Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 216/18) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 14.11.2018 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 216/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.899,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2018 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a) dem Kläger die Nutzungen herauszugeben, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 15.06.2018 auf die unwirksamen Beitragserhöhungen im Tarif A zum 01.01.2008 in Höhe von monatlich 49 Euro, zum 01.01.2009 in Höhe von monatlich 55,44 Euro, zum 01.04.2013 in Höhe von monatlich 79 Euro und in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 15.06.2018 auf die unwirksame Beitragserhöhung im Tarif A zum 01.01.2016 in Höhe von monatlich 54 Euro tatsächlich gezahlt hat;
b) die nach 2. a) herauszugebenden Nutzungen ab dem 15.06.2018 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Streitig sind Erhöhungen im Tarif A jeweils zum 01.01.2008 (49,00 Euro), 01.01.2009 (55,44 Euro), 01.04.2013 (79,00 Euro) und zum 01.01.2016 (54,00 Euro).
Der am xx.xx.1944 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert und unterhält unter anderem den Tarif A. Wegen der Einzelheiten wird auf die Nachträge zu den Versicherungsscheinen aus November 2007, November 2008, Februar 2013 und aus November 2015 (jeweils im Anlagenheft) verwiesen.
Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden bis einschließlich des Geschäftsjahres 2014 durch den Treuhänder B und sodann durch den Treuhänder C erteilt.
Die Beklagte teilte dem Kläger die Erhöhung zum 01.01.2008 mit Schreiben aus November 2007 nebst Anlagen mit. Die Prämienerhöhung zum 01.01.2009 teilte sie mit Schreiben aus November 2008 nebst Anlagen, zum 01.04.2013 mit Schreiben aus Februar 2013 und zum 01.01.2016 mit Schreiben aus November 2015 nebst Anlagen (Anlagenkonvolut D 3 bis 6 im Anlagenheft) mit. Auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.05.2018 ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Rückzahlung überzahlter Beiträge sowie der daraus gezogenen Nutzungen auffordern. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Der Kläger nahm die Beklagte daraufhin mit Klageschrift vom 02.07.2018, der Beklagten zugestellt am 30.07.2018 (Bl. 30), in Anspruch.
In der dem Kläger am 07.09.2018 zugestellten Klageerwiderung (Bl. 115 ff.) hat die Beklagte die Prämienerhöhungen zum 01.01.2008, 01.01.2009, 01.04.2013 und zum 01.01.2016 mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 14.11.2018 - 23 O 216/18 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen und der Anträge Bezug genommen wird, der Zahlungs- und Feststellungsklage des Klägers in vollem Umfang stattgegeben. Der Klageantrag zu 1, gerichtet auf die Rückzahlung der Prämienerhöhungsanteile, sei gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB begründet. Die in Rede stehenden Prämienanpassungen seien gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 VVG unwirksam, weil der Treuhänder C, welcher die Technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und den Prämienanpassungen zugestimmt habe, nicht als unabhängig anzusehen sei, da er mit der Beklagten durch einen sonstigen Dienstvertrag im Sinne von § 157 Abs. 1 S. 1 VAG verbunden gewesen sei, was das Landgericht näher ausführt. Der zulässige Feststellungsantrag zu 2 finde seine Berechtigung in § 818 Abs. 1 BGB.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt und die Zulassung der Revision anregt.
Die Beklagte wendet ein, das Landgericht sei in rechtsfehlerhafter Weise von einer fehlenden Unabhängigkeit der Treuhänder ausgegangen. Tatsächlich sei die Frage der Unabhängigkeit der Treuhänder, wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 19.12.2018 entschieden hat, nicht im zivilgerichtlichen Einzelverfahren zu überprüfen.
Die Beklagte rügt des Weiteren, das Landgericht habe die...