Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 23 O 415/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 10.07.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 415/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.857,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2019 zu zahlen.

2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Streitig sind in zweiter Instanz die Beitragserhöhungen in den Tarifen:

1) A zum 01.07.2010 um 36,80 EUR

2) A zum 01.07.2014 um 22,73 EUR

3) A zum 01.07.2018 um 79,99 EUR

Der am xx.xx.1938 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Im Rahmen dieser Versicherung besteht in der Krankheitskostenversicherung Versicherungsschutz in dem Standardtarif A; hierzu wurden als AVB die Musterbedingungen für den Standardtarif (MB/ST 2009) vereinbart (Anlage BLD 2 im Anlagenhefter, BLD 14, Bl. 408 ff. GA). Auslöser der streitigen Beitragserhöhungen waren nach dem Vortrag der Beklagten die Entwicklungen der Leistungsausgaben (Bl. 67, 68 GA). Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden durch den Treuhänder erteilt.

Die Beklagte teilte dem Kläger die Prämienerhöhungen zu den jeweiligen Stichtagen mit Schreiben aus Mai des jeweiligen Jahres mit (vgl. im Einzelnen Anlagen KGR 1, KGR 3, KGR 6, Bl. 133 ff., 142 ff., 161 f GA sowie Anlagenkonvolut BLD 3 im Anlagenhefter).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2018 (Anlage KGR 9, Bl. 182 ff. GA) machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen geltend und forderte die Beklagte mit einer Fristsetzung von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zur Rückzahlung der auf diese Erhöhungen gezahlten Prämienanteile auf.

Die Zustellung der am 14.12.2018 bei Gericht eingegangenen Klageschrift erfolgte am 21.01.2019 (Bl. 21 R GA). In der am 03.04.2019 zugestellten Klageerwiderung vom 25.03.2019 (Bl. 64 ff., 104 GA) hat die Beklagte die Prämienerhöhungen zu den jeweiligen Stichtagen mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt (Bl. 68 GA). Außerdem hat sie sich auf die aus ihrer Sicht dem Kläger rechtsgrundlos zugeflossenen Vermögensvorteile berufen, die sich bei einem Vergleich der Altersrücklagen ohne jegliche Beitragserhöhung mit der Höhe der Altersrücklagen unter Berücksichtigung der Prämienerhöhung ergebe und welche dem Kläger im Wege der Saldierung der sich gegenüberstehenden Bereicherungsansprüche anzurechnen seien. In Höhe dieser anzurechnenden konkreten Vermögensvorteile, die sie mit 5.231,82 EUR beziffert, hat sie zudem die Hilfsaufrechnung gegen die bezifferte Klageforderung erhoben (Bl. 93 GA).

Mit Schriftsatz vom 06.05.2019 (Bl. 110 ff. GA) hat der Kläger seinen Feststellungsantrag zu 1) teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 29.05.2019 (Bl. 207 ff. GA) unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 28.05.2019 (Bl. 195 GA) hat der Kläger die Klage zu dem verbleibenden Feststellungsantrag zu 1., bezogen auf Feststellungen hinsichtlich des Tarifs "B" und zu der insoweit geltend gemachten Zahlungsforderung (1.168,03 EUR) zurückgenommen. Bezüglich dieser Teilklagerücknahme des Klägers hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.06.2019 Kostenantrag gestellt (Bl. 234 GA).

Das Landgericht hat die Zahlungs- und Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Die in Rede stehenden Prämienanpassungen, deren materielle Rechtmäßigkeit nicht in Streit stehe, seien in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der dort gestellten Schlussanträge und der Urteilsbegründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit seiner form- und fristgerechten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er macht geltend, dass die Mitteilungsschreiben nicht den an ihre formelle Rechtmäßigkeit zu stellenden Anforderungen genügten. Das Begründungserfordernis des § 203 Abs. 5 VVG solle es dem Versicherungsnehmer möglich machen, die grundlegenden Tatsachen, die zur Beitragserhöhung ge...

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