Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 21.01.2009; Aktenzeichen 18 O 351/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.1.2009 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 351/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Urkundenprozess wegen ausstehender Raten aus dem Beitritt der Beklagten zur Klägerin in Anspruch.
Mit Datum vom 30.6.2005 unterzeichnete die Beklagte die Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Klägerin mit einer Gesamtvertragssumme von 304.500 EUR; das Angebot der Beklagten auf Beitritt wurde von der Klägerin unter dem 21.9.2005 angenommen. Wegen der Einzelheiten des von dem Vermittler I zustande gebrachten Beitritts wird auf die zu den Akten gereichte Beitrittserklärung verwiesen (Bl. 266/267 d.A.).
Der übernommenen Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 840 EUR kam die Beklagte nach März 2006 nicht mehr nach. Die Klägerin stellte ihrerseits nach Mai 2006 die vereinbarten Entnahmebeträge nicht mehr zur Verfügung. Mit persönlichem Schreiben vom 16.5.2006 erklärte die Beklagte, die Zahlungen wegen fehlender Werthaltigkeit der Beteiligung einzustellen. Mit weiterem Schreiben vom 19.5.2006, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 197 ff. d.A.), erklärte Rechtsanwalt C für die Beklagte die Anfechtung des Vertragsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung, die Kündigung aus wichtigem Grund sowie die Beendigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Unter dem 30.6.2008 forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Rückständen in Höhe von 24.923,04 EUR auf. Daraufhin erklärte die Beklagte durch Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 10.7.2008 den Widerruf ihrer auf Beitritt gerichteten Erklärung mit der Begründung, die ihr erteilte Widerrufsbelehrung sei unrichtig gewesen, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Zugleich erklärte sie die außerordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Aufklärung, insbesondere über den hochspekulativen Charakter der Anlage und die Kosten der Anlage.
Mit der Klage im Urkundenprozess hat die Klägerin Raten in Höhe eines Gesamtbetrags von 23.520 EUR verlangt, darüber hinaus die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, insbesondere eine Geschäftsgebühr nach einem entsprechenden Wert.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie zu zahlen
520. EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2008
sowie außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.085,04 EUR.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Beendigung der Beteiligung durch Widerruf geltend gemacht und vorgetragen, es habe sich um ein Haustürgeschäft gehandelt, das von dem Vermittler I in ihrer Wohnung unter Verwendung der Originalformulare der Klägerin zustande gebracht worden sei. Sie meint, die Widerrufsbelehrung sei nicht eindeutig gewesen und zudem fehlerhaft, weil über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers nicht informiert worden sei. Mit Zugang dieses Widerrufsschreibens sei sie aus der Gesellschaft ausgeschieden und habe jetzt einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben. Jedenfalls stehe ihr ein aufrechenbarer Gegenanspruch wegen der zugesagten gewinnunabhängigen Entnahme zu. Sie sei nicht hinreichend über die Beteiligung aufgeklärt worden, was sie weiter darlegt; der Emissionsprospekt sei erst im Mai 2006 zur Verfügung gestellt worden; sie sei der Auffassung gewesen, die bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung überreichte Informationsbroschüre sei der Prospekt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne aus dem Vertrag im Urkundenprozess keine Ansprüche herleiten, weil der Vertragstext wegen extremen Kleindrucks nicht in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden könne.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen. Auf dieses Urteil wird gleichermaßen wegen der Einzelheiten seiner Begründung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 28.1.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 9.2.2009 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich ihr Rechtsmittel, mit dem sie zunächst die erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt hat, begründet.
Sie meint, die Originalurkunde habe ein völlig normales Schriftbild. Sie rügt einen Verstoß gegen § 139 ZPO; ihr sämtlicher Vortrag sei übergangen worden. "Höchst vorsorglich" beantragt die Klägerin Zurückverweisung an das Landgericht Köln. Sie hält die gegebene Widerrufsbelehrung für zutreffend. Die Nachprüfung der Haustürsituation, die sie bestreitet, sei im Urkundenprozess nicht zulässig. Die Beklagte sei ausweislich der Unterlagen insbesondere über die bestehenden Risiken aufgeklärt worden. Ein konkreter Vortrag d...