Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 277/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1) zu 3/7 und die Beklagte zu 2) zu 4/7.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Nachgang an ein einstweiliges Verfügungsverfahren (LG Köln, Az.: 28 O 214/17) um Ansprüche auf Unterlassung der öffentlichen Zurschaustellung von Lichtbildern des Klägers. Der Kläger ist ein bekannter Schauspieler. Die Beklagte zu 1) verlegt die Zeitung A, die Beklagte zu 2) war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung verantwortlich für die Internetseite www.A.de. In der A vom 23.06.2017 unter dem Titel "Gegen B schmiert C ab" bzw. auf www.A.de am 22.06.2017 unter dem Titel "B im Urlaub - A beantwortet fünf Fragen zu diesen Fotos" veröffentlichten die Beklagten jeweils einen Beitrag über einen Urlaub des Klägers, welche u.a. mit den aus den Klageanträgen ersichtlichen Fotografien des Klägers bebildert waren. Die Bilder wurden aus einer Entfernung von mindestens 50 Metern mit einem 72-200 mm Teleobjektiv nach längerer Observation aufgenommen, ohne dass der Kläger dies damals bemerkte. Die Fotos zeigen u.a. den Kläger in einem öffentlich zugänglichen Bereich eines Strandes, den der Kläger als "Beach Club" bezeichnet; Details sind streitig. Wegen der Einzelheiten der beiden Berichterstattungen wird auf die Anlagen K3 und K4 (AH) Bezug genommen. Gegenstand der Berichterstattungen war ein D-Urlaub des Klägers, der sich in Begleitung u.a. eines befreundeten Fußballspielers des E befand. In der Berichterstattung der Beklagten zu 1) heißt es u.a. "Der Kino-Star sonnt richtig... Am Strand ein eher schmieriger Typ... schützt sich gegen die griechische Sonne... Im Urlaub drückt er ordentlich auf die Tube... Beim Sonnen braucht ... (alias Lehrer...) keine Nachhilfe: Ganz vorbildlich schmiert er sich dick mit Sonnencreme ein. Kein Wunder - er gehört schließlich zur Crème de la Crème des deutschen Kinos." Eine Unterschrift unter ein Foto, das den Kläger mit dem Freund beim Verspeisen einer Obstplatte zeigt, lautet: "Nix da Poseidon-Platte mit Gyros"!... genießen einen Obstteller. In der Berichterstattung der Beklagten zu 2) heißt es u.a.: "Am Strand ein eher schmieriger Typ... schützt sich gegen die griechische Sonne... Im Urlaub drückt er ordentlich auf die Tube... Beim Sonnen braucht ... (alias Lehrer...) keine Nachhilfe: Ganz vorbildlich schmiert er sich dick mit Sonnencreme ein. Kein Wunder - er gehört schließlich zur Crème de la Crème des deutschen Kinos. Aber: wer cremt ihm den Rücken ein? Vermutlich seine Kumpels!... - Was naschen die da? - Obst mit Yogurt - die Männer wollen offenbar nicht zu dick auftragen. Während es einige auf der Party-Insel richtig krachen lassen, scheinen die Jungs auf die schlanke Linie zu achten: Statt 'Poseidon-Platte mit Gyros' ... einen Obstteller Statt Cocktails gibt's Wasser. Und der Becher neben... Vermutlich ein Fruchtsmoothie...". Die Fotos werden als "Strandabschüsse" bezeichnet.
Während dieses Urlaubs, am 20.06.2017, hatte der Kläger auf Instagram ein Foto gepostet, das ihn und seinen Freund am Pool zeigt (Anlage BK 3, Seite 3 = Bl. 36 d. AH). Dieses Foto wurde - insofern mit der Klage nicht angegriffen - in dem durch die Beklagte zu 2) veröffentlichten Beitrag auf www.A.de ebenfalls verwendet. In der Wortberichterstattung heißt es u.a. "Die Männer wollen einfach nur entspannen. Möglichst privat und vor allem ganz luxuriös..." Ferner stellte der Kläger auf Instagram nachstehend aufgezählte weitere Bilder ein: Im Juni 2016 ein Strandfoto von D, das seinen rechten Fuß und eine männliche Person zeigt (Anlage BK 1, Seite 1 = Bl. 34 d. AH) sowie im Juni 2016 ein Foto von sich mit einer männlichen Person und einem Fußballtrikot ebenfalls auf D (Anlage BK 1, Seite 2 = Bl. 35 d. AH). Im August 2016 postete der Kläger ein Foto von sich mit einer männlichen Person bei einer Bootsfahrt (Anlage BK 2, Seite 1 = Bl. 38 d. AH), ein Foto von sich beim Wasserskifahren in F (Anlage BK 2, Seite 2 = Bl. 39 d. AH), im April 2016 ein Foto von sich mit Gummi-Flamingo (Anlage BK 2, Seite 3 = Bl. 40 d. AH) sowie ein Foto, das einen Fernseher und eine Decke zeigt ("auch mal Fußball sehen"; Anlage BK 2, Seite 4 = Bl. 41 d. AH). Die Instagram-Seite des Klägers hat mehr als 2,2 Mio. sog. Follower. Die bezeichneten Fotos erhielten jeweils 50.000 und mehr sog. "Gefällt mir"-Klicks. Abgesehen von solchen Aktivitäten, mit welchen der Kläger versucht, das Interesse des Publikums an seinem Privatleben gezielt und nur in begrenztem Maße zu befriedigen, tritt der Kläger mit seinem Privatleben aber gezielt nach außen nicht in Erscheinung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Bl. 93 ff. d.A.) in der Fassung des Ber...