Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 07.06.1988; Aktenzeichen 2 O 514/87)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 07.06.1988 – 2 O 514/87 – teilweise abgeändert und neu gefaßt:

Der Beklagte wird unter Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 5.000,– DM, ersatzweise bis zu 30 Tagen Haft für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, das Füttern oder Anlocken von Katzen von seinen Grundstücken in W., E. Str. … und S. straße aus zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Katzen von diesen Grundstücken aus nicht durch Dritte gefüttert oder angelockt werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

I.

1. Der Kläger kann vom Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen daß dieser alles unterläßt, was fremde Katzen anlockt mit der Folge, daß diese Katzen das Grundeigentum und den Besitz des Klägers beeinträchtigen. Entgegen dem Vortrag des Beklagten geht der Senat davon aus, daß sich auf dem Grundstück des Beklagten im Winter mindestens 5 und im Sommer mehr als 10 Katzen aufhalten, die auch vom Beklagten selbst gefüttert werden. Das ist vom Beklagten zugestanden bzw. auf Grund der Zeugenaussagen bewiesen.

Nicht nur der Zeuge K. ein Nachbar der Parteien, hat dies bestätigt, sondern auch der Sohn des Klägers und die Zeugin G.. Wenn auch die Zeugin die Zahl der Katzen, die sich auf den Grundstücken des Beklagten herumtreiben, etwas geringer angegeben hat, als die beiden anderen Zeugen, so wird auch aus ihrer Bekundung deutlich, daß eine große Zahl von Katzen durch Füttern auf das Grundstück des Beklagten gelockt werden und von dort aus auf das Grundstück des Klägers gelangen. Genaue Feststellungen zur Zahl der Katzen bedarf es nicht, es reicht aus, der Entscheidung die Zahlen zugrunde zu legen, die der Zeuge K. angegeben hat. Zahlen, die der Wahrheit recht nahe kommen dürften, auch wenn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 19.10.1988 nur eine Katze auf dem Grundstück des Beklagten gesehen haben will.

Diese Katzen gelangen von den Grundstücken des Beklagten aus auf das Grundstück des Klägers und es ist die ernstliche Besorgnis weiterer Störungen begründet. Der Beklagte ist Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Die Katzen verunreinigen das Grundstück des Klägers, räubern Fische aus dem vom Kläger angelegten kleinen Fischteich und stören die Nachtruhe der Bewohner des Hauses des Klägers.

Der Kläger ist nicht verpflichtet, die von den Grundstücken des Beklagten ausgehenden Störungen zu dulden, §§ 1004 Abs. 2, 906 BGB. Das Betreten eines Grundstücks durch Katzen vom Nachbargrundstück aus fällt nicht unter § 906 BGB: eine andere Norm, die den Kläger zur Duldung verpflichten könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, diese Katzen mit einem Wasserschlauch von seinem Grundstück zu verjagen, wie der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vorträgt. Solche Argumente liegen neben der Sache.

Der Anspruch des Klägers, dem Beklagten aufzugeben, dafür Sorge zu tragen, daß nicht mehr als eine vom Beklagten gehaltene Katze das Grundstück des Klägers betritt, ist allerdings in dieser Form nicht begründet, weil der Beklagte weder Halter noch Eigentümer dieser Katzen ist. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß dem Beklagten eine oder mehrere Katzen gehören, die das Grundstück des Klägers betreten. Das behauptet der Kläger letztlich auch selbst nicht, denn auf Seite 4 der Berufungsbegründung führt er aus, daß der Beklagte Katzen dadurch anziehe, daß er sie füttere. Daraus folgt zugleich, daß diese Katzen nicht Eigentum des Beklagten sind und daß der Kläger vom Beklagten etwas rechtlich Unmögliches fordert, denn es ist dem Beklagten verboten, Maßnahmen zu treffen, die fremde Katzen nicht mehr auf das Grundstück des Klägers gelangen lassen. Der Beklagte hat kein Recht, fremde Katzen einzusperren oder sonst daran zu hindern, das Grundstück des Klägers zu betreten.

Wenn auch der Kläger nicht verlangen kann, dem Beklagten aufzugeben, dafür Sorge zu tragen, daß nicht mehr als eine vom Beklagten gehaltene Katze das Grundstück des Klägers betritt, so macht der Kläger damit doch zugleich geltend, dem Beklagten aufzugeben, das Füttern oder Anlocken von Katzen zu unterlassen. Durch Auslegung des Antrags des Klägers kann dessen Begehr auch dahin verstanden werden, dem Beklagten zu untersagen, auf seinem Grundstück fremde Katzen zu füttern oder sonst anzulocken.

Dadurch, daß der Beklagte und die Zeugin G. fremde Katzen füttern, werden diese Katzen angelockt. Dies trägt jedenfalls mit dazu bei, daß sie das Grundstück des Klägers betreten. Wie der Sohn des Klägers als Zeuge bekundet hat, betreten die Katzen das Grundstück des Klägers, um dort in der Mülltonne nach Futter z...

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