Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 05.07.2002; Aktenzeichen 3 O 240/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. Juli 2002 – 3 O 240/01 – unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. L. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) einen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch im Hinblick auf Verrechnungen geltend, die die Beklagte im Jahre 1999 auf dem Geschäftsgirokonto der Schuldnerin vorgenommen hat.
Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Geschäftsgirokonto, das von Oktober 1998 bis Ende Februar 1999 stark wechselnde Tagessalden aufwies. Es kam zu debitorischen Kontoständen bis zu einer Höhe von ca. 98.000,– DM, aber auch zu Tagesguthaben von ca. 75.000,– DM. Ausweislich der vom Kläger für den Zeitraum ab 1.10.1998 vorgelegten Kontoauszüge (Anlage zu Bl. 228 ff. GA), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, befand sich das Konto überwiegend im Soll.
Nachdem der Insolvenzantrag der Schuldnerin am 26.3.1999 beim Amtsgericht Bonn eingegangen war, eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 1.6.1999 das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter (Bl. 11 GA).
Mit seiner Insolvenzanfechtung wendet sich der Kläger gegen die Verrechnung von Gutschriften mit Debetsalden, die die Beklagte vom 26.2.1999 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Girokonto der Schuldnerin vornahm. Er sieht in der Rückführung des Sollsaldos eine inkongruente Deckung, weil es aufgrund der Duldung der Überziehungen zu einer zumindest stillschweigenden Kreditvereinbarung mit der Schuldnerin gekommen sei, die vor einer einseitigen Rückführung von der Beklagten hätte gekündigt werden müssen. Die Klageforderung in Höhe von 23.925,85 EUR (richtig: 23.874,72 EUR = 46.694,89 DM) hat der Kläger entsprechend der Differenz zwischen dem Sollsaldo vom 26.2.1999 in Höhe von 63.366,36 DM (Bl. 63 GA) und dem – durch die Verrechnung verminderten – Debetsaldo von 16.671,47 DM bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechnet. Die Beklagte hat eine stillschweigende Kreditgewährung an die Schuldnerin bestritten. Kontoverfügungen habe sie nur im Hinblick auf ihr angekündigte Zahlungseingänge zugelassen.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, insbesondere wegen der von den Parteien gestellten Sachanträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 11.927,69 EUR stattgegeben, weil die Schuldnerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe darauf vertrauen dürfen, dass jedenfalls Überziehungen bis zu 40.000,– DM nicht ohne vorherige Kündigung zurückgeführt würden. Mit der Berufung begehrt die Beklagte vollständige Klageabweisung. Sie habe mit der Schuldnerin weder ausdrücklich noch stillschweigend einen Überziehungskredit vereinbart. Verhandlungen hierüber seien nach Aussage des Zeugen N. vielmehr an der fehlenden Stellung von Sicherheiten gescheitert. Von einem Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Gewährung eines Überziehungskredits von 40. 000 DM, wie ihn das Landgericht bejaht habe, könne schon deshalb keine Rede sein, weil der Zeuge N. bei einer Kontobelastung von annähernd 40. 000 DM stets auf vollständige Rückführung des Kredits gedrängt habe und der Schuldnerin die interne Überziehungskompetenz des Zeugen nicht bekannt gewesen sei. Davon abgesehen sei der Schuldnerin – wie unstreitig ist (Bl. 135, 191, 205 GA) – auch durchweg die Provision für ungenehmigte Überziehungen berechnet worden.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger, der seinen Anfechtungsanspruch nunmehr auf konkret bezeichnete Verrechungsvorgänge stützt (Bl. 229 GA), beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
sowie im Wege der Anschlussberufung,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.925,85 EUR nebst 5 % Zinsen vom 1.6.1999 bis 31.12.2001 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 1.1.2002 zu zahlen.
Er bestreitet, dass der Zeuge N. die Schuldnerin zur Rückführung der Überziehungen aufgefordert habe. Es seien auch keine – mangels Stellung von Sicherheiten erfolglose – Verhandlungen über eine Kreditlinie geführt worden. Für die Schuldnerin habe sich die Lage angesichts über einen Zeitraum von mehreren Monaten geduldeter Überziehungen von bis zu 100. 000 DM vielmehr so dargestellt, dass ihr in dieser Höhe von der Beklagten eine Kreditlinie eingeräumt sei. Das Landgericht hätte der K...