Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 05.07.2001; Aktenzeichen 14 O 18/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5.7.2001 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Bonn – 14 O 18/01 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 56.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger nimmt als ehemaliger Vorstand einer nicht zur Eintragung gelangten Aktiengesellschaft die Beklagten zu 1) und 2) als Aufsichtsratsmitglieder sowie die Beklagte zu 3) als Rechtsnachfolgerin eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds der Gesellschaft auf Zahlung von Vergütung und Schadensersatz in Anspruch; darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sind. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit notarieller Urkunde vom 26.3.1999 (UR-Nr. für … des Notars Dr. T. in D.) errichteten J.H. sowie die M. Treuhand GmbH & Co. Kommanditgesellschaft für Wohnungswesen und Denkmalpflege die G. P. AG mit dem Sitz in E.. In Ziff. III. der notariellen Errichtungsurkunde bestellten die Gründer die Beklagten zu 1) und 2) sowie den Ende Januar 2001 verstorbenen Ehemann der Beklagten zu 3), T.S., der von dieser beerbt worden ist, zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anl. K 1 zur Klageschrift vorgelegte Ablichtung der Notarkunde Bezug genommen. Ausweislich der ebenfalls vom 26.3.1999 datierenden Niederschrift über die Sitzung des Aufsichtsrats der G.P. AG (Anl. B 5 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 23.6.2000) wurden T.S. zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die Beklagte zu 1) zu seiner Vertreterin gewählt. Gemäß Ziff. 2 der Niederschrift wurde unter anderem der Kläger für die Dauer von fünf Jahren zum Vorstandsmitglied der Gesellschaft bestellt. Abschließend heißt es in der von T.S. unterzeichneten Niederschrift, der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder der Stellvertreter werde ermächtigt, die vom Aufsichtsrat beschlossenen Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern zu schließen. Die Beklagten zu 1) und 2) unterzeichneten am 26.3.1999 jeweils Niederschriften über die „Beschlussfassung des Aufsichtsrats der G.P. AG im schriftlichen Verfahren”; wegen des Inhalts wird auf die Anl. K 2 und K 3 zur Klageschrift verwiesen.
Der Kläger trat seine Tätigkeit als Vorstand der G.P. AG entsprechend Ziff. 9 des Dienstvertrages vom 30.3.1999, auf dE. als Anlage K 4 zur Klageschrift zu den Akten gereichte Ablichtung wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, am 1.7.1999 an. Am 15.10.1999 erklärte er die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses wegen Nichtzahlung der Bezüge. Zuvor – unter dem 21.9.1999 – hatte er gemeinsam mit einem weiteren Vorstand den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G.P. AG gestellt, dem das AG E. mit Beschluss vom 14.10.1999 entsprach. Die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft haben nach der Behauptung des Klägers ihre Ursache in Finanzmanipulationen des dritten Vorstandsmitglieds, G.M., des Ehemanns der Beklagten zu 1) und Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der M. Treuhand GmbH & Co. Kommanditgesellschaft für Wohnungswesen und Denkmalpflege.
Die G.P. AG wurde nicht in das Handelsregister eingetragen.
Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten die Begleichung der – unstreitig – rückständigen Dienstbezüge für die Monate Juli bis Oktober 1999 i.H.v. insgesamt 86.664 DM. Darüber hinaus begehrt er die Zahlung weiterer 143.658 DM als Differenz zwischen seinen Einkünften aus neu aufgenommenen Tätigkeiten in den Monaten November 1999 bis einschließlich November 2000 einerseits und dem vertraglich vereinbarten monatlichen Einkommen als Vorstand der G.P. AG andererseits sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden. Er hat die Auffassung vertreten, die Haftung der Beklagten ergebe sich aus §§ 83, 112, 41 Abs. 1 S. 2 AktG.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 230.322 DM zuzüglich 4 % Zinsen auf 86.664 DM seit dem 14.5.2000 (Zustellung der Klageschrift) und auf 143.658 DM seit dem 14.12.2000 (Beklagte zu 2 und 3) und dem 19.12.2000 (Beklagte zu 1) zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm auch sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, bereits aus Rechtsgründen komme ihre Haftung nach § 41 Abs. 1 S. 2 AktG nicht in Betracht. Im Übrigen haben sie den geltend gemachten Schaden der Höhe nach bestritten. Di...