nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
UWG-Recht
Leitsatz (amtlich)
1. Sind bei einer Musikgruppe die Funktionen derart verteilt, dass einem ihrer Mitglieder die Leitung inkünstlerisch/musikalischer Hinsicht zugewiesen ist, während ein anderes (wenn auch inaktives) Mitglied im weitesten Sinne dieVermögensinteressen der Gruppe vertritt und auch derenrechtliche Belange wahrnimmt, kommt nur letzterem die Stellung eines „Leiters” i.S. von § 80 Abs. 2 Nr. 1 UrhG zu.
2. Zur Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts sowie einer etwaigen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bei bzw. für Künstlerverträge(n) (hier: aus den Jahren 1978 und 1979) zwischen einer irischen, sich in Deutschland aufhaltenden Musikgruppe, deren Mitglieder größtenteils minderjährig sind, die von ihrem Vater und Leiter vertreten werden sowie einem Unternehmen der Tonträgerindustrie.
3. Der Einsatz er Digitaltechnik bei der Wiedergabe von Musikstücken (hier: Compact Discs) stellt im Vergleich zur Schallplatte keine neue Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG dar.
Normenkette
UrhG § 80 Abs. 1 S. 1, § 97 Abs. 1, §§ 75, 101a Abs. 1, §§ 98-99, 31 Abs. 4; EGBGB Art. 220 Abs. 1, Art. 27 n.F.; BGB §§ 1643, 1822
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 20.12.1995; Aktenzeichen 28 O 461/94) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das am 20.12.1995 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 461/94 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Klage des dem Rechtsstreit im Berufungsverfahren beigetretenen Klägers zu 2) wird abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Klägerin zu 1) 16.000,00 DM und hinsichtlich des Klägers zu 2) 9.000,00 DM. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist Mitglied der sich aus Mitgliedern der irischen Familie K. zusammensetzenden Musikgruppe „The K. Family”. Sie hat, was die musikalisch/künstlerische Leitung der Gruppe angeht, die Nachfolge ihres Vaters D. J. K. angetreten, der dem Rechtsstreit im Verlaufe des Berufungsverfahrens als Kläger zu 2) beigetreten ist. Demgegenüber obliegt die finanzielle Leitung der Gruppe nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien nach wie vor dem Kläger zu 2). Die Beklagte, die in den Jahren 1978 und 1979 noch als „Deutsche G. Gesellschaft mbH” firmierte, ist ein Unternehmen der Tonträgerindustrie. Sie produziert, vervielfältigt und vertreibt unter anderem Musikaufnahmen verschiedenster Künstler. Am 16.10.1978 und 30.06.1979 schloss der Kläger zu 2) als damaliger musikalischer und finanzieller Leiter der Gruppe „K. Family” mit der Beklagten zwei Künstlerverträge, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 19 – 54 des Anlagenhefters). In diesen Verträgen mit bestimmter Laufzeit verpflichtete sich die K. Family, die sich seinerzeit gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt und deren Mitglieder seinerzeit größtenteils noch minderjährig waren, unter anderem zur Teilnahme an Musikaufnahmen, wobei in dem Vertrag vom 30.06.1979 von vier Aufnahmetiteln pro Vertragsjahr die Rede ist. Demgegenüber sah der Vertrag vom 16.10.1978 nur eine einmalige Aufnahmeverpflichtung von 2 Titeln vor. In beiden Verträgen räumte die K. Family der Beklagten exklusiv und ohne Beschränkungen für die gesamte Welt sämtliche Nutzungsrechte an den Musikaufnahmen ein. Im einzelnen wurden die Rechte zur Herstellung, Werbung, Verkauf, Vermietung, Lizenzierung, Vertrieb und anderen Nutzungen eingeräumt, außerdem wurde ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts vereinbart.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Künstlerverträge gehörten zur Musikgruppe „K. Family” neben dem Kläger zu 2) und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau und der am 06.03.1961 geborenen Klägerin zu 1) auch der am 18.02.1971 geborene V. J. K. und die am 25.11.1969 geborene P. M. K. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der seinerzeit der Gruppe angehörende P. J. K. erst am 16.03.1964 geboren ist und ob er erst 1984 aus der Musikgruppe K. Family ausgeschieden ist.
Aufgrund der Künstlerverträge vom 16.10.1978 und 30.06.1979 nahm die K. Family in den Tonstudios der Beklagten verschiedene Musiktitel auf. Diese Aufnahmen wurden zunächst auf Schallplatten und Musikkassetten vervielfältigt und vertrieben, unter anderem auch über eine Tochtergesellschaft der Beklagten namens „K. GmbH”. Ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte des Parallelverfahrens 6 U 19...