nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebäudeversicherer. Wohnungseigentümer
Leitsatz (amtlich)
Reguliert der Gebäudeversicherer aufgrund eines von einer Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrages den Schaden, den ein einzelner Wohnungseigentümer leicht fahrlässig an fremdem Sonder- und Miteigentum verursacht hat, so kann er gegen den schädigenden Wohnungseigentümer nicht nach § 67 Abs. 1 VVG Rückgriff nehmen.
Normenkette
VVG § 67 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 06.10.1998; Aktenzeichen 10 O 195/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.10.1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 195/98 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte ist Wohnungseigentümerin. Für die Wohnungseigentumsanlage besteht eine Wohngebäudeversicherung, die die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Klägerin abgeschlossen hat; die (anteilige) Prämie ist Bestandteil des Wohngeldes. In der Wohnung der Klägerin kam es zu einem Wasseraustritt, durch den das Gemeinschaftseigentum, ihr Sondereigentum und fremdes Sondereigentum beschädigt wurden. Die Klägerin hat den Schaden reguliert. Sie nimmt nun die Beklagte gemäß § 67 Abs. 1 VVG in Regreß für die Schäden, die an fremdem Sondereigentum und an den Miteigentumsanteilen der anderen Wohnugseigentümer entstanden und von ihr reguliert worden sind.
Sie hat behauptet, die Beklagte habe den Schaden leicht fahrlässig verursacht. Sie meint, hinsichtlich der Fremdschäden sei die Beklagte „Dritte” i.S. des § 67 Abs. 1 VVG, so daß für den Schaden, der sich auf die Klagesumme belaufe, insoweit sie (und letztendlich ihr Haftpflichtversicherer) einzutreten habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.979,34 DM nebst 5,5% Zinsen seit dem 18.02.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist dem Vortrag der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
Mit der zulässigen Berufung greift die Klägerin das Urteil des Landgerichts aus Rechtsgründen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags an.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.
Die Beklagte wiederholt und vertieft gleichfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Rückgriffsanspruch.
Für die Entscheidung kommt es auf die grundsätzliche Rechtsfrage an, ob der Gebäudeversicherer einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen eines von einem einzelnen Wohnungseigentümer schuldhaft verursachten Schadens gegen diesen als „Dritten” nach § 67 Abs. 1 VVG Rückgriff nehmen kann, soweit der Schaden an fremdem Sonder- und Miteigentum reguliert wurde. Nach Ansicht des Senats hat das Landgericht diese Frage im Ergebnis zutreffend verneint.
Die Voraussetzungen für einen Rückgriff der Klägerin nach § 67 Abs. 1 VVG liegen nicht vor. Die Beklagte ist nicht „Dritte” i.S. der genannten Vorschrift. Sie ist Versicherungsnehmerin; zudem ist das Interesse, wegen dessen Ersatz die Klägerin hier Rückgriff nimmt, versichert. Versichern Wohnungseigentümer gemeinsam das Gebäude, so deckt der Vertrag auch das Sachersatzinteresse jedes Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum der übrigen Eigentümer (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 26.Aufl. 1998, Vor § 51 Rn. 63 und Prölss, ebendort, § 80 Rn. 31 mit weiteren Nachweisen). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
1. Grundsätzlich schließt die Rechtsnatur der Gebäudeversicherung als Sachversicherung die Einbeziehung eines Sachersatzinteresses in den Versicherungsschutz nicht aus (vgl. Kollhosser a.a.O. Rn. 27 ff.; Armbrüster NJW 1997, 177 f.; ders. VersR 1994, 893, 894 ff.). Ob die Einbeziehung solcher Interessen Dritter, die nicht Versicherungsnehmer und nicht Versicherte sind, unter Hinweis auf die Rechtsnatur einer „reinen” Sachversicherung – wie der Gebäudeversicherung – ohne weiteres verneint...