Normenkette
GmbHG § 43 Abs. 2, § 46 Nr. 8; BGB §§ 117, 151, 127 Abs. 2, §§ 254, 423
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 06.07.2007; Aktenzeichen 87 O 181/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.7.2007 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O 181/04 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.256.275,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.600.362,51 € vom 16.11.2004 bis zum 16.1.2005 und aus 3.256.275,15 € seit dem 17.1.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9 % und der Beklagte zu 91 %. Die Kosten der Streithelferin tragen diese selbst zu 9 % und der Beklagte zu 91 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 3.575.924,77 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch wegen Abgabe einer Garantieerklärung, für die der Beklagte - entgegen dem Gesellschaftervertrag - nicht die Zustimmung des Beirats eingeholt hat und aus der sie von der Streithelferin in Anspruch genommen worden ist. § 7 Abs. 3 litt. b) und h) des Gesellschaftsvertrages der Klägerin bestimmen, dass deren Komplementärin zur Übernahme von Garantien von mehr als 250.000 DM im Einzelfall bzw. von mehr als 1 Mio. DM pro Geschäftsjahr der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die auf den Beirat delegiert ist, bedarf.
Der Beklagte - bis März 2003 auch Gesellschafter der Klägerin - war bis Anfang 2004 einer von zwei Geschäftsführern der Komplementär-GmbH. Am 15.12.2003 erklärte die Klägerin die Kündigung des Geschäftsführervertrages zum 31.12.2004. Nachdem sie dem Beklagten seine bisherige Ressortzuständigkeit entzog, erklärte der Beklagte seinerseits am 5.1.2004 die fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrages.
Die Klägerin bezog Stahl u.a. über die Streithelferin. Zwischengeschaltet war eine Firma F. N. U. Ltd. mit Sitz in I, D (Fa. F.N.U.). Es bestanden - im wesentlichen gleichlautende - Lieferverträge zwischen der Streithelferin und F.N.U. auf der einen und F.N.U. und der Klägerin auf der anderen Seite. Die Lieferungen selbst erfolgten unmittelbar zwischen des Streithelferin und der Klägerin.
Der Beirat fasst hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zur Streithelferin bzw. F.N.U. in seiner Sitzung vom 13.3.2003 (Anl. B 9) den folgenden Beschluss:
"Künftig sind keine Anzahlungen mehr zu leisten, sondern Zahlungen erfolgen nur mehr gegen Lieferungen.
Über F.N.U. werden nur noch jene Geschäfte abgewickelt, die zur Aufrechnung der offenen Anzahlungen von 2,1 Mio. € (gemeint sind Anzahlungen an die Streithelferin) notwendig sind.
Volle Transparenz aller Liefervereinbarungen gegenüber dem kaufmännischen Geschäftsführer X.."
Unter dem 29.3.2001 übernahm die Klägerin gegenüber der Streithelferin, die damals vertreten war durch den Insolvenzverwalter, eine Garantie für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der F.N.U. gegenüber der Streithelferin aus den Lieferungen 2001 und 2002. Eine entsprechende Garantie für die Lieferungen in 2002 und 2003 gab die Klägerin unter dem 9.7.2002 ab (Anl. B 13). Schließlich unterzeichnete der Beklagte am 17.12.2003 (2 Tage nach der Kündigung seines Geschäftsführervertrages zum 31.12.2004) einen weiteren Garantievertrag (Anl. K 14), betreffend die Verträge zwischen der Streithelferin und F.N.U. aus den Jahren 2003 und 2004. Diese Garantie hatte die Streithelferin - möglicherweise im Hinblick auf die Vorfinanzierung der Lieferungen über eine Factoring-Bank - von der Klägerin verlangt. Auf seine Veranlassung unterzeichnete auch der weitere Geschäftsführer X. die Garantieerklärung. In dieser Erklärung verpflichtete die Klägerin sich, an die Streithelferin Zahlung zu leisten, falls die F.N.U. ihren Verpflichtungen aus den Verträgen mit der Streithelferin in den Jahren 2003 und 2004 nicht fristgerecht nachkommt. Ferner heißt es in der Erklärung:
"Ansprüche aus diesem Vertrag müssen vom Begünstigten schriftlich unter Darlegung des Nichterfüllungsfalles gegenüber dem Garanten geltend gemacht werden."
Im Februar 2004 - nach dem Ausscheiden des Beklagten - beendete die Streithelferin die Zusammenarbeit mit der F.N.U.. Mit Schreiben vom 22.4.2004...