine konkreten Indizien für die Richtigkeit seiner Behauptung. Weiter hat das Landgericht ausgeführt, gegen eine Verurteilung spreche auch der Kaufzeitpunkt, weil im Oktober 2016 wegen des Bekanntwerdens der Abgasproblematik die Kausalität fehle.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er erneut behauptet, im EA 288 sei genau so eine Abschaltvorrichtung verbaut wie im EA 189 (S. 1 f. der Berufungsbegründung, Bl. 98 f. d. A.). Sodann wiederholt der Kläger seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 10.12.2019. Gemessen an den im Beschluss des Senats vom 06.09.2019 (19 U 51/19) entwickelten Grundsätzen zur Darlegungslast könne vorliegend kein Vortrag "ins Blaue hinein" angenommen werden (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 100 d. A.).

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils 12 O 329/19 vom 23.01.2020

1. die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Audi B Limousine Sport 2,0 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr. C, an den Kläger 29.930,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2019 abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeuges in Verzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei D & Collegae in Höhe von 691,33 EUR freizustellen.

hilfsweise:

die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteils.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Berufungsbegründung befasse sich unzureichend mit der Urteilsbegründung (S. 2, 5 der Berufungserwiderung, Bl. 125, 128 d. A.). Bezugnehmend auf Entscheidungen anderer Obergerichte ist sie der Ansicht, für den klägerischen Sachvortrag gebe es keine greifbaren Anhaltspunkte (S. 8 der Berufungserwiderung, Bl....

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