Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 31.01.2005; Aktenzeichen 11 O 426/98)

LG Aachen (Entscheidung vom 13.06.2001; Aktenzeichen 11 U 626/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 5) wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie nicht bereits durch Grund- und Teilurteil des Senats vom 31.01.2005 zurückgewiesen worden ist.

Auf die Anschlussberufung des Klägers hin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.06.2001 - 11 U 626/98 - über den Tenor des Grund- und Teilurteils des Senats vom 31.01.2005 hinaus weitergehend abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den bereits durch Grund- und Teilurteil des Senats vom 31.01.2005 ausgeurteilten Betrag von 200.000,00 EUR nebst 6 % Zinsen seit dem 02.12.1998 hinaus weitere 300.000,00 EUR (insgesamt also ein Schmerzensgeld von 500.000,00 EUR) nebst 6 % Zinsen aus 55.645,94 EUR seit dem 02.12.1998 und aus weiteren 244.354,06 EUR seit dem 05.07.2004 zu zahlen. Die weitergehende Zinsforderung wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen, soweit hierüber nicht bereits durch Teil- und Grundurteil des Senats entschieden worden ist, werden wie folgt verurteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Kläger zu 66,67 % und die Beklagten zu 1) und 5) als Gesamtschuldner zu 33,33 %.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zweiter Instanz tragen der Kläger zu 50 % und die Beklagten zu 1) und 5) als Gesamtschuldner zu 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 5) tragen diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1) und 5) bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Wegen des Sachverhaltes und des gesamten Prozessgeschehens wird auf die eingehende Darstellung im Grund- und Teilurteil des Senats vom 31.01.2005 vollumfänglich Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat der Senat der Berufung der Beklagten zu 2), 3), 4) und 6) in vollem Umfange stattgegeben und die Klage insoweit abgewiesen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 5) hat der Senat festgestellt, dass diese als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materielle Schäden, die ihm aus der behandlungsfehlerhaften Überwachung und Leitung seiner Geburt am 11.06.1995 entstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Ferner hat der Senat in diesem Urteil die Beklagten zu 1) und 5) als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger auf den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch 200.000,00 EUR nebst 6 % Zinsen seit dem 02.12.1998 zu zahlen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldes hat der Kläger im Wege seiner Anschlussberufung zuletzt beantragt,

das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13.06.2001 teilweise abzuändern und die Beklagten zu 1) und 5) (nur insoweit ist der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig entschieden) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Gesamtschmerzensgeld von 500.000,00 EUR nebst 6 % Zinsen seit dem 01.12.1998 (Beklagte zu 5) bzw. 02.12.1998 (Beklagten zu 1) zu zahlen.

Die Beklagten haben zuletzt beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Senat hat nach Erlass des Grund- und Teilurteils gemäß Beweisbeschluss vom 25.04.2005 ein neuropädiatrisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen derzeit beim Kläger noch vorliegen, inwieweit er hierdurch in seiner normalen alltäglichen Lebensführung bzw. in seiner Lernfähigkeit behindert ist und mit welcher gesundheitlichen Entwicklung in der Zukunft beim Kläger zu rechnen ist. Zu diesen Fragen hat der Sachverständige Prof. Dr. L. das Gutachten vom 18.04.2006 erstattet, auf welches Bezug genommen wird.

Im Termin vor dem Senat vom 11.10.2006 haben die Parteien die bereits zuvor benannten Anträge gestellt, soweit nicht durch Urteil des Senats vom 31.01.2005 hierüber bereits entschieden wurde.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Anschlussberufung des Klägers hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Der Senat erachtet das vom Kläger zuletzt geltend gemachte Gesamtschmerzensgeld von 500.000,00 EUR angesichts des Ausmaßes seiner geburtsbedingten Schädigung für angemessen und erforderlich. Er stützt sich hierbei im Wesentlichen auf die sehr eingehende Darlegung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers und seiner gesundheitlichen Perspektiven für die Zukunft in dem Gutachten des neuropädriatischen Sachverständigen Prof. Dr. L..

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