Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.11.2020 - 18 O 8/19 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. Im Hinblick auf die Widerklage verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil und das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Widerklage und der Kostenentscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Grund und Folgen eines gescheiterten Hausbauvertrags.
Am 20.10.2014 schlossen sie unter Bezugnahme auf eine Bau- und Leistungsbeschreibung (Anlage K 2, Bl. 32 ff. LGA) einen Vertrag über die Erstellung eines Ausbauhauses auf einem noch zu benennenden Grundstück (Anlage K 1, Bl. 28 ff. LGA) sowie eine Zusatzvereinbarung, welche unter anderem die Errichtung eines Kellers vorsah (Anlage K 1a, Bl. 31 LGA). Mit Formular vom 21.11.2014 benannten die Beklagten das Grundstück W.-straße N01 in L. (Anlage K 7, Bl. 107 LGA). Hierbei handelte es sich um ein Hanggrundstück mit von der Straße aufsteigendem Gelände. In der Nähe der Straße verläuft auf dem Grundstück ein mittels Baulast gesicherter privater Abwasserkanal.
Im Juni 2015 unterzeichneten die von der Klägerin beauftragte Architektin sowie die Beklagten ein Planungsprotokoll (Anlage K 16, Bl. 117 ff. LGA). Die Architektin erstellte eine Genehmigungsplanung, die am 20.07.2015 erstellt und am 31.07.2015 geändert wurde (Anlage Ki 14, Bl. 304 ff. LGA) und den Bau eines Kellers vorsah. Ferner holte die Klägerin ein Baugrundgutachten vom 24.07.2015 ein (Anlage K 31, Bl. 259 ff. LGA).
Die Beklagten schlossen ein "Bausicherheitspaket" gemäß der Baubeschreibung ab (Bl. 88 OLGA). Am 03.05.2016 vereinbarten die Parteien statt dem Bau eines Kellers den Bau einer Bodenplatte (Anlage K 14, Bl. 115 LGA). Nach dieser Änderung betrug der vereinbarte Preis für das Ausbauhaus EUR 190.857,48.
Unter dem 03.08.2016 erstellte die von der Klägerin beauftragte Architektin die Genehmigungsplanung, welche den Bau einer Bodenplatte vorsah (Bl. 137 ff. LGA). Die Baugenehmigung lag der Klägerin am 12.09.2016 vor (Bl. 68 OLGA).
Mit Schreiben vom 09.11.2016 teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass zwischen dem vereinbarten Preis und den durch die Beklagten an die Klägerin abgetretenen Darlehensauszahlungsansprüchen eine Differenz in Höhe von EUR 685,00 vorliege (Anlage Ki 24, Bl. 110 OLGA). Die Beklagten zahlten diese Differenz an die Klägerin (Bl. 68 OLGA).
Die Beklagten führten auf dem zu bebauenden Grundstück Erdarbeiten durch und erstellten das Planum für die Bodenplatte. Auch waren Zufahrtsmöglichkeiten sowie Lager- und Arbeitsflächen gegeben (Bl. 68 OLGA). Eine Hangsicherung führten die Beklagten nicht aus.
Vor Beginn der Erstellung der Bodenplatte meldete die Nachunternehmerin der Klägerin im Hinblick auf die Abböschung des Planums an der Straßenseite Bedenken an, welche die Klägerin mit Schreiben vom 09.12.2016 an die Beklagten weiterleitete (Anlage K 27, Bl. 157 LGA). Bis Maßnahmen der Hangsicherung erfolgt seien, könne die Bodenplatte nicht ausgeführt werden. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2017 warfen die Beklagte der Klägerin ihrerseits Planungsversagen vor. Mit weiterem Schreiben vom 17.05.2017 forderten sie die Klägerin auf, die Bautätigkeit spätestens bis zum 31.05.2017 aufzunehmen und spätestens bis zum 31.12.2017 abzuschließen (Anlage K 29, Bl. 162 LGA). Mit Schreiben vom 23.05.2017 teilte die Klägerin den Beklagten daraufhin mit, dass laut Mitteilung des Kellerbauers die geplante Abfangung des Geländes nicht möglich sei, da hierbei der private Abwasserkanal überbaut werden würde und nicht mehr zugänglich wäre (Anlage Ki 5, Bl. 226 LGA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2017 (Anlage Ki 9, Bl. 228 LGA) setzten die Beklagten der Klägerin erneut eine Frist zur Aufnahme der Bautätigkeit bis spätestens zum 02.08.2017 und eine Frist zur Fertigstellung des Objekts bis spätestens zum 31.12.2017. Mit Schreiben vom 08.08.2017 erklärten die Beklagten die Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund (Anlage K 30, Bl. 164 LGA).
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Vergütung für bis zur Kündigung erbrachte und nicht erbrachte Leistungen geltend gemacht, insgesamt EUR 29.130,09.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Werklohn für erbrachte Leistungen 11.160,39 EUR
Architektenkosten 6.912,71 EUR
Bodengutachten 517,65 EUR
Bemusterung FaG. 859,18 EUR
Y. 606,90 EUR
Fa. X. ...