Entscheidungsstichwort (Thema)

Rheinschifffahrtsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte gem. Art. 34 Abs. 2 c MA bei einem Brandschaden durch Schweißarbeiten während eines Werftaufenthalts in flottem Wasser (Rheinschifffahrtssache)

 

Normenkette

MA Art. 34 Abs. 2c

 

Verfahrensgang

AG Duisburg-Ruhrort (Aktenzeichen 5 C 6/16 BSch)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.10.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort - Rheinschifffahrtsgericht, Az. 5 C 6/16 BSch, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort - Rheinschifffahrtsgericht - zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist der führende Haftpflichtversicherer der Ser Schiffswerft (im Folgenden: Werft), die ein Schiffswerftbetrieb im Rheinhafen E ist. Sie macht mit der Klage nach Erbringung von Versicherungsleistungen an die Werft Schadensersatzansprüche aus übergegangenem sowie - im Hinblick auf die Mitversicherer - aus von diesen an sie abgetretenem Recht gegen die Beklagten geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2015 befand sich das Motortankschiff "S2", dessen Eigner der Beklagte zu 1) und dessen seinerzeit verantwortlicher Schiffsführer der Beklagte zu 2) waren, zu Klassearbeiten sowie zur Beseitigung eines Havarieschadens auf der Werft. Bereits in den Jahren zuvor war die "S2" dort regelmäßig zu Instandsetzungsarbeiten vorgelegt worden, u.a. war bei einem früheren Werftaufenthalt auch eine automatische Feuerlöscheinrichtung eingebaut worden. Insoweit bestand eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen dem Beklagten zu 1) und der Werft. Am 20.01.2015 wurde eine Gasfreiheitsbescheinigung für das Vorschiff, das Achterschiff und den Laderaumbereich erteilt (vgl. Anlage B 4), am 21.01.2015 wurde die Bilge von einem Bilgenentöler leergepumpt. Ab dem 22.01.2015 wurden auf der Grundlage der schriftlichen Auftragsbestätigung der Werft vom 23.01.2015 von dieser die aus dieser hervorgehenden Klasse- und Reparaturarbeiten durchgeführt. In der Auftragsbestätigung wurde - wie schon in der Vergangenheit regelmäßig - auf die ARB der Werft Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der Regelungen in den ARB der Werft wird auf die zu den Akten gereichten Bedingungen und den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Im Zuge der Arbeiten wurde u.a. die Hauptmaschine auseinandergebaut und ausgekrant, wobei das in der Maschine noch vorhandene Öl und Gasöl in unklarer Menge in die Bilge lief. Am 18.05.2015 waren die Arbeiten im Wesentlichen abgeschlossen, wenngleich noch einige Restarbeiten zu erledigen waren. Die Probefahrt stand kurz bevor. An diesem Tag vereinbarten der Beklagte zu 1) und der Geschäftsführer der Werft, dass die Werft noch den für die Klasse erforderlichen Hydraulikölwechsel durchführen und damit den Streithelfer zu 1) (im Folgenden: Firma I) beauftragen und in der Folge entsprechend abrechnen sollte. Die bei der Firma I angestellten Beklagten zu 3) und 4) hielten daraufhin nach den Behauptungen der Klägerin bei dem Beklagten zu 2), nach den Behauptungen der Beklagten zu 1) und 2) bei dem Beklagten zu 1) Rückfrage, was mit dem Altöl geschehen solle. Der darauf Angesprochene erwiderte unstreitig, es könne in die Bilge abgelassen werden. Der weitere Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Am 20.05.2015 trafen der Zeuge K und der Streithelfer zu 2), beides angestellte Mitarbeiter der Werft, im Maschinenraum der "S2" ein, um dort Arbeiten durchzuführen. Seitens des Zeugen K wurden die Dichtungen des Außenkühlers überprüft; der Streithelfer zu 2) hatte den Auftrag, die Winkel für die Halterungen zweier Altölsammelbehälter auf den Flurplatten des Maschinenraums anzuschweißen. Als die beiden im Maschinenraum eintrafen, lag ein Teil der Flurplatten lose auf dem Maschinenraumboden auf, wobei die Flurplatten teilweise verschoben waren und den Blick in die Bilge freigaben. Am Morgen desselben Tages stellten auch die Beklagten zu 3) und 4) sich nach vorheriger Absprache mit dem Vorarbeiter der Werft, Herrn F, im Maschinenraum der "S2" ein, um den Hydraulikölwechsel durchzuführen. Sie stellten fest, dass das Altöl noch nicht abgelassen worden war. Ohne erneute Rücksprache mit dem Beklagten zu 1) oder der Werft ließen sie das Altöl - insgesamt eine Menge von etwa 150 Litern - in die Bilge ab und füllten mit Kanistern neues Hydrauliköl ein. Diese Arbeiten beendeten sie, während der Streithelfer zu 2) und der Zeuge K ihre Frühstückspause machten. Gegen 10.45 Uhr kehrten letztere aus der Pause zurück. Sie trafen im Maschinenraum die Zeugen X, I2 und K2 an. Es kam zu einem kurzen Gespräch mit zwischen den Parteien streitigem Inhalt. Danach begann der Streithelfer zu 2) zu schweißen, während der Zeuge K die bereits vor der Pause begonnenen Arbeiten am Kühler wieder aufnahm. Kurz darauf bemer...

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