Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 25.11.1992; Aktenzeichen 10 O 703/90) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. November 1992 verkündete Grund- und Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 703/90 – teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.500,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks P. in E.. Der Beklagte bebaute 1981 sein Nachbargrundstück P. 12 und teilte es anschließend in Wohnungseigentum auf.
An der Grenze auf dem Grundstück des Klägers steht eine jedenfalls 100 Jahre alte Rotbuche, deren Wurzeln 1980/81 in das Grundstück des Beklagten ragten. Im Zuge der Bauarbeiten wurden von Bauarbeitern des mit der Bebauung beauftragten Unternehmens diese Wurzeln 1980 oder 1981 teilweise gekappt, und es wurde ein gepflasterter Weg angelegt.
Jedenfalls 1989 stellte der Kläger im Wurzelbereich der Buche Pilzbefall mit Riesenporling (meripilus giganteus) fest.
Mit der am 17.12.1990 eingereichten und am 10.01.1991 zugestellten Klage hat der Kläger Schadensersatz verlangt. Dazu hat er behauptet, infolge des Pilzbefalls sei die Buche so geschädigt, daß sie entfernt werden müsse. Der Befall sei auf die Kappung der Wurzeln zurückzuführen. Die dadurch hervorgerufene Schädigung des Baumes habe von ihm als Laien nicht vor 1989 festgestellt werden können.
Nachdem der Kläger zunächst nur die Kosten für die Entfernung des Baumes geltend gemacht hatte, hat er mit am 22.04.1992 eingegangen und am 05.05.1992 zugestellten Schriftsatz zusätzlich die Kosten für die Ersatzpflanzung eines Baumes verlangt.
Er hat demzufolge beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
- an ihn 5.893,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.01.1991 zu zahlen,
- an ihn weitere 75.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.05.1992 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, das Abschneiden der Wurzeln sei nicht Ursache des Pilzbefalles. Im übrigen habe er die beauftragten Handwerker sorgfältig ausgesucht und überwacht. Ferner hat er die Einrede der Verjährung erhoben.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten hat das Landgericht der Klage durch Teil- und Grundurteil auf Ersatz der Beseitigungskosten in Höhe von 4.000,– DM nebst Zinsen und der Klage auf Kosten einer Ersatzpflanzung dem Grunde nach stattgegeben. Dazu hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein unverjährter Schadensersatzanspruch zu, wie sich aufgrund der Beweisaufnahme ergeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung erstrebt der Beklagte vollständige Klageabweisung mit der Begründung, ihm habe ein Selbsthilferecht auf Beseitigung der Wurzeln zugestanden, so daß die teilweise Entfernung der Wurzeln nicht rechtswidrig gewesen sei. Zu anschließenden Erhaltungsmaßnahmen sei nicht er, sondern der Kläger als Eigentümer verpflichtet. Der Kläger sei 1980 davon unterrichtet worden, daß im Wurzelbereich die Baumwurzeln teilweise entfernt werden sollten. Im übrigen wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Kappung der Wurzeln für in grobem Maße unsachgemäß, weil der Beklagte die dadurch entstandenen Wunden nicht ordnungsgemäß versorgt habe, so daß er zu Recht zu Schadensersatz verurteilt worden sei. Er – der Kläger – habe auch von der Kappung der Wurzeln keine Kenntnis gehabt. Im übrigen wiederholt und vertieft auch er sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß seinem Beweisbeschluß vom 28.04.1993. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 02.06.1993.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 831, 823 BGB wegen der Beschädigung der Rotbuche besteht nicht.
Der auf dem Grundstück des Klägers stehende Baum ist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB wesentlicher Grundstücksbestandteil und steht damit im Eigentum des Klägers.
Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob die Beschädigung der Rotbuche auf den Befall mit Riesenporling zurückzuführen ist und ob der Pilzbefall seinerseits dadurch verursacht worden ist, daß teilweise Wurzeln des Baumes beseitigt und die dadurch hervorgerufenen Wunden nicht ordnungsgemäß versorgt worden sind. Denn der Bekla...