Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 42 O 85/15) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 24.05.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 42 O 45/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund beider Entscheidungen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. 1. Die Klägerin ist eine Entwicklungsdienstleisterin für Antriebssysteme, vor allem für Kraftfahrzeuge. Sie unterhält weltweit rund 40 Niederlassungen und Tochtergesellschaften, darunter die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige A R, Inc. (künftig: A Inc.), deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin ist. Mit Ausnahme von drei Geschäftsanteilen im Umfang von je einem Prozent des Stammkapitals, das die Klägerin an sich selbst hält, sind Gesellschafter der Klägerin C D mit einem Geschäftsanteil von 40 %, E D mit einem Geschäftsanteil von 41 %, F D (15 %) und K D (ein Prozent). Bei dem Beklagten, einem US-Bürger, handelt es sich um einen seit jeher in den USA wohnhaften ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, den die Klägerin wegen behaupteter Pflichtverletzungen auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch nimmt.
Der Beklagte war seit der Gründung im Jahr 1985 bei der amerikanischen Tochtergesellschaft A Inc. angestellt und im streitgegenständlichen Zeitraum, als die Tochtergesellschaft ca. 500 Angestellte hatte, sowohl Mitglied des B als auch President und CEO der Gesellschaft. In den Jahren 2012 und 2013 war der Gesellschafter der Klägerin F D Vizepräsident der A Inc. und nahm regelmäßig an deren Geschäftsführungssitzungen teil. Durch Beschluss der Gesellschafter vom 21.06.2006 wurde der Beklagte zum weiteren Geschäftsführer der Klägerin bestellt; hierfür erhielt er eine Zusatzvergütung in Höhe von zuletzt 1500,00 EUR monatlich. Gemäß dem Geschäftsverteilungsplan für die Geschäftsführung der Klägerin (Anl. B5 und B6, Anlagenkonvolut zur Klageerwiderung) war der Beklagte u.a. für den "G" und die "A Inc. (USA)" zuständig, während Herr H, seinerzeit ein weiterer Geschäftsführer der Klägerin, unter anderem im Bereich "Central Functions" für das Controlling, "Finance" und "Legal Affairs" zuständig war; diese Aufgaben wurden ab dem 01.03.2013 (nach dem Ausscheiden von H) durch Herrn I als neuen weiteren Geschäftsführer übernommen.
In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Anstellungsvertrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Anl. K 48, Bl. 333 ff GA), heißt es u.a.:
"§ 10 Schlussbestimmungen
...
2.) Ansprüche aus diesem Anstellungsvertrag müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 (drei) Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
3.) Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. ..."
Zu Gunsten des Beklagten schloss die Klägerin eine J-Versicherung ab. Die Police enthält in § 3 Ziff. 6.3 der VOV-GBH 2013/2014 folgende Ausschlussklausel:
"Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmerin oder der Tochterunternehmen gegen versicherte Personen, die in den U.S.A. oder auf Basis des dort geltenden Rechts erhoben werden, es sei denn, [...] es handelt sich um Abwehrkosten; hierfür gilt ein Sublimit von 20 % der Versicherungssumme."
Die A Inc. pflegte eine seit vielen Jahren währende Zusammenarbeit mit der amerikanischen Umweltbehörde, der US L (im Folgenden: L). Das wirtschaftliche Volumen dieser Zusammenarbeit betrug in den 20 Jahren vor dem sogleich näher darzustellenden Projekt ca. 120 Mio. USD. So hatten die Partner bereits seit Jahren an der Entwicklung einer hydraulischen Hybridfahrzeug-Technologie (nachfolgend: HHV-Technologie) gearbeitet. Die A Inc. beabsichtigte die Kommerzialisierung der HHV-Technologie. Dabei handelte es sich um eines der größten Projekte in der Unternehmensgeschichte der A Inc. Als die Finanzierungen für das Projekt mit der L ausliefen, kam der Beklagte in Kontakt mit einem Herrn M. Dieser bekundete Interesse daran, über eine noch zu gründende Projektgesellschaft, die N LLC (im Folgenden: N), Kapital zur Verfügung zu stellen, wozu die N von der L lizenziert werden sollte, was sodann auch geschah.
Die N wurde am 05.04.2012 nach dem Recht des US-Bundesstaates Michigan gegründet. Nachdem zunächst eine vorbereitende Vereinbarung für die Zusammenarbeit bis zur Gründung der N geschlossen worden war (Anl. K2, Anlagenkonvolut zur Klageschrift), schlossen L, N und A Inc. im Mai und Juni 2012 drei aufeinander abgestimmte Vereinbarungen, in denen sie die Grundlagen ihrer Entwicklungszusammenarbeit regelten. So schlossen N und A Inc. am 15./16.06.2012 eine als "Service Agreement" bezeichnete Rahmenvereinbarung (Anl. K3), wonach A Inc. als unabhängiger Entwicklu...