Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 16.08.1999; Aktenzeichen 1 O 447/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.08.1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 447/96 – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden niedergeschlagen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Werklohn- und Schadensersatzansprüche für Arbeiten an dem Bauvorhaben „Neubauten für den Deutschen Bundestag an der K.-S.-Straße in B. „, dem sog. Schürmannbau, der am 22./23. Dezember 1993 durch Rheinhochwasser überflutet wurde.

Die Klägerin (in inzwischen nach dem UmwG geänderter Rechtsform) und die Nebenintervenientin wurden im Jahre 1992 als Bietergemeinschaft von der Beklagten mit der Ausführung der Rohbauarbeiten für die Hochbauten in der Vergabeeinheit (VE) C + D beauftragt; sie schlossen sich deshalb zur „A. R. C. + D. W.; T. – H. Beton- und Wasserbau GmbH” (A. C. + D.) zusammen, an der sie je zu 50 % beteiligt waren. Die technische Geschäftsführung oblag nach dem A.-Vertrag dabei der Klägerin, die kaufmännische der Nebenintervenientin. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den A.-Vertrag vom 20. Oktober 1992 (Anl. K 11), dem u.a. die VOB/B zu Grunde lag, Bezug genommen. Der Neubau für den Deutschen Bundestag wurde im Bereich des Rheinhochwassers errichtet. Noch vor der Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten der A. Rohbau C+ D erreichte das Rheinhochwasser am 22./23. Dezember 1993 einen Pegelstand von 53,38 n über NN; es überstieg den Rand der als Schlitzwandkopf ausgebildeten Baugrube und überflutete sie. Die Herstellung der sogenannten weißen Wanne und der Konsole in den Achsen R und 42 gehörte ursprünglich zur Vergabeeinheit A; hiermit war die A. Rohbau A, an der wiederum die Nebenintervenientin (zusammen mit der Streitverkündeten zu 2, der Firma H. Bau Gesellschaft mit beschränkter Haftung) beteiligt. Diese beiden Firmen hatten sich auch den A. N B und F angeschlossen. Zum Zeitpunkt des Hochwassereintritts war (unstreitig) die Konsole an der Achse 42/L-Q auf einer Länge von etwa 38 Metern und der Achse R/21-22 in einem Bereich von etwa 1,5 Metern nicht betoniert und durch ein Fugenband mit der Gebäudeaußenwand verbunden, obwohl die Spundwand in diesen Bereichen bereits im Jahre 1992 entfernt worden war. Das in den Schlitzwandkopf eindringende Wasser verursachte einen Auftrieb des Baukörpers, so dass dessen Wände rissen und weitere Beschädigungen an dem Gebäude sowie den dort erstellten (Teil-)gewerken – darunter auch den von der A. Rohbau C + D erbrachten Teilleistungen – entstanden. Die Beklagte verordnete daraufhin am 3. Januar 1994 einen allgemeinen Baustopp (zunächst bis zum 28. Februar 1994) und ein Baustellenbetretungsverbot, das sie mit Schreiben vom 3. Februar 1994 bis zum 31. März 1994 verlängerte. Sodann kündigte sie mit Schreiben vom 29. März 1994 gemäß § 6 Nr. 7 VOB/B den Vertrag mit der A. Rohbau C + D. Mit Schreiben vom 2. Mai 1994 gestattete sie der A. Rohbau C+ D die teilweise, mit Schreiben vom 28. Juni 1994 alsdann eine vollständige Räumung der Baustelle. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 15.856.033,70 DM nebst Zinsen in Anspruch. Sie bezieht sich hierbei u.a. auf ihre Schlussrechnung vom 21. Dezember 1994, aus der rechnerisch unstreitig ein Betrag von 5.273.400,16 DM (brutto) offen steht. Darüber hinaus verlangt sie von der Beklagten den Ersatz von Baustillstandskosten (für die Zeit von Januar bis Juni 1994) in Höhe von 5.410.683,36 DM (netto); wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klägerin wird auf die als Anlage K 6 vorgelegten Abschlagsrechnungen vom 31. Januar/2. Februar 1994, 28. Februar 1994, 28. April 1994, 22. Juni 1994, 23. Juni 1994 und 15. August 1994 Bezug genommen. Schließlich macht die Klägerin „Umlagekosten” in Höhe von 3.922.372,86 DM (netto) geltend. Die Beklagte wiederum hat in dem – inzwischen bei dem Senat anhängigen – Verfahren 1 0 376/97 LG Bonn = 11 U 63/00 OLG Köln u.a. die Nebenintervenientin auf Ersatz der durch das Hochwasser verursachten Schäden an dem Schürmannbau in Anspruch genommen. Durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.März 2000 ist der Anspruch der Beklagten gegen die Nebenintervenientin und andere Baubeteiligte im Wesentlichen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Die Beklagte verweigert die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche in erster Linie mit der Begründung, die (der A. Rohbau c+ D angehörende) Nebenintervenientin habe den Eintritt des Hochwassers in den Schürmannbau im Rahmen ihrer Tätigkeit für die A. A zu vertreten; daher müsse sich auch die A. Rohbau C + D dieses erschulden zurechnen lassen. Dem sind die Klägerin und Nebenintervenientin entgegengetreten; sie bestreiten eine Verantwortlichkeit der A. A für die eingetretene Hochwasserschäden und meinen im übrigen unter anderem folgendes: Die P...

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