Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 27 O 440/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.06.2015 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 440/14 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 123.346,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2014 abzüglich am 10.11.2014 gezahlter 66.107,78 EUR zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 2.526,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2014 zu zahlen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
A. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns für die Ausführung von Tiefbauarbeiten an deren Bauobjekt O-Markt Bensberger Straße in P-I. Grundlage der Beauftragung war der schriftliche Bauvertrag vom 27.11./05.12.2013 (Anlage K 2 - Bl. 62-68 AH), der eine Abrechnung nach Aufmaß zu den Einheitspreisen des Angebots der Klägerin vom 04.11.2013 (Anlage K 1 - Bl. 1 ff. AH) in der Fassung der E-Mail vom 11.11.2013 (erwähnt im Eingang des Bauvertrages - Bl. 62 AH) vorsieht und - darauf fußend - eine Auftragssumme von "zurzeit 205.533,80 EUR" angibt. Der Bauvertrag, der auf Seiten der Beklagten von dem Architekten W (nachfolgend Zeuge W) in deren Vertretung unterzeichnet worden war, sieht die Vergütung von Stundenlohnarbeiten nur in dem Falle vor, dass diese als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 4 Nr. 1 des Vertrages). Der Zeuge W war von der Beklagten mit der Objektsteuerung und Bauüberwachung beauftragt worden. Der Architektenvertrag enthält in § 11.5 folgende Regelung:
"Im Rahmen dieses Vertrages ist der AN (Architekt) berechtigt und verpflichtet, anderen an dem Projekt Beteiligten Weisungen zu erteilen. Finanzielle Verpflichtungen für den AG (Beklagte) darf er ohne dessen vorherige Zustimmung nicht eingehen."
Die vereinbarten Arbeiten (Erdvorbereitungsarbeiten, Entwässerung, Herstellung von Schächten und Abscheidern, Pflasterung/Schwarzdecke, Stützelemente, Betonarbeiten, diverse Schlosserarbeiten wurden im vorgesehenen Zeitraum ausgeführt.
Die Abnahme (im Verhältnis der Beklagten als Bauherrin und Vermieterin zur Mieterin O-Markt) erfolgte am 02.04.2014 (Bl. 115 AH). Die in dem Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel wurden vereinbarungsemäß bis zum 14.04.2014 beseitigt.
Über den Ursprungsauftrag hinaus wurde die Klägerin mit der Erbringung weiterer Leistungen aufgrund diverser Nachträge beauftragt; die Beauftragung bezüglich der Nachträge der Nummern 10, 11 und 13 ist strittig, ebenfalls streitig ist die Beauftragung der Klägerin mit der Anlieferung von Material zum Preise von 6.978,20 EUR für die Firma C.
Die Klägerin erstellte unter dem 25.05.2014 ihre Schlussrechnung (Anlage K 17 - Bl. 121 ff. AH). Darin beziffert sie unter Einrechnung von Nachträgen ihre Vergütungsforderung mit insgesamt 563.022,68 EUR brutto und errechnet nach Berücksichtigung von Zahlungen der Beklagten, die sie mit 402.771,00 EUR angibt, eine offene Restvergütung von 160.251,68 EUR. Der Zeuge W nahm am 31.07.2014 eine Prüfung der Schlussrechnung vor. In dieser gelangte der Zeuge zu einer Bruttovergütung von 547.622,74 EUR und nach Berücksichtigung von Kosten für Versicherung und Baunebenkosten von 3.285,74 EUR zu einem festgestellten Rechnungsbetrag von 544.337,00 EUR (Anlage K 18 - GA 257). Nach Abzug eines Gewährleistungseinbehalts von 27.216,85 EUR, von Mehrkosten Gerüstabbau von 595,00 EUR, von freigegebenen Zahlungen von 468.128,66 EUR und von genutzten Skontobeträgen von 14.478,22 EUR gelangte der Zeuge zu einem Freigabebetrag von 33.918,27 EUR.
Nach Erhalt des Ergebnisses der Rechnungsprüfung des Architekten W wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 05.08.2014 (Anlage K 19 - Bl. 195/196 AH) an den Zeugen W und teilte diesem mit, dass sie die vorgenommenen Kürzungen der Bruttovergütung auf einen Betrag von 547.622,74 EUR akzeptiere. Dem Schreiben beigefügt war eine Aufstellung (Anlage K 19 a - Bl. 197 AH), aus der sich folgende Schlussvergütungsberechnung ergibt:
geprüfter Schlussrechnungsbetrag brutto: 547.622,74 EUR
Nachforderung Blockstufen: + 590,95 EUR
Nachforderung Rohre: + 1.190,00 EUR
Zwischensumme: 549.403,70 EUR
Versicherung (anteilig) 0,3 %: - 1.642,87 EUR
Baunebenkosten (ant.) 0,3 %: - 1.642,87 EUR
Zwischensumme: 546.117,96 EUR
Freigegebene Zahlungen der Beklagten: - 394.467,26 EUR
Genutztes Skonto: - 8.303,74 EUR
Offener Restvergütungsbetrag: 143.346,96 EUR.
Den sich nach weiterem Abzug einer am 22.08.2014 geleisteten Zahlung der Beklagten von 20.000,00 EUR ergebenden Betrag von 123.346,96 EUR hat die Klägerin mit Klageschrift vom 24.10.2014, bei Ger...