Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.03.2017 (28 O 41/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Klageabweisung im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin 15.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1) seit dem 03.03.2016 und hinsichtlich der Beklagten zu 2) seit dem 03.06.2016 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird zudem verurteilt, an die Klägerin weitere 526,58 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43 % und die Klägerin zu 57 %
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten vorliegend um eine Geldentschädigung nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Schauspielerin, die sowohl in Bezug auf ihre öffentlich bekannt gewordene Alkoholsucht als auch ihren Umgang mit dieser Krankheit vielfach durch Interviews in die Öffentlichkeit trat und Einzelheiten über ihre Krankheit, ihre Behandlung, ihren damaligen Alkoholkonsum und ihr weiteres Leben mit dieser Krankheit offenbarte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlagen B1 und B2 (AH II) Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) verlegt das wöchentlich erscheinende Magazin "R.". In Ausgabe Nr. N01 vom 21.11.2013 veröffentlichte sie im Innenteil dieses Magazins eine auf der Titelseite angekündigte und von der Beklagten zu 2) verfasste Berichterstattung unter der Überschrift "W. K. - Alkohol Rückfall". Ferner veröffentlichte die Beklagte zu 1) eine nahezu wortgleiche Berichterstattung auf der Internetseite www.R.-P...de mit der Überschrift "Alkohol Rückfall - W. K. trinkt wieder!". Inhalt der beiden Berichterstattungen ist u.a. die Schilderung eines öffentlichen Auftritts der Klägerin am 21.11.2013 auf einer C. Programmpräsentation im Theater N. in I., damals der erste öffentliche Auftritt der Klägerin seit längerer Unterbrechung infolge ihrer Alkoholerkrankung. In den Berichterstattungen wurde der Vorwurf gegenüber der Klägerin erhoben, sie habe auf dieser Veranstaltung wieder Alkohol zu sich genommen und somit einen "Alkoholrückfall" erlitten. Wegen der Details der Berichterstattungen wird auf Anlagen K1 und K2 (AH I) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird zudem auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Köln vom 01.03.2017 (Bl. 142 ff. d.A.) verwiesen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 01.03.2017 nach Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Klägerin sowie der Beklagten zu 2) der Klage vollumfänglich stattgegeben und der Klägerin eine Geldentschädigung von 35.000 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zuerkannt. Es ist davon ausgegangen, dass wegen der in das Zivilrecht - auch für Geldentschädigungsansprüche - zu transferierenden Beweisregel des § 186 StGB die Beklagten den Wahrheitsbeweis für die streitgegenständlichen Behauptungen zum angeblichen Alkoholrückfall der Klägerin hätten führen müssen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dieser Beweis aber nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt sei. Angesichts der Umstände des Einzelfalles sei u.a. wegen des fehlenden berechtigten Informationsanliegens und der zumindest groben auf Beklagtenseite Fahrlässigkeit unter Missachtung der journalistischen Sorgfalt - auch angesichts der absehbaren Folgen für die als unprofessionelle Lügnerin dargestellte Klägerin - eine entsprechend hohe Geldentschädigung erforderlich. Ein Verweisen auf eine Gegendarstellung oder einen Widerruf sei für die Klägerin nicht zuzumuten gewesen und es sei auch nicht zu beanstanden, dass sie zunächst den Ausgang des in Berlin streitig geführten Rechtsstreits betreffend das von der Beklagten zu 1) zurückgewiesene Unterlassungsbegehren abgewartet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung (Bl. 105 ff. d.A.) Bezug genommen.
Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Sie rügen, dass das Landgericht schon die Subsidiarität der Geldentschädigung hinter - hier unstreitig nie verfolgten - Gegendarstellungs- und Berichtigungsansprüchen verkannt habe; schon deswegen scheide ein Anspruch auf Geldentschädigung aus. Auch sei die Beweiswürdigung durch das Landgericht fehlerhaft erfolgt. So habe das Landgericht u.a. die widersprüchlichen und nach Vorlage der eidesstattlichen Versicherung korrigierten Ausführungen der Klägerin ebenso wenig ausreichend gewürdigt wie die tenden...