Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (24 O 272/21) vom 4. August 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. 1. Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht ihres vormaligen Geschäftsführers, des Zeugen H., aus einem O.-Versicherungsvertrag, den die Klägerin bei der R. GmbH abgeschlossen hat. Die R. GmbH ist eine Versicherungsgemeinschaft, an der die Beklagte als "führende Versicherung" i.S.d. Versicherungsvertrags (vgl. Versicherungsschein, Anlage K 1, Bl. 45 ff. eA-LG) mit 7,25 % beteiligt ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen (R.-L+N 2019, Anlage K 2, Bl. 53 ff eA-LG) zugrunde. Nach § 15 Ziffer 3 AVB (R.-L+N 2019) ist für deckungsrechtliche Streitigkeiten ausschließlich die führende Versicherung Prozesspartei und prozessführungsbefugt. Ein gegen die führende Versicherung erstrittenes Urteil erkennen die anderen Versicherer jeweils für sich und ihren Anteil am Versicherungsvertrag verbindlich an.
Bei der R. O.-Versicherung handelt es sich um eine auf dem Claims-Made-Prinzip (Anspruchserhebungsprinzip) basierende Versicherung. In den Allgemeinen Bedingungen zur R.-L+N 2019 (Anlage K 2, Bl. 53 ff eA-LG) heißt es einleitend:
"Dies bedeutet, dass Versicherungsschutz nur für solche Ansprüche gewährt wird, die erstmals während der Dauer des Versicherungsvertrags oder, soweit vereinbart, während der Nachmeldefrist aufgrund einer vor dem Ende des Versicherungsvertrags begangenen Pflichtverletzung in Textform gegen eine versicherte Person geltend gemacht werden. (...)
§ 1 Versichertes Risiko
(...)
Versicherungsfall ist nicht die Pflichtverletzung, sondern die erstmalige Inanspruchnahme auf Ersatz eines Vermögensschadens in Textform. Der erstmaligen Inanspruchnahme stehen, soweit sie erstmalig und in Textform erfolgen, gleich:
(...)
die Aufrechnung mit einem nach diesem Vertrag versicherten Haftpflichtanspruch gegen eine von einer versicherten Person erhobenen Forderung"
Nach § 3 Ziffer 6.1 der R.-L+N 2019 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Versicherungsfälle, die auf einer wissentlichen Pflichtverletzung beruhen. Gemäß § 12 Ziffer 2 der R.-L+N 2019 haben versicherte Person und Unternehmen bei der Schadensminderung mitzuwirken, und sind verpflichtet, der R. gegenüber vollständig, wahrheitsgemäß und unverzüglich Auskunft über die Pflichtverletzung zu erteilen. Folge einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ist gemäß § 12 Ziffer 4 R.-L+N 2019 der Verlust des Versicherungsschutzes. Gemäß § 15 Ziffer 2 R.-L+N 2019 kann der Leistungsanspruch gegen die R. ohne schriftliche Zustimmung der R. nur an den Geschädigten abgetreten werden.
Der Zeuge H. war von 2013 bis zum 00.00.0000 einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin und als solcher versicherte Person im Sinne von Ziffer 5.1 des Versicherungsvertrags zwischen den Parteien. In der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 war weiterer Geschäftsführer der Klägerin der Zeuge C.. Dieser war zugleich Alleingesellschafter und -geschäftsführer der T. GmbH, die wiederum die alleinige Gesellschafterin der Klägerin war.
Die Klägerin produzierte hoch brennbares Abdichtungsmaterial. Sie unterhielt bei der N. eine Firmen Plus-Sachversicherung mit Betriebsunterbrechung (Nachtrag zum Versicherungsschein vom 00.00.0000, Anlage K 6, Bl. 100 eA-LG, Allgemeine Bedingungen für die verbundene Firmenversicherung Anlage K 15, Bl. 149 ff. eA-LG). Der Versicherungsschutz erstreckte sich auf Betriebsgebäude und -einrichtung am Versicherungsort Y. u.a. für Schäden in Folge der Gefahr Feuer, wobei das Betriebsinventar mit einer Versicherungssumme i.H.v. 917.000,- EUR versichert war. Die Haftzeit im Falle eines Ertragsausfallschadens betrug 12 Monate.
Am 00.00.0000 und 00.00.0000 fanden zwischen dem Geschäftsführer H. und Mitarbeitern der Versicherungsmaklerin U. GmbH & Co KG (i.d.F. U.), den Zeugen G. und V., Beratungsgespräche über die betriebliche Versicherung statt. Dabei wies der Zeuge G. den Zeugen H. darauf hin, dass die Versicherungssumme zu niedrig bemessen und die Haftzeit von nur 12 Monaten im Rahmen der Versicherung gegen Betriebsunterbrechung nicht ausreichend sei.
Im Beratungsprotokoll vom 00.00.0000 (Anlage K 7, Bl. 104 eA-LG) heißt es unter Ziffer 3.3.:
"Die Versicherungssumme zur Betriebsunterbrechung ist mit 917.000 EUR deutlich zu knapp bemessen. Der Versicherungsschutz sollte bei etwa 2 Mio. EUR liegen. Für eine passende Ermittlung wird U. einen Fragebogen an den Kunden senden."
Im Beratungsprotokoll vom 00.00.0000 (Anlage K 8, Bl. 106 eA-LG) heißt es unter Ziffer 3.2. "Inventar":
"Der Vertrag soll unveränd...