Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 3 O 216/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten wird unter teilweiser Zurückweisung der Berufung des Klägers sowie der Anschlussberufung des Beklagten das am 31.03.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 216/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird dem Grunde nach festgestellt, dass der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Zahlungsanspruch in Höhe von 1.881.604,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Zahlungsanspruch in Höhe von 204.757,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2013 wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Insolvenzmasse den Betrag zu erstatten, um den sich die Vergütung des Klägers durch den wegen der Pflichtverletzungen des Beklagten angefallenen zusätzlichen Arbeitsaufwand erhöht.
Der weitergehende Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Senats vorbehalten.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I. 1. Der Kläger begehrt mit der am 17. Juni 2013 beim Landgericht Bonn eingereichten (Bl. 1 ff. d.GA.) und am 14.08.2013 (Bl. 115 d.GA.) zugestellten Klage als derzeitiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) im vorliegenden Verfahren Schadensersatz gegen den Beklagten als früheren Insolvenzverwalter wegen von diesem vorgenommener Zahlungen an zwei Banken, nämlich die B - später C GmbH - (im Folgenden B) und die D AG (im Folgenden D). Zudem erlangt er im Wege des Schadensersatz Erstattung der mit der angeordneten Sonderinsolvenzverwaltung verbundenen Aufwendungen sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Insolvenzmasse seine - des Klägers - Vergütung als jetzigen Insolvenzverwalters zu erstatten.
Die Insolvenzschuldnerin ist eine Wohnungsbaugesellschaft mit erheblichem Immobilienbestand in E. Alleinige Gesellschafterin ist die Stadt E. Die Schuldnerin beschäftigt sich mit der Vermietung, Verpachtung und Bewirtschaftung fremdfinanzierter, in ihrem Eigentum stehender Wohnungen. Die Immobilien waren ursprünglich kommunales Eigentum und wurden der Schuldnerin im Rahmen des Gesellschaftszwecks übertragen.
Maßgebliche Gläubiger sind Kreditinstitute, die zum Teil über erstrangige Grundpfandrechte an den Grundstücken der Insolvenzschuldnerin als Sicherheit für Darlehen verfügten. Dabei bestand die Besonderheit, dass die Grundpfandrechte überwiegend nur für die Grundstücksflächen bestanden, auf denen sich die Gebäude befanden. Die darum gelagerten Freiflächen, die zusammen mit den Gebäuden eine gestalterische und wirtschaftliche Einheit bildeten, waren dagegen nur in Einzelfällen mit Grundpfandrechten belastet. Die Darlehensforderungen wurden im Laufe des Insolvenzverfahrens überwiegend verkauft, so dass die Gläubiger wechselten.
Am 20.07.1999 beantragte die Insolvenzschuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt waren im Bestand der Schuldnerin 1748 Wohnungen und einige Gewerbeeinheiten in insgesamt 88 Objekten. Teilweise waren die Objekte in Wohnungseigentümergemeinschaften aufgeteilt, wobei die Schuldnerin in allen Wohnungseigentümergemeinschaften mit über 50% als Eigentümerin beteiligt war. Durch Beschluss des Amtsgerichts Cottbus (63 IN 289/99) vom 03.08.1999 wurde der Beklagte zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt; an diesem Tage waren hinsichtlich des Immobilienbestandes keine Zwangsverwaltungs- bzw. Zwangssteigerungsverfahren anhängig.
Der Beklagte traf am 05.08.1999 in E auf Vertreter aller elf absonderungsberechtigten Gläubigerbanken sowie den Vertreter der Alleingesellschafterin. Die Banken waren von der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens überrascht. Unmittelbar nach dem Termin wurden von fünf Banken (F AG [F], G [G], B AG [B], H AG [H], D AG [D]) insgesamt 91 Zwangsverwaltungs- und 52 Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. Hiergegen wehrte sich der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Anträgen nach § 765a ZPO, die zunächst ohne Erfolg blieben, dann aber erfolgreich waren, weil die Titel nicht auf den (starken vorläufigen) Insolvenzverwalter umgeschrieben worden waren. Anschließend fanden bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch zwei weitere Gesprächsrunden mit den Absonderungsgläubigern statt.
Die J/K hatte in diesem Zeitraum bei den für sie besicherten 139 Einheiten den Mietern die Abtretung der Mietzinsansprüche an sich angezeigt und die Mieten zunächst unmittelbar vereinnahmt.
Im Dezember 1999 beschloss die Alleingesellschafterin zur Stützung der Schuldnerin für die Dauer von fünf Jahren bare Eigenkapitalmittel von insgesamt 2.000.000,00 DM der Masse zufließen zu lassen (Protokoll de...