Entscheidungsstichwort (Thema)
Aztekenofen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Begriff "Aztekenofen" hat im deutschen Sprachraum jedenfalls derzeit keine beschreibende Funktion. Bei der Verwendung dieses Begriffs für die Bewerbung von Gartenöfen aus Terrakotta ist daher von einem markenmäßigen Gebrauch des Begriffs auszugehen.
2. Den Inhaber einer Internetdomain, bei dem davon auszugehen ist, dass er Mitarbeiter des für eine auf dieser Domain erfolgte Markenverletzung verantwortlichen Unternehmens ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast zur näheren Ausgestaltung seiner Stellung in dem Unternehmen und der näheren Umstände, aufgrund derer er die Domain dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hat. Fehlt es an weiterem Vortrag zu diesen Punkten, ist davon auszugehen, dass er die Markenverletzung entweder selber veranlasst oder zumindest nicht unterbunden hat, obwohl er sie kannte.
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 24.10.2013; Aktenzeichen 31 O 212/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 24.10.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 212/13 - dahingehend abgeändert, dass die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) gem. Ziff. IV (Rückruf) und V (Vernichtung) des Tenors entfällt und die Klage auch insoweit abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Dieses Urteil und das Urteil des LG in der Fassung, die es durch die vorstehende Abänderung erhalten hat, sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Höhe der Sicherheit beträgt:
- Für den Unterlassungsanspruch (Tenor zu I) 50.000 EUR,
- für den Auskunftsanspruch (Tenor zu III) 2.500 EUR,
- ansonsten für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)
I. Die Parteien handeln mit Gartendekoration und Gartenmobiliar, u.a. auch mit Feuerstellen und Öfen für den Außenbereich. Nachstehend ist eines der Produkte der Klägerin, von ihr als "Aztekenofen" bezeichnet, dargestellt:
Die Beklagte zu 1) vertreibt auf der Webseite www.E.de sowie über die Internetplattformen eBay und Rakuten Öfen aus Ton unter der Bezeichnung "Aztekenofen", wie es aus den Einblendungen im Tenor des landgerichtlichen Urteils ersichtlich wird. Domaininhaber ist der Beklagte zu 2), der Geschäftsführer einer mit der Beklagten zu 1) verschmolzenen Vorgängergesellschaft war.
Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke DE 30134721 "Azteken" mit Priorität vom 6.6.2001, die für die Waren der Klassen 11, 35 und 40, darunter insbesondere "Heizungsanlagen" sowie "Werbung für Öfen ausländischer, besonders mexikanischer Herkunft" eingetragen ist. Darüber hinaus ist sie Inhaberin der Wortmarke DE 302009045720 "Azteken" mit Priorität vom 31.7.2009, die für die Klassen 11, 35 und 42, darunter auch "Öfen", eingetragen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Markenunterlagen, Anlage K 9, Bl. 87 ff. d.A., verwiesen.
Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung des LG Köln (31 O 122/13), mit der den Beklagten untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Aztekenofen" im Singular oder Plural zur Kennzeichnung von Öfen und Feuerstellen aus Ton zu benutzen. Zwischenzeitlich wurde die Verwendung der Bezeichnung von den Beklagten eingestellt.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Produktbezeichnung "Aztekenofen" Mitte der 90er Jahre entwickelt und nutze sie seitdem unter erheblichen Werbeaufwendungen im Markt. Sie ist der Ansicht, die Beklagten verletzten mit der Verwendung dieses Zeichens ihre Rechte aus der Marke DE 30134721 aus dem Jahr 2001, hilfsweise ihre Rechte aus der Marke DE 302009045720 aus dem Jahr 2009. Von einer rein beschreibenden Benutzung sei nicht auszugehen, da sich ihre "Azteken"-Marken nicht an geläufigen Gattungsbegriffen für Öfen der hier in Rede stehenden Art orientierten.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten im geschäftlichen Verkehr die Benutzung der Bezeichnung "Aztekenofen" zur Kennzeichnung von Öfen und Feuerstellen, insbesondere aus Ton, zu untersagen, insbesondere wenn dies geschehe wie auf den in den Tenor des landgerichtlichen Urteils eingeblendeten Internetseiten (Antrag zu I). Ferner hat sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt (Antrag zu II), sowie deren Verurteilung zur Auskunft (Antrag zu III), zum Rückruf bereits an gewerbliche Abnehmer ausgelieferter Produkte (Antrag zu IV), zur Vernichtung mit der Bezeichnung "Aztekenofen" gekennzeichneter Gegenstände (Produkte, Werbemittel usw.; Antrag zu V) und zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten (Antrag zu VI).
Die Beklagten haben Klageabweisu...