Entscheidungsstichwort (Thema)

Maklerhaftung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es stellt eine Beratungspflichtverletzung des Versicherungsmaklers dar, wenn der Makler bei einer Umdeckung eines Versicherungsvertrages auf einen neuen Kaskoversicherer nicht darauf hinwirkt, dass Sonderausstattungen in Form aufgebauter Kühlanlagen, die bei dem vorhergehenden Kaskoversicherer in der Deckung waren, auch bei dem neuen Versicherer versichert sind.

2. Wechselt der Versicherungsnehmer zu einem anderen Makler, ist dieser verpflichtet, zuvor vermittelte Verträge zu überprüfen und ggf. auf eine Versicherungslücke hinzuweisen.

3. Von diesen Pflichten ist der Versicherungsmakler nicht dadurch befreit, dass ein Dritte bei der Umdeckung mitwirkt.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.08.2015; Aktenzeichen 37 O 364/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels das am 27.08.2015 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des LG Köln - Az.: 37 O 364/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.401,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem mit der Beklagten bestehenden Maklervertrag.

Der Kläger ist im Transport- und Fuhrgewerbe tätig. Er betrieb u.a. einen Motorwagen der Marke S/X, amtliches Kennzeichen: XX-XX 000, und einen Tandemanhänger der Marke X, amtliches Kennzeichen: XX-XX 001. Beide Fahrzeuge verfügten über Sonderausstattungen in Form aufgebauter Kühlanlagen; der Anhänger verfügte zudem über eine Hebebühnenvorrichtung zum Be- und Entladen. Diese Sonderausstattungen sind in den jeweiligen Zulassungsbescheinigungen dokumentiert. Beide Fahrzeuge waren zunächst bei der W AG vollkaskoversichert, wobei Deckungsschutz auch für die Sonderausstattungen bestand.

Auf Rat der ihm auch privat bekannten Agentin der W, Frau J, kündigte der Kläger Ende 2008 seine Versicherungsverträge bei der W, um die Fahrzeuge bei der E Versicherung zu unveränderten Konditionen zu versichern. Die Fahrzeuge wurden mit Wirkung vom 01.09.2009 unter Vereinbarung eines Selbstbehalts von je 1.000,- EUR bei der E vollkaskoversichert. Die Sonderausstattungen waren von dem vereinbarten Versicherungsschutz jedoch nicht umfasst. In den Versicherungsscheinen vom 18.12.2008 und den Begleitschreiben der E desselben Tages wird die Beklagte als Betreuerin des Klägers genannt.

Wie nunmehr unstreitig geworden ist, hatten die Parteien bereits unter dem 04.12.2008 einen Maklervertrag geschlossen, in dem sich die Beklagte zur Verwaltung und Betreuung der gesamten Versicherungsverträge des Klägers verpflichtet hatte. Wegen der Einzelheiten des Maklervertrages wird auf diesen verwiesen (Bl. 130 d.A.). Darüber hinaus schlossen die Parteien und die E am 24.04.2009 mit Wirkung vom 01.01.2009 einen Rahmenvertrag. Gem. § 5a dieses Vertrages war es Aufgabe der Beklagten, den Geschäftsverkehr zwischen dem Kläger und der E abzuwickeln.

Am 30.07.2009 verunfallte ein aus den oben genannten Fahrzeugen bestehender Hängerzug. Beide Fahrzeuge wurden stark beschädigt. Die E regulierte den Schaden zunächst bis auf einen Restbetrag in Höhe von 64.433,44 EUR. Weitere Zahlungen lehnte sie mit Schreiben vom 30.10.2009 ab, da die Sonderaufbauten nicht mitversichert seien. Ein Rechtsstreit des Klägers gegen die E - 11 O 151/10, LG Düsseldorf = 4 U 102/11, Oberlandesgericht Düsseldorf - endete mit einem Vergleich, in dem sich die E zur Zahlung weiterer 40.000,- EUR verpflichtete. Den verbleibenden Differenzbetrag zwischen dem entstandenen Schaden abzgl. vereinbarter Selbstbehalte und den erhaltenen Zahlungen macht der Kläger mit der vorliegenden Klage in Höhe von 24.401,64 EUR gegen die Beklagte geltend. Wegen der Einzelheiten des entstandenen Schadens und der Berechnung der Klageforderung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Pflichten als Maklerin verletzt, weil sie bei der Umdeckung der Versicherungsverträge auf die E eine hinreichende Deckung nur unzureichend geprüft habe. Er hat behauptet, Frau J sei ab dem 01.01.2009 für die Beklagte tätig gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 24.401,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2013 zu zahlen;

2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR zu zahlen.

Di...

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