Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 08.10.2003; Aktenzeichen 43 O 59/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.06.2007; Aktenzeichen X ZR 15/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Aachen vom 8.10.2003 - 43 O 59/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin entwickelt Software und handelt mit Soft- und Hardware. Ferner erbringt sie die dazu gehörigen Dienstleistungen und Wartungen. Die Beklagte, eine polnische Aktiengesellschaft, ist mit Herstellung und Vertrieb von Fleischprodukten befasst. Unter dem 29.4.1999 unterschrieben ihr damaliger Aufsichtsratsvorsitzender, der Streitverkündete X. O., und die Klägerin ein Vertragsformular, wonach die Klägerin gegen Zahlung von 600.000 DM näher bezeichnete Hardware, Standardsoftware sowie Sonder- bzw. Individualsoftware liefern, die Software installieren und die Mitarbeiter der Beklagten schulen sollte (Anlage K 1). In der Vertragsurkunde wurde auf die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin (im Folgenden: ALZB) Bezug genommen. Am 17.6.1999 einigte man sich auf sog. Terms of Payment, wonach die Beklagte am 20.7.1999 und am 30.8.1999 jeweils 50.000 DM sowie am 31.10.1999, 31.1.2000, 25.4.2000, 25.7.2000 und am 31.1.2001 jeweils 100.000 DM zu zahlen hatte. Auf Seiten der Beklagten trat dabei ihr Direktor für Verwaltung und ökonomische Politik, der beiderseits als Zeuge benannte N. D. auf. Unter dem 23.6.1999 erteilte die Klägerin der Beklagten eine Auftragsbestätigung (Anlage K 32), deren Zugang streitig ist.

Aufgrund eines von der polnischen Tochtergesellschaft der Klägerin, der Firma C. T., erstellten Zeitplanes sollte die Projekteinführung vom 2.7.1999 bis zum 15.10.1999 erfolgen. Nachdem die Beklagte die erste Rate i.H.v. 50.000 DM gezahlt hatte, blieben weitere Zahlungen aus Gründen, die von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden, aus. Unter dem 31.8.1999 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie die Projektarbeit solange unterbrechen würde, bis die Beklagte vereinbarungsgemäß zahle. Mit Schreiben vom 4.4.2000 teilte der Zeuge D. der Klägerin mit, dass die Beklagte an der Projektabwicklung nicht mehr interessiert sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 9.10.2001 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 26.10.2001 150.000 DM zzgl. Rechtsanwaltsgebühren an sie zu zahlen. Außerdem kündigte sie an, sie werde bei fruchtlosem Fristablauf die Erfüllung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Unter dem 19.10.2001 lehnte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten jegliche Zahlung ab und machte u.a. geltend, der frühere Aufsichtsratvorsitzende O. habe ohne Vertretungsmacht gehandelt.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung des Kaufpreises für die gelieferte Standardsoftware i.H.v. 233.255,56 EUR sowie Ersatz des ihr im Übrigen vermeintlich entgangenen Gewinns i.H.v. weiteren 36.536,28 EUR, und zwar unter Anrechnung der gezahlten Rate i.H.v. 50.000 DM bzw. 25.564,59 EUR.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des LG Aachen vom 8.10.2003 - 43 O 59/02 - Bezug genommen.

Durch dieses Urteil, auf dessen Inhalt auch im Übrigen verwiesen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Zwar sei die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, weil die Parteien nach dem insoweit maßgeblichen Klägervorbringen eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätten; die Beklagte sei jedoch nicht verpflichtet, der Klägerin die Standardsoftware zu vergüten und im Übrigen Schadensersatz zu leisten. Denn vertragliche Beziehungen, die derartige Ansprüche der Klägerin stützen könnten, bestünden zwischen den Parteien nicht. So habe der Streitverkündete O. die Beklagte bei Abschluss der Vereinbarung vom 29.4.1999 nicht wirksam vertreten. Weder sei er als Aufsichtsratsvorsitzender aufgrund der Satzung der Beklagten zu ihrer Vertretung befugt gewesen, noch könne von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bevollmächtigung von Seiten des Vorstandes ausgegangen werden. Hierüber sei auch nicht etwa Beweis zu erheben. Denn "fassbare Einzelheiten", die für eine Bevollmächtigung sprächen, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Ihr Vorbringen stütze auch nicht die Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Der Vertrag vom 29.4.1999 sei zudem nicht im Anschluss an seine Unterzeichnung nach den Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zustande gekommen. Denn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Vertrag vom 29.4.1999 und der "Auftragsbestätigung" vom 23.6.1999 sei nicht gegeben. Es bestünden schließlich auch keine A...

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