Normenkette
BGB §§ 823, 839
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 25.02.2014; Aktenzeichen 25 O 530/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.2.2014 verkündete Grund- und Teilurteil der 25. Zivilkammer des LG Köln25 O 530/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 266.300,97 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Träger der S G-Schule, Q Weg XX in S2. Er verlangt von der beklagten Baufirma Schadensersatz wegen eines Überschwemmungsschadens am 19.6.2006. Die Gebr. von der X GmbH (künftig: Beklagte), die mit der Beklagten verschmolzen ist, führte zum Schadenszeitpunkt im Auftrag der Stadtwerke S2 Kanalbauarbeiten (Ausbesserungsarbeiten) am Abwasserkanal im Q Weg durch. Um die Arbeiten während des laufenden Betriebs durchführen zu können und den Arbeitsbereich trocken zu halten, verschlossen ihre Mitarbeiter den Kanal in Fließrichtung hinter dem Kanalanschluss der Schule mittels einer sog. Absperrblase. Nach einsetzendem Starkregen kam es zur Überschwemmung der Schule. Unstreitig verfügte die Schule zum Schadenszeitpunkt nicht über eine Rückstausicherung.
Der Kläger macht einen Schaden von 254.300,97 EUR geltend und verlangt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller weiterer Schäden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 254.300,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch weitere als Folge der am 19.6.2006 im Erdgeschoss der S G S2, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, Q Weg XX, 5XX S2 eingetretenen Überschwemmung entstandene oder noch entstehende Schäden zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen darauf berufen, dass alleinige Ursache der Überschwemmung das Fehlen der nach der Entwässerungssatzung der Gemeinde vorgeschriebenen Rückstausicherung und ein fehlerhaftes Entwässerungssystem der Schule gewesen sei. Ferner hat sie die Schadenshöhe bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das Urteil des LG Bezug genommen, durch das es nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen durch Teil- und Grundurteil dem Feststellungsantrag stattgegeben und den Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Sie rügt, dass das LG keinen Hinweis auf eine Haftung aus Auswahlverschulden und die Anwendung der Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erteilt habe. Sie wiederholt ihre Ansicht, wonach sie wegen der fehlenden Rückstausicherung nicht, jedenfalls nicht alleine hafte. Eine funktionierende Rückstausicherung sei bereits bei Errichtung der Schule, erst Recht aber zum Zeitpunkt der Erweiterung der Schule anerkannte Regel der Technik gewesen. Hierzu legt sie zwei Kanalbauscheine aus 1986 und 2004 vor, in denen auf das Erfordernis der Rückstausicherung hingewiesen wurde. Die Beklagte behauptet zu ihrer Entlastung nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB, dass es sich bei den Mitarbeitern I und L um erfahrene und zuverlässige Bauleiter handle, ein Auswahlverschulden liege daher auch nicht vor. Ferner fehle es an der Widerrechtlichkeit. Das Wasser sei so schnell gekommen, dass keine Zeit geblieben sei, die Absperrblase zu entfernen oder die Pumpen zu installieren. Auch belege die Aussage des Zeugen I keine Pflichtverletzung. Die Pumpe sei auf dem LKW vorhanden gewesen und habe bei Bedarf eingesetzt werden können. Die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter lägen nicht vor. Die Vertragpflicht zur Ableitung des Mischwassers diene dem Schutz der Straße vor Verschmutzungen, nicht dem Schutz der Anlieger vor einem Rückstauschaden. Diesen gegenüber gelte der Haftungsausschluss der Gemeinde für Rückstauschäden. Jedenfalls wäre die Drittbezogenheit für sie nicht erkennbar gewesen. Für den Schutz der Anleger hätte bei normalem Wetterverlauf bei derartigen Kanalbauarbeiten kein Bedürfnis bestanden. Aufgrund der sehr kurzen Sperrungen und der Vorhaltung der Mischwasserpumpe könne es normalerweise zu keiner Überschwemmung kommen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Köln - 25 O 530/09 - die Klage abzuweisen, hilfsweise das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das LG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Maßgebliche Ursache der Überschwemmung sei der Einsatz der Absperrblase gewesen...