Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Düren zurückverwiesen.
Gründe
I .
1.
Die zugelassene Anklage legt dem AngeklagtenX.zur Last, sich der Verletzung des Dienstgeheimnisses schuldig gemacht zu haben. Den AngeklagtenN.undO.wird vorgeworfen, den Angeklagten X. zu diesem Vergehen angestiftet zu haben.
Der Anklageerhebung war die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 353 b Abs. 4 StGB durch das Innenministerium NRW vorausgegangen.
2.
Das Amtsgericht hat die Angeklagten freigesprochen.
Es hat zum Sachverhalt folgende Feststellungen getroffen:
“Der Angeklagte X. versah zur Tatzeit seinen Dienst als Polizeibeamter bei der Kreispolizeibehörde E., Polizeihauptwache E.. Er war berechtigt, unter seiner persönlichen Kennung XX000000 dienstlich veranlasste Überprüfungen in den polizeilichen Systemen POLAS und IGVP vorzunehmen.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 27.11.2008 und dem 31.01.2009 forderten die Angeklagten O. und N. den Angeklagten X. auf, den Angeklagten N. privat in den polizeilichen Systemen zu überprüfen und ihm das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen. Darüber hinaus forderte der Angeklagte N. den Angeklagten X. auch zur privaten Überprüfung des gesondert verfolgten P. L. in den polizeilichen Systemen sowie zur Mitteilung des Ergebnisses auf.
Der Angeklagte X. nahm daraufhin am 31.01.2009 um 16:05 Uhr von einem Dienstrechner auf der Polizeiwache in E. eine Überprüfung des gesondert verfolgten P. L. und um 19:38 Uhr desselben Tages eine Überprüfung des Angeklagten I. N. im System POLAS vor. In dem System IGVP überprüfte der Angeklagte X. den Angeklagten N. am selben Tag um 19:43 Uhr und den gesondert verfolgten L. um 16:10 Uhr. Über die Abfragen fertigte der Angeklagte X. Ausdrucke, bei denen er die Kopfzeile, aus der sich die NW-Kennung des abfragenden Beamten ergibt, abschnitt. Zusammen mit Lichtbildern aus der erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeklagten N. übergab der Angeklagte X. diese Unterlagen in der Zeit vom Abend des 31.01. bis zum Abend des 02.02.2009 dem Angeklagten N.. Der Angeklagte N. leitete die Ausdrucke betreffend L. an diesen weiter.
Die Ausdrücke aus den polizeilichen Systemen enthalten neben den persönlichen Daten Notierungen zur Fahndung, zu Haftanordnungen, zu erkennungsdienstlichen Behandlungen und zur Anlage von Kriminalakten. Auch enthalten sie Zusammenfassungen von Strafanzeigen unter Angaben des Sachverhaltes und von Zeugen.
Das Aktualisierungsdatum der Abfrage L. war der 24.01.2008, das Aktualisierungsdatum der Abfrage N. war der 29.06.2005.
Gegen den L. war im Tatzeitraum ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verbrechens nach dem BtmG anhängig. Dieses Verfahren wurde vom Zoll geführt und war deshalb in dem polizeilichen Auskunftssystem nicht erwähnt.
Die in der Auskunft L. erwähnten 6 erkennungsdienstlichen Behandlungen bezogen sich auf einen Zeitraum von 1992 bis 2005. Die aufgeführten Strafanzeigen gegen ihn betrafen einen Zeitraum von 2003 bis 2008.„
Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
“Der Angeklagte zu 2) hat in der Hauptverhandlung eingestanden, dem L. telefonisch die Einholung der polizeilichen Auskünfte in Aussicht gestellt zu haben. Ansonsten hat er in der Hauptverhandlung, wie auch die Angeklagte zu 3), geschwiegen.
Der Angeklagte zu 1) hat eingestanden, die polizeilichen Auskünfte eingeholt zu haben; er habe die Ausdrucke jedoch nicht bewusst dem Angeklagten zu 2) übergeben, vielmehr habe er wegen eines überraschend erfolgten polizeilichen Einsatzes die Unterlagen in der Wohnung versehentlichen liegen gelassen.
Diese Einlassung ist in der Hauptverhandlung durch die Bekundungen des Polizeibeamten Y. widerlegt worden. Der Zeuge Y. hat die Angeklagten zu 2) und 3) als Beschuldigte vernommen. Er konnte sich noch an die Vernehmungen, insbesondere die des Angeklagten zu 2), konkret erinnern und wusste auch noch, dass der Angeklagte zu 2) ordnungsgemäß belehrt worden war. Der Zeuge Y. hat bestätigt, dass der Angeklagte zu 2) ihm bei seiner Vernehmung am 22.06.2009 gesagt habe, dass der Angeklagte zu 1) ihm, dem Angeklagten zu 2), die Ausdrucke der polizeilichen Auskünfte übergeben habe.
Das Gericht [hat] keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage und geht deshalb davon aus, dass die Anklage soweit bestätigt ist.
Das Gericht geht auch davon aus, dass der Angeklagte zu 1) die Kopfzeile der Ausdrucke abgeschnitten hat; denn es ist nicht ersichtlich, dass außer dem Angeklagten zu 1) jemand Interesse daran haben konnte, die Herkunft der Ausdrucke zu verschleiern.
Im Übrigen beruhen die obigen Feststellungen auf dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.„
Zur rechtlichen Wertung heißt es im amtsgerichtlichen Urteil:
“Dennoch waren die Angeklagten freizusprechen, denn die Feststellungen sind nicht geeignet, sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 353 b Abs. ...