rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienrecht. Zahlungsversprechen für den Fall der Trennung
Leitsatz (amtlich)
1. Auf das Versprechen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, dem anderen im Fall der Trennung einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, sind die Formvorschriften, die für das eheliche Güterrecht und scheidungsrechtliche Versorgungsausgleichsvereinbarungen gelten, nicht analog anzuwenden.
2. Ein solches Versprechen ist auch dann keine Schenkung, wenn der Versprechende den Partner dadurch veranlassen will, die Lebensgemeinschaft mit ihm fortzusetzen. Es bedarf nicht der Form des § 518 BGB.
3. Ein solches Versprechen verstößt insbesondere dann nicht gegen die guten Sitten, wenn dem wirtschaftlich schwächeren Partner das finanzielle Risiko der Fortführung der gemeinsamen Beziehung abgenommen werden soll; es hat keinen Vertragsstrafencharakter.
Normenkette
BGB §§ 123, 125-126, 138, 339, 516, 518, 780, 1378 Abs. 3 S. 2, §§ 1410, 1587o Abs. 2
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 283/99) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 07.04.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 283/99 – wird zurückgewiesen.
Das vorbezeichnete Urteil wird wegen der in zweiter Instanz erklärten teilweisen Klagerücknahme zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.01.2000 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 5 % und der Beklagte 95 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 4 % und dem Beklagten zu 96 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zum Sachverhalt:
Die Parteien lebten seit 1988 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. 1991 setze der Beklagte die Klägerin durch Erbvertrag zu seiner Erbin ein. 1994 unterzeichnete der Beklagte eine Erklärung, in der er sich verpflichtete, der Beklagten im Fall der Trennung der Parteien 50.000 DM und für jedes weitere Jahr des Zusammenlebens weitere 3.000 DM zu zahlen. Die Parteien trennten sich Anfang 1997. Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten zuletzt auf Zahlung von 56.000 DM in Anspruch genommen. Der Beklagte hat sich unter anderem damit verteidigt, seine Erklärung sei formunwirksam und sittenwidrig.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten, die sich nach teilweiser Klagerücknahme der Klägerin nur noch gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 56.000,00 DM nebst Zinsen richtet, hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Beklagte ist erstinstanzlich gemäß dem Antrag der Klägerin zur Zahlung von 59.000,00 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung Berufung eingelegt. Nachdem die Klägerin im Verhandlungstermin ihre Klage in Höhe von 3.000,00 DM nebst anteiliger Zinsen mit Zustimmung des Beklagten wirksam zurückgenommen hat, ist die Berufung in dieser Höhe gegenstandslos geworden.
2. Im verbleibenden Umfang der Klage hat das Landgericht den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin auf Grund seiner vertraglichen Zusage aus dem Jahr 1994 einen Betrag von 50.000,00 DM und weiteren je 3.000,00 DM für die Jahre 1995 und 1996 zu zahlen, nachdem die Parteien ihre eheähnliche Lebensgemeinschaft 1997 aufgelöst haben.
Mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt (§ 543 ZPO), hat das Landgericht Inhalt und Wirksamkeit der Zusage nach deutschem Recht beurteilt und ihre Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien verneint.
Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Beurteilung:
a) Die handschriftliche Zahlungszusage für den Fall der Trennung ist nicht wegen Formmangels nichtig (§ 125 S. 1 BGB). Sie genügt der für den Regelfall eines selbständigen Schuldversprechens vorgeschriebenen Form (§§ 780, 126 Abs. 1 BGB); die Annahme des Versprechens durch die Klägerin war formfrei möglich. Andere Formvorschriften waren nicht zu beachten; insbesondere bedurfte es keiner notariellen Beurkundung der Vereinbarung.
aa) Eine entsprechende Anwendung der Formen des ehelichen Güterrechts (§§ 1378 Abs. 3 S. 2, 1410 BGB) oder einer scheidungsrechtlichen Versorgungsausgleichsvereinbarung (§ 1587o Abs. 2 S. 1 BGB) kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass gegen die Analogiefähigkeit gesetzlicher Formvorschriften – als Ausnahmen vom Grundsatz der Formfreiheit – bereits prinzipielle Bedenken bestehen und im übrigen selbst zwischen Ehegatten einzelne Zuwendungen, Gesellschaftsverträge oder Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung keiner besonderen Form bedürfen, verbietet sich eine Analogie hier jedenfalls auch deshalb, weil es an einem rechtsähnlichen Tatbestand und einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
Die Warn- und Beratungsfunktion der oben genannten Formvorschriften beruht nämlich darauf, dass durch die beurkundungspflichtigen Zugewinn- und Versorgungsausgleichsve...