Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 30.03.1999) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. März 1999 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln wie folgt abgeändert und neu gefaßt: Die Zahlungsklage wird dem Grunde nach zu 60 % für gerechtfertigt erklärt. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin die aufgrund des Unfalls vom 31. Oktober 1992 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu 60 % zu ersetzen, soweit kein gesetzlicher Anspruchsübergang eingreift. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Wegen der außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 2) bleibt es bei dem angefochtenen Urteil. Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Zahlungsanträge – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – wird die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hat die beiden Beklagten wegen angeblicher Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Die mit der Berufung weiterverfolgte Klage richtet sich nur noch gegen die Beklagte zu 1) als Eigentümerin der Gesamtschule K.-R..
Am 31. Oktober 1992 nahm die Klägerin in der Sporthalle dieser Schule an einem vom früheren Beklagten zu 2) veranstalteten Bosselturnier teil. Die Klägerin war Mitglied der Versehrtensportgemeinschaft B. und als solche vom früheren Beklagten zu 1) zu diesem Turnier eingeladen worden; sie war in der Sporthalle in R. ortsunkundig. Vor Beginn des Turniers betrat sie die Halle durch den Haupteingang, eine Glastür (doppelflügelig). Wegen der Einzelheiten zur Örtlichkeit wird auf die von den Parteien vorgelegten Fotos und Pläne Bezug genommen.
Nach Beendigung des Turniers gegen 17.30 Uhr wollte die Klägerin ihre beiden mitgebrachten Bosseln zu ihrem Pkw zurückbringen und begab sich – nach ihrer Behauptung auf Hinweis eines Mitspielers, dessen Identität im Nachhinein nicht mehr hat festgestellt werden können – zu einer Treppe, von der sie annahm, sie führe zum Hallenausgang. Tatsächlich führte diese Treppe zu einem Notausgang (einflügelige Stahltür).
Die Klägerin hat geltend gemacht:
Dieser Ausgang sei nicht als Notausgang gekennzeichnet gewesen. Sie habe, da sie in beiden Händen je eine Bossel getragen habe (Gewicht je 4,5 kg), die Türklinge mit dem linken Ellenbogen heruntergedrückt, sodann die Tür geöffnet und sei nach draußen getreten. Dabei sei sie in eine Vertiefung von ca. 40 cm geraten, zu Fall gekommen und habe sich schwer verletzt.
Unter anderem habe sie eine Schienbeinkopffraktur am linken Knie erlitten, sich deshalb mehrfach in stationäre und ambulante ärztliche Behandlung begeben müssen und letztlich berufsunfähig geworden. Die Klägerin war vor dem Unfall Zeitungszustellerin.
Sie hat der Beklagten vorgehalten, der Bereich außerhalb des vorerwähnten Notausganges sei nicht hinreichend verkehrssicher gewesen. Unterhalb einer dort angebrachten Metallstufe habe sich lediglich Erdreich befunden. Der Niveauunterschied habe dort 35 bis 40 cm betragen. Wegen der Schadenshöhe wird auf die Seiten 11 ff. des Schriftsatzes vom 4. Februar 1999 Bezug genommen (Bl. 63 ff).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
- an sie 62.410,00 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen,
- ab dem 1. Februar 1999 bis zum 31. September 2002 monatlich 473,50 Dm an sie zu zahlen,
- am dem 1. Februar 1999 monatlich 520,00 DM an sie zu zahlen,
- an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 50.000,00 DM zu zahlen,
- festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr den aufgrund des Unfalls vom 31. Oktober 1992 entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, soweit kein gesetzlicher Anspruchsübergang eingreift.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat den Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Außerdem hat sie geltend gemacht, der damalige Zustand der Unfallstelle sei hinreichend verkehrssicher gewesen. Dort hätten sich unterhalb der Türschwelle Gehwegplatten befunden. Zumindest scheide ein Anspruch wegen überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin aus. Schließlich hat die Beklagte auch die Schadenshöhe bestritten.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im wesentlichen ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten sei (Seite 9, Bl. 138). Jedenfalls scheide ein Anspruch wegen überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin aus. Die Klägerin sei „sehenden Auges” in die Dunkelheit hinausgetreten, ohne erkennen zu können, wohin sie gehe (Seite 9 und 10, Bl. 138 f). Sie hätte warten müssen, bis sich ihre Augen an die Dunkelheit gewöhnt hätten. Ohnehin sei sie beim Verlassen der Sporthalle in ihrer Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen, da sie zwei Bosseln getragen und deshalb keine Möglic...