Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 392/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 18.09.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 392/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.546,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2019 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in den nachgenannten Tarifen auf folgende Beitragserhöhungen gezahlt hat:
1) A zum 01.01.2010 um 39,27 EUR
2) A zum 01.01.2011 um 36,49 EUR
3) A zum 01.04.2017 um 84,97 EUR
4) B zum 01.01.2010 um 7,17 EUR
5) B zum 01.04.2014 um 7,01 EUR
6) B zum 01.04.2017 um 4,92 EUR
7) C zum 01.01.2010 um 22,29 EUR
8) C zum 01.01.2011 um 14,34 EUR
9) C zum 01.04.2013 um 24,01 EUR
10) C zum 01.04.2018 um 47,84 EUR
b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.01.2019 zu verzinsen hat.
3. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Streitig sind die Beitragserhöhungen in den Tarifen:
1) A zum 01.01.2010 um 39,27 EUR
2) A zum 01.01.2011 um 36,49 EUR
3) A zum 01.04.2017 um 84,97 EUR
4) B zum 01.01.2010 um 7,17 EUR
5) B zum 01.04.2014 um 7,01 EUR
6) B zum 01.04.2017 um 4,92 EUR
7) C zum 01.01.2010 um 22,29 EUR
8) C zum 01.01.2011 um 14,34 EUR
9) C zum 01.04.2013 um 24,01 EUR
10) C zum 01.04.2018 um 47,84 EUR
Der am 31.08.1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Im Rahmen dieser Versicherung besteht in der Krankheitskostenversicherung Versicherungsschutz in den Tarifen A, B und C. Auslöser der streitigen Beitragserhöhungen waren nach dem Vortrag der Beklagten die Entwicklungen der Leistungsausgaben. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden durch den Treuhänder D erteilt.
Die Beklagte teilte dem Kläger die Prämienerhöhungen zu den jeweiligen Stichtagen des 1. Januar/ 1. April eines Jahres mit Schreiben aus November des jeweiligen Vorjahres bzw. aus Februar desselben Jahres mit (vgl. im Einzelnen Anlagen KGR 2 bis KGR 9, Bl. 126 f., 128 f., 132 f., 134 f., 137 f. und 139 f. GA sowie Anlagenkonvolut BLD 5 im Anlagenhefter).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.11.2018 (Anlage BLD 6 im Anlagenband) machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen geltend und forderte die Beklagte mit einer Fristsetzung von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zur Rückzahlung der auf diese Erhöhungen gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf.
Die Zustellung der am 03.12.2018 bei Gericht eingegangenen Klageschrift erfolgte am 15.01.2019 (Bl. 23 R GA). In der am 27.02.2019 zugestellten Klageerwiderung vom 18.02.2019 (Bl. 59 ff., 95 GA) hat die Beklagte die Prämienerhöhungen zu den jeweiligen Stichtagen mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt. Außerdem hat sie sich auf die aus ihrer Sicht dem Kläger rechtsgrundlos zugeflossenen Vermögensvorteile berufen, die sich bei einem Vergleich der Altersrücklagen ohne jegliche Beitragserhöhung mit der Höhe der Altersrücklagen unter Berücksichtigung der Prämienerhöhung ergebe und welche dem Kläger im Wege der Saldierung der sich gegenüberstehenden Bereicherungsansprüche anzurechnen seien. In Höhe dieser anzurechnenden konkreten Vermögensvorteile, die sie mit 10.681,14 EUR beziffert, hat sie zudem die Hilfsaufrechnung gegen die bezifferte Klageforderung erhoben (Bl. 86 GA).
Mit der Klageschrift hat der Kläger unter Ziffer 1. zunächst beantragt festzustellen,
dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer E unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages - bezogen auf den letzten rechtmäßigen Beitrag vom 01.12.2009 in Höhe von insgesamt 342,46 EUR - verpflichtet ist:
a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif "A" die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 39,27 EUR, zum 01.01.2011 um 75,76 EUR und zum 01.04.2017 um 160,73 EUR,
b) in der Krankheitskostenversiche...