Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 26 O 46/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Dezember 1998 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen. Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der klagende Verbraucherschutzverein verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen, bestimmte Klauseln aus ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie dem Abschluss von Versicherungsverträgen zugrundegelegt hat bzw. zugrundelegt, nicht mehr zu verwenden. In den bis Mitte 1996 verwendeten Formularen, auf die sich der Unterlassungsantrag zu 1 bezieht, fand sich die – zur Unterschrift des Versicherungskunden vorgesehene – Bestimmung:
„Hiermit bestätige ich, dass mir die für die beantragten Versicherungen maßgebenden Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt wurden.”
Seit Mitte 1996 findet sich die Klausel in den Vertragsformularen der Beklagten in folgender Fassung:
Die graphische Gestaltung und Einbettung der erwähnten Klausel in den übrigen Vertragstext ist aus der nachfolgend in schwarzweiß abgelichteten S. 3 des Vertragsformulars zu ersehen:
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Versicherungsverträge sich auf die vorgenannten Klauseln zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehöre. Es hat ferner der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein näher bezeichnetes Ordnungsmittel angedroht und dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Es hat die Klausel gemäß § 11 Nr. 15 b AGBG für unwirksam erachtet. Die Ausnahmevorschrift des Satzes 2 dieser Bestimmung greife nicht ein, da es sich bei beiden Klauseln nicht um gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse handele. Hierfür sei erforderlich, das Empfangsbekenntnis räumlich oder drucktechnisch vom sonstigen Vertragstext, insbesondere den allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich abzuheben. Daran fehle es hier.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, in § 11 Nr. 15 b S. 2 AGBG sei entgegen der Ansicht des Landgerichtes das Erfordernis einer drucktechnisch deutlich abgehobenen Gestaltung anders als etwa in § 7 Abs. 2 S. 2 Verbraucherkreditgesetz, § 2 Abs. 1 S. 2 Haustürwiderrufsgesetz und § 1 b Abs. 2 S. 2 Abzahlungsgesetz nicht vorausgesetzt. Es bestehe nach dem Schutzzweck der Norm auch keine Veranlassung, dieses Erfordernis in § 11 Nr. 15 b AGBG hineinzulesen. Die verbraucherschützenden Regelungen der übrigen Bestimmungen sähen jeweils eine Belehrung vor: Das impliziere stets ein Bündel von Voraussetzungen und Rechtsfolgen, Bedingungen und Unterbedingungen. Demgegenüber gestalte sich ein Empfangsbekenntnis sehr einfach, weil es allein darum gehe, ob der Kunde ein Schriftstück erhalten habe oder nicht.
Der Kläger beantragt demgegenüber, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die von den Parteien gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die beiden beanstandeten Klausel jedenfalls im Ergebnis zurecht für unwirksam gehalten.
Nach § 11 Nr. 15 S. 1 b AGBG ist eine Bestimmung grundsätzlich unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er ihn bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier, worüber die Parteien auch nicht streiten, gegeben. Mit den genannten Klauseln bestätigt der Kunde, dass er bestimmte Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt erhalten hat. Eine derartige Quittung verändert die Beweislast zum Nachteil des Kunden. Nach § 5 a Abs. 1 VVG hat nämlich ein Versicherungsnehmer ein fristgebundenes Widerrufsrecht, wenn ihm der Versicherer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG unterlassen hat. Macht er von diesem Widerrufsrecht Gebrauch, so hätte nach allgemeinen Beweislastregeln – vgl. dementsprechend § 5 a Abs. 2 S. 2 VVG – der Versicherer die Übergabe der entsprechenden Unterlagen zu beweisen; durch die in den Bedingungen der Beklagten vorgesehene Erklärung des Kunden kehrt sich diese Beweislast um.
Nach § 11 Nr. 15 S. 2 AGBG gilt die Bestimmung unter b) nicht „für gesondert unterschriebene Empfangsbekenntn...