Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 14 O 330/20 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 33.429,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.02.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten Y. Q. vom 00.00.0000 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten gegen die Beklagte, der bestehen würde, wenn die Beklagte diesem gegenüber nicht nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre.
Die Kosten beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 40.000 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 00.00.0000 mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Werttransporter ereignet hat.
Am Unfalltag befuhr der seinerzeit bei der E. R. C. O. GmbH (im Folgenden kurz: E.) - einem Mitgliedsunternehmen der Klägerin - beschäftigte Versicherte der Klägerin, der Zeuge Q., mit einem Werttransporter der E. anlässlich einer betrieblichen Fahrt die BAB 8 in Fahrtrichtung Salzburg. Als ein vor ihm fahrender Sattelzug abbremste, geriet der Werttransporter mit der linken Front gegen das rechte Heck des Sattelzugs. Der Zeuge Q. lenkte das Fahrzeug nach rechts auf den Seitenstreifen, von dem aus es auf das angrenzende Feld geriet. Bei dem Unfall zog sich der Zeuge Q. Verletzungen zu, wegen deren Einzelheiten sowie der seitens der Klägerin getragenen Aufwendungen auf die Arztberichte (Anl. K4 und K5, Bl. 20 ff. GA) sowie die Gesamt-Kostenaufstellung der Klägerin (Anl. K6, Bl. 25 ff. GA) Bezug genommen wird.
Der Werttransporter wies ausweislich des Berichts des TÜV Süd vom 23.05.2017 (Anl. K1, Bl. 15 f. GA) eine Reihe von Mängeln auf. Der Fuhrparkleiter der E. F. wandte sich per E-Mail vom 08.05.2017 (Anl. K2, Bl. 17 GA) an den Leiter des Flottenmanagements der E. I., in der er nach dem Eintreffen eines neuen Lkw fragte und auf erhebliche Mängel des späteren Unfallfahrzeugs hinwies sowie auf die Gefahr, dass durch die vom TÜV festgestellten Mängel etwas passiere.
Mit Schreiben vom 24.01.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung von Kosten in Höhe von 66.975,13 EUR auf, woraufhin die Beklagte einen Teilbetrag von 33.566,60 EUR zahlte. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des Restbetrages.
Zwischen den Parteien besteht Streit sowohl hinsichtlich der Ursachen für den Unfall als auch in Bezug auf die Passivlegitimation der Beklagten. Die Klägerin hat behauptet, dass die Bremsanlage des Fahrzeugs nicht funktioniert habe, weshalb die Bremsversuche des Zeugen Q. keinerlei Wirkung gezeigt hätten. Sie hat weiter die Auffassung vertreten, dass ihr ein Direktanspruch gegen die Beklagte zustehe. Die Beklagte hat behauptet, dass der Zeuge Q. den Abstand zum vorausfahrenden Lkw unterschätzt und nicht rechtzeitig abgebremst habe. Sie hat ihre Passivlegitimation bestritten und gemeint, dass die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme nach § 115 VVG nicht vorlägen, da die Klägerin nicht Dritte im Sinne der Vorschrift sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivortrags in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.11.2021 (Bl. 133 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 110 SGB VII nicht gegeben seien. Weder habe die Beklagte den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt noch sei sie ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs oder einer sonstigen Person gemäß § 111 SGB VII. Die Voraussetzungen eines Direktanspruchs gegen die Beklagte als Versicherer nach § 115 VVG lägen ebenfalls nicht vor, weil die Klägerin jedenfalls nicht Dritte im Sinne der Vorschrift sei, da es sich bei Ansprüchen nach § 110 SGB VII nicht um Schadensersatzansprüche handele, die vom Schutzzweck der betreffenden Pflichtversicherung allein erfasst seien. Wegen aller weit...