Beteiligte
die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. |
die Westdeutsche Lotterie GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Winfried Wortmann |
die beim Oberlandesgericht Köln zugelassenen Rechtsanwälte der Anwaltssozietät Cornelius u.a |
Geschäftsführer Detlef Train |
die beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte der Anwaltssozietät Deringer, Tessin, Hermann und Sedemund |
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 493/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.01.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 493/97 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilstenor insgesamt wie folgt neu gefaßt wird:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken I. Sportwetten und/oder I.-EXTRA Sportwetten wie nachstehend wiedergegeben:
im Bereich des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ohne Genehmigung nach dem Sportwettengesetz Nordrhein-Westfalen anzubieten und/oder für solche Sportwetten zu werben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 250.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 60.000,00 DM.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschafterin des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Sie organisiert und führt im Land Nordrhein-Westfalen mit behördlicher Erlaubnis eine Vielzahl von Gewinnspielen durch, unter anderem das bekannte Toto-Spiel.
Die Beklagte hat ihren Sitz in Österreich. Sie betreibt dort seit mehreren Jahren Sportwetten, insbesondere Fußballwetten. Sie besitzt eine „Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen”. Diese in der Folgezeit regelmäßig, zuletzt bis zum 31.12.2000, verlängerte Bewilligung wurde ihr von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 19.12.1991 (Blatt 65 d.A.) erteilt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den entsprechenden Bescheid des Landes Salzburg vom 22.12.1998 verwiesen, den die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.08.1999 zu den Akten gereicht hat (Blatt 422 d.A.). Nach dem Spielsystem der Beklagten können die Mitspieler unter anderem an einem wöchentlichen Gewinnspiel mit dem Namen „I.” teilnehmen. Hierbei handelt es sich um eine Sportwette, bei der die Mitspieler auf den Ausgang einzelner Fußball-Spielpaarungen wetten können. Die Gewinnquoten sind bereits im voraus auf den Spielscheinen festgelegt. Dadurch unterscheidet sich das Gewinnspiel „I.” von dem von der Klägerin veranstalteten Toto-Spiel. Ferner bietet die Beklagte die Sportwette „I.-EXTRA” an, bei der die Mitspieler Wetten auch auf andere Sportereignisse, z.B. Formel 1, Boxen, Golf etc. abgeben können. Wegen der weiteren Einzelheiten der von der Beklagten angebotenen und veranstalteten Sportwetten wird auch auf die im Urteilstenor in Schwarz/Weiß-Kopie wiedergegebenen Spielscheine verwiesen, die die Klägerin als Anlage K 1 zu ihrer Klageschrift vom 02.06.1997 (Blatt 20/21 d.A.) zu den Akten gereicht hat.
Die Beklagte verfügt in der Bundesrepublik Deutschland nicht über eine Niederlassung, Wettbüros, Annahmestellen oder ähnliches. Sie bewirbt ihre Gewinnspiele unter anderem in Sportzeitschriften wie die Zeitschriften „Kicker” und „Sport-Bild” und versendet ihre Spielscheine u.a. an interessierte Mitspieler in die Bundesrepublik Deutschland und auch in das Bundesland Nordrhein-Westfalen. Die Mitspieler füllen die ihnen zugesandten Spielscheine aus und senden sie alsdann zur Beklagten nach Salzburg. Die Wettinteressenten können die Plazierungsmöglichkeiten bei der Beklagten aber auch telefonisch erfragen und ihre Wetten sodann per Telefon abgeben. Bei der Wette „I.-EXTRA” ist ein Plazieren der Wette nur per Telefon oder Telefax möglich. Der Wetteinsatz wird per Scheck, per Kreditkarte oder durch Überweisung auf ein Konto der Beklagten erbracht.
Über eine Zulassung der nordrhein-westfälischen Landesregierung verfügt die Beklagte nicht. Ihren Zulassungsantrag vom 12.01.1998 (Blatt 104 d.A.) beschied das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 03.03.1998. In diesem Schreiben heißt es:
„Glücksspiele, Sportwetten und öffentliche Lotterien dürfen in Deutschland nur mit behördlicher Erlaubnis veranstaltet werden. Auch das Vermitteln der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung in der Bundesrepublik...