Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 340/17) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.5.2018 (28 O 340/17) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen:
a. nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen
((Abbildung))
so wie in dem zunächst unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen 52xxx02x.C.html?wt eid=214xxx867xxx066xxx4&wt t=214xxx512xxx074xxx1
und später unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen52xxx02x.C.html
am 12.6.2017 veröffentlichten Bericht mit der Überschrift "Nationalspieler im Urlaub, E auch auf J Kapitän?" geschehen,
b. nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen
((Abbildung))
so wie in dem zunächst unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen52xxx02x.C.html?wt eid=214xxx867xxx066xxx4&wt t=214xxx512xxx074xxx1
und später unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen52xxx02x.C.html
am 12.6.2017 veröffentlichten Bericht mit der Überschrift "Nationalspieler im Urlaub, E auch auf J Kapitän?" geschehen,
c. nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen:
((Abbildung))
so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www.C.de/sport/fussball/nationalmannschaft/E-knutscht-H-model-52xxx56x.C.html veröffentlichten Bericht mit der Überschrift "Auf J: E knutscht H-Blondine" geschehen,
d. nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen
((Abbildung))
so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/freundin-M-verzeiht-ihm-nach-fremdknutschen-52xxx61x-C.html und der Überschrift "Fremdknutscher mit H-Schönheit M verzeiht E" geschehen,
e. nachfolgendes bei der Europameisterschaft 2016 vor dem Viertelfinale zwischen Deutschland und Italien entstandene Bildnis der Klägerin zu 2) im Zusammenhang mit einer angeblichen im Juni 2017 stattgefundenen "Knutsch-Affäre" des Klägers zu 1) auf J zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen
((Abbildung))
so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www.C.de/sport/fussball/nationalmannschaft/E-knutscht-H-model-52xxx56x.C.html veröffentlichten Bericht mit der Überschrift "Auf J: E knutscht H-Blondine" geschehen,
f. nachfolgendes nach dem WM-Finale in Rio entstandene Bildnis der Klägerin zu 2) im Zusammenhang mit einer angeblichen im Juni 2017 stattgefundenen "Knutsch-Affäre" des Klägers zu 1) auf J zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen
((Abbildung))
so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/freundin-M-verzeiht-ihm-nach-fremdknutschen-52xxx61x.C.html und der Überschrift "Fremdknutscher mit H-Schönheit M verzeiht E" geschehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten beider Instanzen trägt die Beklagte zu 8/13, der Kläger zu 3/13 und die Klägerin zu 2/13. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 3/4, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 4/5, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1/4 und die Klägerin zu 1/5. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Das Urteil ist im Hinblick auf die tenorierte Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagte wegen insgesamt drei Berichterstattungen, eine davon vom 12.6.2017 ("Nationalspieler im Urlaub, E auch auf J Kapitän", Anlage K 2) und zwei weitere vom 13.6.2017 ("Auf J, E knutscht H-Blondine", Anlage K 3 sowie "Fremdknutscher mit H-Schönheit, Freundin M verzeiht E", Anlage K 4), auf Unterlassung von Wort- und Bildberichterstattungen in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 144 f.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 2.5.2018 die bereits mit einstweiliger Verfügung (28 O 211/17) untersagte Wort- und Bildberichterstattung der Beklagten auch im Hauptsacheverfahren verboten. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, den Klägern stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowohl im Hinblick auf die Bild- als auch auf die Wortberichterstattung zu.
Die Ansprüche des Klägers beruhten darauf, d...