Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 06.10.2005; Aktenzeichen 31 O 211/05) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelfer wird das am 6.10.2005 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 211/05 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder ihre Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin vertreibt als ausschließliche Lizenznehmerin ihres Geschäftsführers S N aus hellen Holzrahmen gefertigte Laufräder der Marke "M-C" für Kinder. Sie begann 1998 mit dem Verkauf des Ursprungsmodells "T", das dem mit Priorität vom 22.5.1997 eingetragenen internationalen Geschmacksmuster ###1 zugrunde liegt und das nachfolgend wiedergegeben ist: ...
Im Jahr 2000 kam die Klägerin mit ihrem Modell "O" auf den Markt, für das die Klägerin im Jahr 2003 einen Designpreis verliehen bekam: ...
Seit August 2004 liefert die Klägerin dieses Laufrad mit roten Lenkergummigriffen und farblich darauf abgestimmtem Sattelbezug aus: ...
In den Jahren 2002 und 2003 brachte die Klägerin zwei weitere ähnliche Modelle heraus mit Unterschieden bei dem verwendeten Holzmaterial und der Farbe des Sattelbezugs, wobei das 2003 auf den Markt gebrachte Modell mit Kunststoffrädern ausgestattet ist, die in der Mitte mehrere Speichen haben.
Die Klägerin beziffert ihre Umsätze mit den Laufrädern der "M-C" Serie von 1998 bis einschließlich Oktober 2004 auf rund 7,5 Millionen Euro, wobei über 7 Millionen Euro auf die Zeit ab 2000 entfielen und davon etwa 80 % auf das Modell "O".
Die Beklagte zu 1) ist die Lieferantin eines ebenfalls aus einem Holzrahmen gefertigten Laufrades "B", das im Oktober 2004 erstmals in deutschen Supermärkten zum Kauf angeboten wurde: ...
Mit der Behauptung, auch die Beklagte zu 2) sei als Lieferantin anzusehen, erwirkte die Klägerin gegen beide Beklagte in dem Vorverfahren 33 O 405/04 LG Köln eine einstweilige Verfügung, mit der der weitere Vertrieb des Laufrades untersagt wurde. Die Verfügung wurde durch Urteil der Kammer vom 2.6.2005 gegen die Beklagte zu 1) aufrechterhalten, gegen die Beklagte zu 2) mangels Passivlegitimation aufgehoben. Daraufhin ist die Klage in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen worden.
Die Klägerin hält das angegriffene Holzlaufrad für eine Nachahmung des eingetragenen Geschmacksmusters, zumindest aber für eine nach den §§ 3, 4 Nr. 9a UWG unlautere Nachahmung ihres Modells "O".
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Laufräder anzubieten, zu bewerben, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, die nach Maßgabe - des im Antrag abgebildeten - Modells "B" gestaltet seien.
Sie hat darüber hinaus umfassend Auskunft begehrt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Antrag zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1.7.2004 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Sie hat darüber hinaus Erstattungsansprüche aus Abmahn- und Abschlussschreiben geltend gemacht. Wegen der genauen Einzelheiten der Anträge sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte zu 1) und ihre Streithelfer haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie haben die geschmacksmusterrechtliche wie auch wettbewerbliche Eigenart der Holzräder in Abrede gestellt, die in Anbetracht des auf dem Markt befindlichen Gesamtvolumens an spielerischen Fortbewegungsmitteln für Kinder auch nicht über eine hinreichende Bekanntheit verfügten. Zudem seien die optischen Unterschiede zwischen dem Modell "O" der Klägerin und dem Modell "B" insbesondere bei der Ausgestaltung des Holzrahmens nicht zu übersehen.
Das LG hat zur Frage der hinsichtlich des Modells "O" vertriebenen Einzelstücke und damit erzielten Umsätze Zeugenbeweis erhoben und alsdann der Klage mit geringfügigen Einschränkungen bei der Berechnung der geltend gemachten Anwaltskosten stattgegeben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1) und ihrer Streithelfer, die weiterhin die Klage vollständig abgewiesen wissen wollen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Beide Parteien ergänzend und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Akten 31 O 860/04, 33 O 405/04 und 81 O 204/05, sämtlich LG Köln, lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II. Die Berufung ...