Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 07.02.2008; Aktenzeichen 24 O 13/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7.2.2008 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 13/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1.

    31.960,10 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 172.670,10 € vom 18.12.2003 bis 30.1.2004, aus 122.670,10 € vom 31.1.2004 bis 16.9.2004 und aus 31.960,10 € vom 17.9.2004 bis 23.2.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 31.960,10 € seit dem 24.2.2005 auf das D Konto Kreissparkasse L, Nr. XXX1, BLZ XXX2 unter Angabe des Az: XXX3 zu zahlen;

  • 2.

    an den Kläger 17.200,70 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 114.086,06 € vom 18.12.2003 bis 30.1.2004, aus 99.086,06 € vom 31.1.2004 bis 6.10.2004 und aus 17.200,70 € vom 7.10.2004 bis zum 23.2.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.200,70 € seit dem 24.2.2005 zu zahlen

Im übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 84 % dem Kläger und zu

16 % der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden zu 79 % dem Kläger und zu 21 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks C-Straße in M. Er hatte für das Objekt, ein Fertighaus auf einem massiven Kellergeschoss, als "Rund ums Haus - Schutz" bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung mit einer Versicherungssumme zum Neuwert in Höhe von 488.041,00 € abgeschlossen. Diesem Versicherungsvertrag liegen die VGB 2001 (Bl. 31 ff) zugrunde. Ferner hatte der Kläger bei der Beklagten eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme zum Neuwert in Höhe von 100.000,00 € abgeschlossen. Diesem Vertrag liegen die VHB 92 (Bl. 25 ff) zugrunde. Auf den Versicherungsschein (Bl. 20 ff) wird Bezug genommen.

Am 17.12.2003 kam es in dem versicherten Haus zu einem Brand infolge einer Entzündung des Saunaofens im Keller. Gebäude und Hausrat wurden erheblich geschädigt.

Die Parteien streiten über die Höhe der Entschädigung; die Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist nicht im Streit.

Der von der Beklagten beauftragte Architekt N ermittelte in einem Gutachten vom 4.3.2004 einen Neuwertschaden in Höhe von 155.640,00 €, einen Zeitwertschaden in Höhe von 115.174,00 €, Aufräumkosten in Höhe von 2.233,00 € und Mietausfallkosten in Höhe von 9.000,00 €. Der Architekt N gab dem Kläger auf, hinsichtlich der Reparatur Kostenvoranschläge entsprechender Fachfirmen einzuholen. Hierzu beauftragte der Kläger den Architekten O. Nach den von diesem eingeholten Kostenvoranschlägen sollten die Kosten für die Beseitigung des Gebäudeschadens insgesamt 287.478,82 € betragen, wovon ein Betrag in Höhe von 21.052,00 € auf Aufräum- und Abrissarbeiten entfiel, die der Kläger in Eigenleistung erbrachte.

Die Beklagte beauftragte zusätzlich den Sachverständigen P mit der Feststellung des Gebäudeschadens. Dieser bezifferte in seinem Gutachten vom 7.6.2004 den Neuwertschaden auf 171.910,00 €, den Zeitwertschaden auf 128.930,00 €, die Aufräumkosten auf 3.200,00 € den Mietausfall für fünf Monate auf 8.580,00 €, die Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen auf 4.930,00 € und die Schadensminderungskosten auf 1.275,00 €. Die Beklagte zahlte auf den Gebäudeschaden unter dem 30.1.2004 50.000,00 € und unter dem 16.9.2004 90.710,00 €, insgesamt 140.710,00 € auf der Grundlage von Zeitwertschaden, Aufräumkosten und Mietausfall nach dem Gutachten des Sachverständigen P.

Zur Feststellung der Höhe des Hausratschadens beauftragte die Beklagte den Sachverständigen Q. Dieser ermittelte einen Neuwertschaden von 114.047,00 € und einen Versicherungswert von 125.000,00 € bei einem Restwert von 60.000,00 €. Der Zeuge A katalogisierte den Hausrat im Erd- und Obergeschoss für die Firma F Sanierung OHG, die unter dem 22.12.2003 ein Angebot über die Reinigung des Hausrats in Höhe von 27.631,70 € erstellte. Die Beklagte zahlte unter Berücksichtigung einer Unterversicherung nach dem Gutachten des Sachverständigen Q auf den Hausratschaden am 30.1.2004 einen Betrag von 15.000,00 € sowie am 6.10.2004 einen weiteren Betrag in Höhe von 81.885,36 €, insgesamt 96.885,36 €.

Der Kläger stellte einen Antrag auf Abbruchgenehmigung (Bl. 658) , der am 23.3.2006 beim zuständigen Bauamt des S- Kreises einging. In der Folgezeit wurde das Objekt nicht neu errichtet.

Mit der Klage hat der Kläger für den Gebäudeschaden eine Entschädigungsforderung in Höhe von 174.396,48 € geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stünde, auch wenn das Objekt bisher nicht neu errichtet sei, die sog. Neuwer...

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